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Richter sind Bürger mit politischen Überzeugungen und genießen die Meinungsfreiheit. Eine Demokratie kann von ihnen nicht erwarten, dass sie ihre Erfahrungen aus öffentlichen Debatten heraushalten.
Doch Richter unterscheiden sich in einem entscheidenden Punkt von anderen Teilnehmern des politischen Diskurses: Ihnen ist staatliche Entscheidungsmacht über andere Menschen anvertraut. Wer vor Gericht steht, muss darauf vertrauen können, dass über ihn nicht aufgrund politischer Sympathien oder Antipathien entschieden wird.
Ein offener Brief und eine schwierige Grenzziehung
Im Juli 2026 veröffentlichte der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein einen offenen Brief an Bundesregierung und Bundestagsabgeordnete. Unter Berufung auf eine Untersuchung der Gesellschaft für Freiheitsrechte forderten mehr als 1000 Juristen die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD. Unter den Unterzeichnern befinden sich auch aktive Richter, teilweise unter Angabe ihrer richterlichen Funktion.
Das hat eine Kontroverse ausgelöst. Die Neue Richtervereinigung hat die Unterzeichner gegen Angriffe verteidigt und darauf hingewiesen, dass Richter nach § 9 DRiG für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten müssten. Die Staatsrechtslehrerin Antje von Ungern-Sternberg argumentiert, das richterliche Mäßigungsgebot sei kein politisches Äußerungsverbot.
Auf der anderen Seite steht die Sorge, dass Richter, die öffentlich staatliches Vorgehen gegen eine konkrete politische Partei verlangen, Zweifel an ihrer Distanz gegenüber dieser Partei und ihren Mitgliedern hervorrufen könnten. Der Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler hat etwa auf mögliche Befangenheitsfragen hingewiesen.
Ausgangspunkt muss § 39 des Deutschen Richtergesetzes sein: „Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“
Wie schmal dieser Grat sein kann, zeigt ein fast vergessenes Beispiel aus den achtziger Jahren. 1983 veröffentlichten 35 Richter und Staatsanwälte, darunter Wolfgang Nešković, in den Lübecker Nachrichten eine Anzeige gegen die Raketenstationierung – unter der Überschrift „35 Richter und Staatsanwälte des Landgerichtsbezirks Lübeck gegen die Raketenstationierung“. Die dagegen gerichteten Klagen blieben vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos; ebenso die Verfassungsbeschwerden.
Ja, was denn nun? An die Fassade eines Gebäudes in Hamburg wurde der Schriftzug „AFD-Verbot“ gesprüht. Zwischenzeitlich wurde der Schriftzug von Unbekannten in „ARD-Verbot“ übersprüht, bevor er nun erneut in „AFD-Verbot“ übersprüht wurde.
© Bode/Imago
Mehr als nur eine politische Überzeugung
Das Bundesverwaltungsgericht verlangte eine „klare Trennung zwischen Richteramt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf“. Zwar sei „auch die Erwähnung des Richteramts (…) in der Regel erlaubt“. Richter dürften aber die Autorität ihres Amtes nicht einsetzen, um ihrer politischen Auffassung „mehr Nachdruck“ zu verleihen. Diese Grenze sah das Gericht durch die demonstrative Hervorhebung der Richter- und Staatsanwaltseigenschaft überschritten.
Damit stellt sich auch beim offenen Brief die Frage, ob diese Trennung gewahrt bleibt. Wer unter Angabe seines Richteramtes von Verfassungsorganen verlangt, gegen eine konkrete politische Partei ein Verfahren einzuleiten, an dessen Ende deren Verbot stehen kann, äußert nicht nur eine politische Überzeugung. Er setzt zugleich die Autorität seines Amtes für eine konkrete politische Forderung ein und kann Zweifel an der von § 39 DRiG verlangten Distanz gegenüber dieser Partei und ihren Mitgliedern hervorrufen.
Das OLG Köln hat die Unterzeichnung des Aufrufs durch fünf Richter zwar dienstrechtlich für unbedenklich gehalten; damit ist die weitergehende richterethische Frage jedoch nicht beantwortet. Aus der dienstrechtlichen Zulässigkeit folgt nicht, dass sie auch im Hinblick auf das Vertrauen in die Unparteilichkeit unproblematisch ist. Zwischen Befangenheit, Dienstvergehen und kluger richterlicher Zurückhaltung liegt, um es mit Fontane zu sagen, ein „weites Feld“.
Politische Zurückhaltung als Schutz des Vertrauens
Wie andere Rechtsordnungen mit diesem Spannungsverhältnis umgehen, zeigt zunächst ein Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts von 1982: Eine Zürcher Jugendrichterin, die unter Angabe ihres Richterberufs einen Aufruf zu „Milde und Amnestie“ für Jugendliche nach den Zürcher Unruhen mitunterzeichnet hatte, musste später in einem Strafverfahren gegen einen Beteiligten in den Ausstand treten. Richter dürften, so das Bundesgericht, ihre politische Meinung durchaus öffentlich und engagiert vertreten; die Grenze sei aber erreicht, wenn berechtigtes Misstrauen in ihre Unvoreingenommenheit entstehe (BGE 108 Ia 48, E. 3). Auch die ethischen Grundsätze der Schweizerischen Vereinigung der Richter verlangen den Verzicht auf politische Aktivitäten, wenn diese das Vertrauen in die richterliche Unvoreingenommenheit beeinträchtigen können.
Ausdrückliche Beschränkungen parteipolitischer Betätigung enthält der Verhaltenskodex für Bundesrichter in den Vereinigten Staaten. Der Code of Conduct for United States Judges verpflichtet Bundesrichter, das öffentliche Vertrauen in Integrität und Unparteilichkeit der Justiz zu wahren (Canon 2 A), und untersagt ihnen zahlreiche parteipolitische Aktivitäten. Wie schnell schon eine Unterschrift Befangenheitsfragen aufwerfen kann, zeigte Wisconsin: Richter David Flanagan hatte eine Petition zur Abberufung von Gouverneur Scott Walker unterzeichnet und entschied später über ein von Walker unterstütztes Wahlgesetz; seine Mitwirkung führte zu einer Befangenheitsbeschwerde, allerdings nicht zu seinem
Ausscheiden.
Einen stärker abwägenden Ansatz verfolgt Frankreich. Das Richterstatut verbindet die Freiheit öffentlicher Äußerung mit einem „devoir de réserve“: Richter dürfen sich individuell und kollektiv öffentlich äußern, müssen dabei jedoch darauf achten, weder die unparteiische Amtsausübung noch die Unabhängigkeit und das Ansehen der Justiz zu beeinträchtigen.
Gemeinsam ist diesen Regelungen ein institutioneller Ausgangspunkt: Richterliche Zurückhaltung schützt nicht allein die tatsächliche Unabhängigkeit, sondern auch das Vertrauen desjenigen, der morgen vor dem Richter stehen könnte.
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Das eigentliche Gut des Rechtsstaates
Die Auseinandersetzung um die AfD macht diese Frage besonders deutlich, sie erschöpft sich aber nicht in dieser. Morgen kann es um eine andere Partei, eine Klimabewegung, einen Krieg, Migrationspolitik oder einen anderen gesellschaftlichen Großkonflikt gehen.
Richterethische Maßstäbe dürfen nicht von der politischen Richtung einer Äußerung abhängen. Das zeigt die umgekehrte Konstellation: Eine größere Zahl amtierender Richter fordert – ausdrücklich als Richter – Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung öffentlich auf, keinen Verbotsantrag gegen die AfD zu stellen. Auch dafür ließen sich verfassungsrechtliche und demokratiepolitische Argumente anführen. Gälte dies ebenso selbstverständlich als legitime politische Meinungsäußerung?
Dass die Forderung nach politisch unabhängigen Maßstäben keineswegs theoretisch ist, zeigt der Fall eines sächsischen Staatsanwalts. Das sächsische Justizministerium hatte ihm 2022 eine Beurlaubung für eine Tätigkeit als juristischer Berater der AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag verweigert. Im Juni 2026 stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest, dass die Ablehnung rechtswidrig war (Urteil vom 11. Juni 2026 – 11 K 1625/22). Die Versagung sei „offenbar aus vorrangig politischen Gründen“ erfolgt. Besonders aufschlussreich sei der Vergleich mit der bisherigen Verwaltungspraxis: Beamte und Richter waren bereits für Tätigkeiten bei Landtagsfraktionen beurlaubt worden, darunter auch ein Beamter für die AfD-Fraktion. Die einschlägige Vorschrift, so das Gericht, unterscheide nicht danach, für welche Fraktion eine Tätigkeit aufgenommen werden solle. Der Fall zeigt damit, wie schnell der Anspruch auf politisch neutrale Maßstäbe unter Druck geraten kann, sobald es um die AfD geht.
Eine demokratische Gesellschaft braucht Richter, die ihre Verfassung verteidigen. Sie braucht zugleich Gerichte, vor denen auch diejenigen auf Unparteilichkeit vertrauen können, deren politische Überzeugungen die Richter persönlich ablehnen.
Die Herausforderung des Richteramts
Wie richterliche Unabhängigkeit praktisch aussehen kann, zeigte der erstinstanzliche Prozess gegen den amerikanischen Autor C. J. Hopkins vor dem Amtsgericht Tiergarten. Die Richterin mochte Hopkins’ drastischen Vergleich der Corona-Politik mit dem Nationalsozialismus weder teilen noch billigen. Entscheidend war allein, ob er strafbar war. Sie sprach ihn frei, weil die Verwendung des hinter einer Maske durchscheinenden Hakenkreuzes im konkreten Kontext eine ablehnende Haltung zum Nationalsozialismus erkennen ließ und somit keine verbotene Kennzeichenverwendung vorlag. Das Kammergericht hob diesen Freispruch später – in einer aus meiner Sicht verfehlten Entscheidung – auf.
Politische Neutralität ist wenig wert, wenn sie nur gegenüber Positionen gilt, die den vorherrschenden gesellschaftlichen oder politischen Auffassungen entsprechen. Gerade unbequeme, fundamentale Kritik muss nach denselben rechtsstaatlichen Maßstäben beurteilt werden – unabhängig davon, ob sie Zustimmung findet oder als provokant oder unerwünscht gilt. Eine Demokratie muss sich auch daran messen lassen, wie sie mit ihren schärfsten Kritikern umgeht.
Diesen Anspruch gerade im politischen Konflikt einzulösen, ist die eigentliche Herausforderung des Richteramts in einer polarisierten Gesellschaft.
Die Autorin ist Richterin und Privatdozentin für Strafrecht, Kriminologie und Rechtsvergleichung. Sie hat 1997 ein Praktikum bei der südafrikanischen Wahrheitskommission absolviert. 2024 erschien „Gerechtigkeit durch Wiedergutmachung“ beim Westend-Verlag.
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