Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Der Bundestag hatte das Gesetz erst Ende Januar beschlossen, nun billigte es der Bundesrat. Die Neureglung verlängert zudem die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerberater um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich Ende Februar.
Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Hintergrund für den Bundestagsbeschluss ist, dass die Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.
Überbrückungshilfe III: Erste Zahlungen gehen an Unternehmen
Ebenfalls verlängert wird mit der Neuregelung der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen wegen Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
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