Corona-Krise

AfD-Antrag abgelehnt: 2G-Regel war laut Verfassungsgericht rechtmäßig

Laut dem Brandenburger Verfassungsgericht war die 2G-Regelung während der Corona-Krise rechtmäßig. Ein AfD-Antrag wurde abgelehnt.

OAZ
2 Min
Im November 2021 durften Veranstalter nur geimpften und genesenen Personen Zugang gewähren.

Im November 2021 durften Veranstalter nur geimpften und genesenen Personen Zugang gewähren.

© Christoph Hardt/IMAGO

Das Brandenburger Verfassungsgericht hat den Antrag der AfD-Fraktion im Landtag auf Überprüfung der 2G-Regelung aus der Corona-Krise abgewiesen. Die Partei hatte die Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte juristisch prüfen lassen. Nach den Vorschriften aus November 2021 durften Veranstalter und Gastronomen nur geimpften oder genesenen Personen Zugang gewähren.

Das Gericht entschied, dass die Regelung rechtlich zulässig war. Die damalige Gesundheitsministerin habe „auf Grundlage der zum Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse über das Virus“ gehandelt. Dabei seien die Einschränkungen der Grundrechte durch die Maßnahmen „gerechtfertigt gewesen“, wie eine Sprecherin des Gerichts mitteilte (Az.: VfGBbg 73/21). Der Antrag der AfD sei daher „unbegründet“ und abgelehnt worden.

Vize-Regierungssprecher Michael Schlick begrüßte die Entscheidung und erklärte, sie bestätige die Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens der Landesregierung. Die Regelungen seien im Einklang mit der Landesverfassung getroffen worden.

Einzelne Corona-Maßnahmen für nichtig erklärt

Zuletzt hatte das Gericht einzelne Corona-Maßnahmen für nichtig erklärt. Die Corona-Regeln zur Maskenpflicht in Läden in Brandenburg von März 2021 waren demnach „grundsätzlich gerechtfertigt, aber zu unbestimmt“. Die verbundenen Bußgeldregelungen hätten daher keinen Bestand.

Die Verfassungsrichter entschieden ähnlich über die Maskenpflicht für Brandenburg von Oktober 2020. Dabei ging es um das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in Läden, Gaststätten, bei Versammlungen oder Hochzeiten. Das Gericht verwarf auch Regelungen für Demonstrationen.

Die Richter entscheiden außerdem über die Corona-Regeln von Mai und Juni 2020. Die mit der Maskenpflicht verbundenen Einschränkungen der Grundrechte seien gerechtfertigt gewesen. Dagegen hätten die Vorgaben für Versammlungen und Zusammenkünfte die Versammlungsfreiheit verletzt. (mit dpa)

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