Das Finanzamt darf Kontoauszüge von Rentnern anfordern – aber nicht schrankenlos. Entscheidend sind Anlass, Zeitraum und Zweck. Wer vorschnell schwärzt oder pauschal blockt, macht es sich am Ende oft teurer.
Steuerpflichtige müssen bei der Klärung steuerlich wichtiger Fragen mitwirken. Das schreibt Paragraf 90 der Abgabenordnung (AO) vor.
Daraus folgt, dass das Finanzamt Nachweise anfordern darf, wenn Angaben in der Steuererklärung offen bleiben. Nach Paragraf 97 AO kann es Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden verlangen – dazu können auch Kontoauszüge gehören.
Ein Freibrief ist das nicht. Laut Paragraf 88 AO muss sich die Behörde am Einzelfall orientieren und die Verhältnismäßigkeit wahren.
Diese Rentner geraten schneller in den Fokus
Allein der Rentenbezug führt nicht dazu, dass jemand Kontoauszüge vorlegen muss. Heikler wird es, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte in der Erklärung stehen – etwa aus einer vermieteten Wohnung, aus Kapitalvermögen oder einer selbstständigen Tätigkeit.
Dann kann das Finanzamt prüfen, ob alle Einnahmen erfasst sind und ob geltend gemachte Ausgaben tatsächlich angefallen sind. Auch auffällige oder regelmäßig wiederkehrende Geldbewegungen können Fragen auslösen.
Eine Nachfrage bedeutet dabei noch keinen Vorwurf der Steuerhinterziehung. Die Behörde klärt zunächst nur einen möglicherweise steuerlich erheblichen Sachverhalt.
Kontoauszüge schwärzen: Was Sie besser nicht unkenntlich machen
Einfach so schwärzen sollte man nicht. Eine Buchung kann für die Prüfung wichtig sein, auch wenn sie privat wirkt.
Wird genau diese Information unkenntlich gemacht, kann das Finanzamt den Auszug womöglich nicht mehr sinnvoll auswerten. Mögliche Folge sind zusätzliche Rückfragen oder die Aufforderung, die Auszüge erneut und weniger stark geschwärzt einzureichen.
Was der Bundesfinanzhof zu geschwärzten Kontoauszügen sagt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit umfangreichen Schwärzungen befasst. Eine pauschale Antwort gibt es nicht: Ob und wie weit Schwärzungen zulässig sind, hängt vom konkreten Fall und vom Zweck der Prüfung ab (BFH, Beschluss vom 7. Juni 2022, VIII B 51/21).
Auch den zulässigen Umfang einer Anforderung von Kontoauszügen macht der BFH vom Einzelfall und von der Ermessensentscheidung der Behörde abhängig (BFH, Beschluss vom 5. April 2022, VIII B 42/21).
Wo die Grenzen der Auskunftspflicht liegen
Die Mitwirkungspflicht kippt nicht ins Gegenteil. Rentner müssen nicht jede Kontobewegung offenlegen. Nach Paragraf 93 AO darf die Behörde nur Auskünfte verlangen, die zur Feststellung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts erforderlich sind. Sie muss zudem erkennen lassen, worüber sie Auskunft will.
Auch bei der Vorlage von Unterlagen nach Paragraf 97 AO muss deutlich werden, für wessen Besteuerung sie gebraucht werden.
Drei Fragen, die Sie im Finanzamts-Schreiben zuerst klären
Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte drei Punkte herausarbeiten: Welchen Zeitraum nennt das Finanzamt? Welche Unterlagen fordert es konkret? Und welchen Sachverhalt will es prüfen?
Fehlt eine nachvollziehbare Eingrenzung oder wirkt die Forderung ungewöhnlich weitreichend, können Betroffene beim Finanzamt nachfragen und um Konkretisierung bitten.
Warum das Ignorieren der Aufforderung teuer wird
Wer die Unterlagen komplett verweigert, riskiert ebenfalls Ärger. Kann das Finanzamt einen Sachverhalt wegen fehlender Angaben nicht klären, drohen eigene Ermittlungen und Schätzungen.
Bei einer rechtmäßigen Mitwirkungspflicht kann die Behörde die Vorlage zudem durchsetzen. Paragraf 328 AO nennt dafür Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang. Welches Mittel infrage kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Geht es bereits um mögliche steuerstrafrechtliche Vorwürfe, greifen laut rentenbescheid24.de zusätzlich die besonderen Regeln des Paragraf 393 AO.
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Enthalten die Auszüge sensible private Angaben, deren steuerliche Bedeutung nicht erkennbar ist, kann eine Rückfrage beim Finanzamt sinnvoll sein. In komplizierten Fällen klären Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder ein Fachanwalt für Steuerrecht, welche Angaben wirklich nötig sind.
Rentendaten gehen automatisch ans Finanzamt
Ein Teil der Informationen liegt der Behörde ohnehin vor. Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt die Daten zur gesetzlichen Rente nach eigenen Angaben automatisch an das Finanzamt. In der Steuererklärung müssen sie nicht mehr eingetragen werden.
Zur Pflicht wird die Steuererklärung für Rentner erst, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2023 lag er laut Deutscher Rentenversicherung bei 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für Verheiratete.
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