Ein kleines Glasröhrchen mit Flüssigkeit, eingeklemmt in ein Plastikgehäuse am Heizkörper: In vielen älteren Mietshäusern misst so ein Verdunster bis heute, wie viel geheizt wird. Jetzt, wo die Heizungen wieder laufen, zählt er seinen letzten Winter: In knapp drei Monaten ist seine Zeit abgelaufen.
Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Heizkostenverteiler und Wärmezähler fernablesbar sein. Geräte, die das nicht können, muss der Vermieter nachrüsten oder austauschen. So schreibt es Paragraf 5 der Heizkostenverordnung vor.
Die Frist betrifft jedes Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, egal ob dort Gas, Fernwärme oder eine Wärmepumpe die Wärme liefert. Für Häuser mit Wärmepumpe gilt zusätzlich eine Regel, die viele Mieter noch nicht kennen.
Fernablesbare Zähler: Was ab 2027 Pflicht ist
Fernablesbar heißt: Der Ableser muss nicht mehr in die Wohnung. Die Werte werden per Funk übertragen, etwa wenn ein Mitarbeiter am Haus vorbeigeht oder automatisch über ein Gateway.
Ausnahmen lässt die Verordnung nur zu, wenn die Umrüstung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ein vergessener Termin beim Messdienst zählt nicht dazu.
3 Prozent kürzen, wenn der alte Zähler bleibt
Hängt nach Silvester pflichtwidrig noch ein altes Gerät am Heizkörper, dürfen Mieter ihren Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen. Das regelt Paragraf 12 der Verordnung.
Wer bereits fernablesbare Zähler hat, bekommt außerdem ein Recht auf monatliche Verbrauchsinformationen, per App, Online-Portal oder Brief. Schickt der Vermieter sie nicht, sind weitere 3 Prozent Abzug möglich.
Wer die neuen Zähler bezahlt
Den Einbau organisiert der Vermieter. Die Miete für die Messgeräte darf er aber als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Ein Blick in die nächste Nebenkostenabrechnung zeigt, was das Haus dafür zahlt.
Wärmepumpe: Pauschale Abrechnung ist verboten
Lange durften Vermieter den Strom einer zentralen Wärmepumpe einfach nach Wohnfläche verteilen. Wer kaum heizte, zahlte so viel wie der Nachbar, bei dem das Thermostat den ganzen Winter auf fünf steht.
Dieses Privileg ist mit der Novelle zum 1. Oktober 2024 gefallen, wie das Fachportal Haufe erläutert. Für bestehende Häuser lief eine Übergangsfrist bis 30. September 2025.
Seitdem gilt wie bei jeder Zentralheizung: Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten werden nach dem gemessenen Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohnfläche. Die Anzeige im Display der Wärmepumpe reicht als Messgrundlage nicht, betont der Messdienstleister Brunata-Metrona.
Erste Abrechnung nach neuem Recht kommt oft erst 2027
Die Pflicht greift erst für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Einbau der Zähler beginnt. Rechnet das Haus nach Kalenderjahr ab, ist 2026 das erste Jahr mit echten Verbrauchswerten.
Die passende Abrechnung landet dann im Laufe des Jahres 2027 im Briefkasten. Wer sparsam heizt, kann dort zum ersten Mal sehen, dass sich das lohnt.
15 Prozent Abzug bei Pauschalabrechnung
Rechnet der Vermieter trotz Pflicht weiter pauschal ab, dürfen Mieter ihren Anteil um 15 Prozent kürzen. Entfallen auf eine Wohnung 1.200 Euro Heizkosten nach Fläche, sind das 180 Euro.
Fehlt zusätzlich die fernablesbare Technik, kommen die 3 Prozent obendrauf. Die Kürzungsrechte addieren sich.
Heizkostenabrechnung prüfen: Darauf kommt es an
Entscheidend ist eine Zeile: Weist die Abrechnung einen eigenen Verbrauchswert für Ihre Wohnung aus? Steht dort nur die Wohnfläche, stimmt etwas nicht.
Mieter können dann Einsicht in die Belege verlangen. Wer Geld einbehalten will, sollte die Kürzung schriftlich begründen und sich vorher beim Mieterverein beraten lassen. Ein Fehler beim Abzug kann sonst teurer werden als die Ersparnis.
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