Wenn die Krankenkasse Kontoauszüge fordert, sorgt das bei vielen freiwillig Versicherten für Unbehagen. Betroffen sind vor allem Selbstständige, Menschen mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze und freiwillig versicherte Rentner. Um die Beiträge korrekt zu berechnen, benötigt die Kasse Einsicht in die Höhe des Einkommens.
In der Regel dient dafür der Einkommensteuerbescheid als Nachweis. Doch darf die Kasse auch Kontoauszüge verlangen – und können Sie das verweigern? Die kurze Antwort: Ja, sie darf unter bestimmten Bedingungen. Aber Sie haben Rechte, etwa das Schwärzen unnötiger Angaben. Dieser Überblick zeigt, wann die Kasse Kontoauszüge fordern darf, wann der Steuerbescheid ausreicht und welche Folgen eine Verweigerung hat.
Was die Beitragsverfahrensgrundsätze regeln
Die Beiträge freiwillig Versicherter werden nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Maßgeblich ist laut den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.
Für versicherte Familienangehörige nach § 10 SGB V werden keine Beiträge erhoben. Abstufungen nach Familienstand oder Zahl der Angehörigen sind unzulässig.
Der Einkommensbegriff ist dabei bewusst weit gefasst. Nach der Systematik des GKV-Spitzenverbands zählen alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten – unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung. Zwingend beitragspflichtig sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge.
Welche Nachweise Sie erbringen müssen
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von der Einkunftsart ab. Für Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt der Einkommensteuerbescheid als Nachweis, sofern bereits eine Veranlagung erfolgt ist.
Für Arbeitsentgelt und vergleichbare Einnahmen dient eine Entgeltbescheinigung. Abfindungen oder Entschädigungen wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden über Verträge, Vereinbarungen oder Sozialpläne belegt.
Anders liegt der Fall bei Renten und Versorgungsbezügen: Hier ist entweder ein aktueller Bescheid, eine Anpassungsmitteilung – oder ein Kontoauszug zulässig, der die laufende Rentenhöhe belegt.
Wann Kontoauszüge tatsächlich verlangt werden
Kassen fordern Kontoauszüge gezielt für Einnahmen, die steuerlich nicht erfasst sind. Die Siemens-Betriebskrankenkasse nennt für 2026 etwa Unterstützungs- oder Unterhaltszahlungen von Eltern, Ehepartnern oder Dritten – für diese privaten Zuflüsse existiert kein Steuerbescheid.
Auch die Mercedes-Benz BKK stellt in ihren Beitragsrichtlinien klar: Wer keinen Steuerbescheid vorlegen kann oder nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist, muss Einnahmen auf anderem Weg nachweisen – ausdrücklich auch per Kontoauszug.
Bei Mieteinnahmen im laufenden Jahr ohne vorliegenden Steuerbescheid müssen Versicherte laut dem Versicherungsexperten Bastian Kunkel jene Unterlagen einreichen, die auch das Finanzamt verlangt – neben Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen auch Kontoauszüge, die den Zufluss der Miete belegen.
Das pflichtgemäße Ermessen der Kasse
Rechtliche Grundlage ist das pflichtgemäße Ermessen nach § 21 SGB X. Die Kasse darf wählen, welche Beweismittel sie fordert – Ermessen bedeutet aber nicht Willkür, sondern muss nachvollziehbar und begründbar sein.
Trump verkündet Hamas-Entwaffnung – doch Israel hat den Gaza-Plan nicht gebilligt
Bergrettung in Österreich: Diese Kosten drohen einer Familie aus Dresden nach dem Einsatz am Krippenstein
Zur Feststellung der Beitragspflicht muss die Kasse einen aktuellen Nachweis über nicht von Dritten gemeldete Einnahmen fordern. Änderungen sind regelmäßig, spätestens nach einem Jahr, zu überprüfen.
Haben Sie bereits einen Steuerbescheid eingereicht, sollte die Kasse begründen, warum dieser nicht ausreicht. Rechtsexperten raten in juristischen Fachforen, eine solche schriftliche Begründung einzufordern. Denn Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind im Steuerbescheid bereits enthalten – aktuelle Kontoauszüge sind hier oft sogar weniger aussagekräftig, weil Kapitaleinkünfte darin häufig fehlen.
Ihr Recht auf Schwärzung
Reichen Sie Kontoauszüge ein, dürfen Sie unnötige Angaben schwärzen. Die Kasse ist zudem verpflichtet, Sie darüber zu informieren, welche Daten sie für die Beitragsberechnung tatsächlich benötigt.
Der datenschutzrechtliche Rahmen ist eng: Nach § 284 SGB V dürfen Kassen Sozialdaten nur für bestimmte Zwecke erheben, etwa zur Feststellung von Beitragspflicht und Beiträgen. § 67a SGB X erlaubt die Erhebung nur, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Was Sie jetzt wissen müssen
Wenn die Krankenkasse Kontoauszüge fordert, ist das im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach § 21 SGB X grundsätzlich zulässig – besonders bei Einnahmen ohne Steuerbescheid wie Unterhalt, Unterstützung Dritter oder laufenden Mieteinnahmen. Bei Renten ist der Kontoauszug ein ausdrücklich anerkannter Nachweis. Liegt ein Steuerbescheid bereits vor, sollte die Kasse begründen, warum er nicht ausreicht.
Das können Sie als Nächstes tun: Prüfen Sie, welche Einkunftsart die Kasse abfragt. Reichen Sie den passenden Nachweis ein. Fordern Sie bei vorhandenem Steuerbescheid eine schriftliche Begründung an – und schwärzen Sie beim Einreichen von Kontoauszügen alle nicht beitragsrelevanten Angaben.
Wichtig: Wer die Mitwirkung verweigert, riskiert die Einstufung in den Höchstbeitrag. Kooperation ist deshalb meist der bessere Weg.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Darf die Krankenkasse überhaupt Kontoauszüge verlangen?
Ja. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach § 21 SGB X darf die Kasse wählen, welche Nachweise sie fordert. Das Ermessen muss aber nachvollziehbar und begründbar sein, nicht willkürlich.
Ältestes Pocken-Erbgut Amerikas in Inka-Mumien entschlüsselt
Ich kenne sie besser, als mir lieb ist: Insider-Blick auf CDU-Generalsekretärin Franziska Hoppermann
Was passiert, wenn ich die Nachweise verweigere?
Werden verlangte Einkommensnachweise nicht vorgelegt, rechnet die Kasse zunächst mit dem Höchstwert bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nach § 240 SGB V ist bei nachgereichten Nachweisen binnen zwölf Monaten eine Neufestsetzung möglich.
Reicht mein Steuerbescheid als Nachweis nicht aus?
Für Arbeitseinkommen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist der Steuerbescheid der maßgebliche Nachweis. Liegt er vor, sollte die Kasse begründen, warum sie zusätzlich Kontoauszüge braucht.
Wann sind Kontoauszüge wirklich nötig?
Vor allem bei Einnahmen ohne Steuerbescheid – etwa Unterhalt oder Unterstützung durch Dritte, laufende Mieteinnahmen im aktuellen Jahr oder als Nachweis der laufenden Rentenhöhe.
Darf ich Angaben auf den Kontoauszügen schwärzen?
Ja. Für die Beitragsberechnung unnötige Angaben dürfen Sie schwärzen. Die Kasse muss Sie zudem über die tatsächlich benötigten Daten informieren.
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]