Der Deutsche Wetterdienst (DWD) hat am Donnerstag für Teile Deutschlands erneut amtliche Hitzewarnungen der Stufen eins und zwei ausgegeben. Für Beschäftigte in Büros, Werkshallen und anderen Innenräumen bedeutet das: Ab bestimmten Temperaturen müssen ihre Chefs tätig werden.
Die Vorgaben stammen aus der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regel ASR A3.5, wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erläutert.
Ab wann Schutzmaßnahmen greifen
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll grundsätzlich 26 Grad nicht überschreiten. Steigt sie bei warmer Außenluft bis auf 30 Grad, soll der Chef Maßnahmen ergreifen, sofern bereits ein Sonnenschutz eingesetzt wird.
Zwischen 30 und 35 Grad sind wirksame Schutzmaßnahmen Pflicht. Bei mehr als 35 Grad ist ein Raum ohne besondere Vorkehrungen wie an sogenannten Hitzearbeitsplätzen als Arbeitsraum ungeeignet.
Nach Angaben der IG Metall können hohe Temperaturen zu Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen und Übelkeit führen und das Unfallrisiko erhöhen. Welche Maßnahmen infrage kommen, führt die Gewerkschaft in einem Ratgeber auf.
Dazu gehören ein Sonnenschutz, bei dem Jalousien auch nach Feierabend geschlossen bleiben, Lüften in den frühen Morgenstunden oder nachts, das Entfernen zusätzlicher Wärmequellen wie Drucker und Kopierer, mehr Gleitzeit, eine gelockerte Kleiderordnung sowie Getränke am Arbeitsplatz.
Mobile Ventilatoren und Klimageräte sieht die IG Metall skeptisch: Sie könnten Zugluft, aufgewirbelten Staub und Pollen sowie Lärm verursachen. Sinnvoll seien solche Geräte vor allem in Einzelbüros, da sie in geteilten Räumen belastete Aerosole verteilen und das Infektionsrisiko erhöhen könnten.
Kein Anspruch auf hitzefrei
Einen direkten Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder hitzefrei gibt es nach Darstellung der IG Metall nicht. Wenn in Räumen über 35 Grad nicht gearbeitet werden darf und der Chef keine geeigneten Hilfsmittel bereitstellt, heißt das nicht automatisch, dass Beschäftigte einfach nach Hause gehen können. Es darf dann nur in diesen konkreten Räumen nicht gearbeitet werden.
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Die Arbeitsstättenverordnung selbst enthält nach Angaben des Bundesjustizministeriums keine konkreten Grenzwerte. Sie verpflichtet die Betriebe zu einer Gefährdungsbeurteilung, aus der die nötigen Schutzmaßnahmen folgen.
Bei Beschäftigten mit persönlicher Schutzausrüstung, schwerer körperlicher Arbeit oder besonderem Schutzbedarf – etwa Schwangeren, Jugendlichen oder Älteren – müssen laut BAuA weitergehende Schritte geprüft werden.
Nach Darstellung der IG Metall wenden sich Betriebsräte zunehmend mit Fragen zur Hitze an die Gewerkschaft. Sie können Maßnahmen einfordern und bei der Gefährdungsbeurteilung mitwirken.
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