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ARD und ZDF klagen gegen Rundfunkbeitrag: Das steckt dahinter

Die Sender des ÖRR fechten den aktuellen Rundfunkbeitrag an. Jetzt soll das Gericht in Karlsruhe über den entbrannten Streit entscheiden.

4 Min
ARD und ZDF klagen gegen den Rundfunkbeitrag.

ARD und ZDF klagen gegen den Rundfunkbeitrag.

© Seeliger/imago

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag mit der Verhandlung über zwei Beschwerden von ARD und ZDF gegen die ausgebliebene Erhöhung des Rundfunkbeitrags begonnen. Die Sender hatten geklagt, nachdem sich die Bundesländer Ende 2024 nicht auf eine Anhebung des Beitrags einigen konnten, obwohl die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) diese empfohlen hatte. Das Gericht prüft nun, ob die Blockade der Länder gegen die Verfassung verstößt.

Gerichtspräsident Stephan Harbarth verwies zur Einführung darauf, dass der Medienstaatsvertrag vorschreibe, dass die Finanzausstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage versetzen müsse, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

ARD und ZDF reichten Verfassungsbeschwerde ein

Der Rundfunkbeitrag liegt derzeit bei 18,36 Euro pro Haushalt und Monat und stellt die wichtigste Einnahmequelle der öffentlich-rechtlichen Sender dar. Die Festsetzung erfolgt in drei Schritten: Zunächst melden die Anstalten ihren Bedarf an die KEF, die diesen prüft und eine Empfehlung an die Länder abgibt. Diese legen dann die Beitragshöhe fest, wobei sie sich grundsätzlich an die KEF-Empfehlung halten müssen. Abweichungen sind nur in wenigen Ausnahmefällen und nur durch alle Länder gemeinsam zulässig. Die Entscheidung darf nicht vom Programm der Sender abhängen.

Im Februar 2024 hatte die KEF eine Anhebung auf 18,94 Euro ab Januar 2025 empfohlen. Für das ZDF hätte dies nach Gerichtsangaben Mehreinnahmen von 265 Millionen Euro bedeutet, für die ARD-Anstalten 815 Millionen Euro. Die Länder verständigten sich stattdessen darauf, den Beitrag vorerst nicht zu erhöhen, und verwiesen die Sender bei Engpässen auf eine Sonderrücklage. ARD und ZDF reichten daraufhin Verfassungsbeschwerden ein.

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Im Februar dieses Jahres änderte die KEF ihre Einschätzung: Der Beitrag soll erst ab 2027 und nur um 28 Cent auf 18,64 Euro steigen. Begründet wurde dies mit Mehreinnahmen der Sender, etwa durch eine gestiegene Zahl beitragspflichtiger Haushalte, sowie mit verschobenen Investitionen. Zum Dezember trat zudem ein neuer Medienstaatsvertrag in Kraft, der unter anderem eine Reduzierung der Radio- und Spartensender vorsieht. Eine Reform des Beitragsverfahrens selbst scheiterte.

Trotz der veränderten Lage hielten ARD und ZDF an ihren Beschwerden fest. Der amtierende ARD-Vorsitzende und Intendant des Hessischen Rundfunks, Florian Hager, erklärte vor der Verhandlung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk müsse „im Sinne der Gesellschaft frei und unabhängig arbeiten können“. Die ARD sehe ihre Rundfunkfreiheit verletzt. Zur Verhandlung reisten die Intendanten aller ARD-Anstalten und des ZDF an, ebenso Ministerialbeamte der Länder, Vertreter der Bundesregierung und der KEF.

Immer wieder Klagen gegen öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Parallel hatten sich Gerichte zuletzt mit weiteren Klagen rund um den Rundfunkbeitrag befasst. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies eine Klage von sieben Personen ab, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk unausgewogene Berichterstattung vorgeworfen hatten. Die Kläger argumentierten, der Rundfunk bevorzuge einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen, etwa in der Berichterstattung zur Corona-Pandemie, zum Ukraine-Krieg oder zu US-Präsident Donald Trump. Auch die Vergütungen für Intendanten und Führungspersonal stellten sie in Frage.

Der VGH bestätigte vorherige Urteile mehrerer Verwaltungsgerichte und befand, der Beitrag verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Ein solcher Verstoß läge laut Bundesverfassungsgericht nur vor, wenn das Gesamtprogrammangebot über einen längeren Zeitraum „evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt“ aufweise. Dies sei nicht feststellbar. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu, dagegen ist noch Beschwerde möglich.

Ein Urteil in Karlsruhe wird am Dienstag nicht erwartet. Üblicherweise fällt die Entscheidung erst einige Wochen bis Monate nach der mündlichen Verhandlung.

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