Die Anzahl der Prozesse ist dem Ministerium bekannt, weil die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsanwaltskosten und mögliche Schadenersatzforderungen für die Herstellerfirmen weitgehend trägt, wie die Zeitung berichtete. Dazu ist sie gemäß den Verträgen mit den Impfstoffherstellern verpflichtet, welche die EU-Kommission während der Corona-Pandemie geschlossen hat.
Anwälte der möglicherweise impfgeschädigten Kläger kritisieren die staatliche Kostenübernahme als Nachteil für die Kläger. „Der Staat nimmt in den Covid19-Prozessen eine Doppelrolle ein, die problematisch ist“, sagte der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, der den Kläger im Rottweiler Prozess gegen Biontech vertritt. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Tobias Ulbrich befürchtet durch die staatliche Kostenübernahme Auswirkungen auf die anlaufenden Schadenersatzprozesse. „Die Hersteller haben aufgrund der staatlichen Bezahlung ihrer Anwälte nicht das geringste Interesse, einen Vergleich zu schließen“, sagte Ulbrich der Zeitung.
Corona-Impfung soll massive Sehkraft-Verschlechterung ausgelöst haben
Am Montag verhandelt das Landgericht Rottweil über die Klage eines 58-Jährigen gegen Biontech. Der Mann wirft dem Pharmahersteller vor, infolge der Corona-Impfung unter einer massiven Sehkraft-Verschlechterung auf dem rechten Auge zu leiden. Das Mainzer Unternehmen hält den Vorwurf des Mannes für unbegründet.
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Das Landgericht Hof in Bayern hatte im Januar die Klage einer Frau gegen Astrazeneca abgewiesen. Diese hatte nach starken gesundheitlichen Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Covid-19-Impfstoff des Unternehmens zurückführt, die Firma auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt. Das Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass weder ein Produktfehler noch ein Informationsfehler im Zusammenhang mit dem Impfstoff festgestellt werden konnte. Mit der Berufung gegen die Entscheidung befasst sich im Juli nun das Oberlandesgericht Bamberg.
Bei der Corona-Impfstoffbeschaffung über die EU war mit den Herstellern vereinbart worden, dass bei erfolgreichen Klagen die jeweiligen Mitgliedstaaten die Entschädigungen sowie die Prozesskosten des Herstellers übernehmen. Dies gilt laut einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs nur dann nicht, wenn Schäden vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der in der EU geltenden guten Herstellungspraxis verursacht wurden.
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