Ihr gutes Recht

Auf welcher Rechtsgrundlage könnte ein Roman verboten werden?

Der Berliner Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli beantwortet Rechtsfragen aus dem Alltag. Heute geht es um Literatur und Kunstfreiheit.

Ehssan Khazaeli
3 Min
Auf welcher Rechtsgrundlage könnte der Roman verboten werden? Gilt hier nicht das Recht der Kunstfreiheit?

Auf welcher Rechtsgrundlage könnte der Roman verboten werden? Gilt hier nicht das Recht der Kunstfreiheit?

© IMAGO / Panthermedia

Selina S. (30, Weißensee): In den letzten Wochen habe ich von einem Roman gelesen, den es jetzt zu kaufen gibt. Darin soll ein Chefredakteur eine Beziehung zu einer Auszubildenden haben. Das Ganze soll konkret einem Fall nachgebildet sein. Nun habe ich gehört, dass dieser Roman verboten werden könnte. Das wäre doch Zensur! Jeder Autor kann sich doch aus der realen Welt inspirieren lassen – wo sind da die Grenzen, auf welcher Rechtsgrundlage könnte der Roman verboten werden? Gilt hier nicht das Recht der Kunstfreiheit?

Liebe Frau S., das ist wirklich eine interessante Frage, und in der Tat haben Sie recht: Die Kunstfreiheit ist ein hohes Rechtsgut. Anders als die Meinungs- und Pressefreiheit, die ihre Grenzen schon „in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“ finden, wird die Kunstfreiheit in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) „schrankenlos“ gewährt. Grundrechte, die schrankenlos gewährt werden, finden ihre Einschränkung nur durch „verfassungsimmanente Schranken“, das heißt, andere Grundrechte können die Kunstfreiheit einschränken.

Die realen Vorbilder eines Romans können sich auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) berufen. Es ist im GG nicht ausdrücklich geregelt, aber durch richterliche Rechtsfortbildung aus Artikel 2 und Artikel 1 GG entwickelt worden. Es gibt keine allgemeingültige Definition des APR; Einigkeit besteht aber zumindest darin, dass der Einzelne herabsetzende, verfälschende, entstellende und unerbetene Darstellungen seiner Person nicht hinnehmen muss. Bei der Abwägung zweier Grundrechte darf auch nicht einem pauschal der Vorrang gewährt werden. Vielmehr müssen beide Grundrechte im Rahmen der sogenannten „praktischen Konkordanz“ angemessen in Ausgleich gebracht werden.

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Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im Jahr 2007 mit dem autobiografischen Roman „Esra“ von Maxim Biller auseinanderzusetzen. Die damalige Entscheidung gilt heute als richtungsweisend. Billers Ex-Freundin – eine bekannte Schauspielerin – und deren Mutter erkannten sich in den Darstellungen der Figur „Esra“ und einer weiteren Figur wieder. In allen Instanzen wurde der Vertrieb des Romans untersagt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidungen auf die Verfassungsbeschwerde des Verlags hin. Es stellte fest, dass Künstler regelmäßig ihre Inspiration in der realen Welt finden, weswegen allein die Möglichkeit der Entschlüsselung eines Romans durch Fachkreise für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht ausreicht. Die Identifizierung muss sich vielmehr einem größeren Kreis an Lesern förmlich aufdrängen. Das war damals der Fall. Biller hatte einen autobiografischen Roman verfasst, daher konnten Leser unschwer davon ausgehen, dass der Autor viele Szenen selbst erlebt hatte. Die enthaltenen Schilderungen aus der Intimsphäre des Autors und seiner Ex-Freundin sowie Spekulationen darüber, ob die Geschehnisse wirklich stattgefunden haben, musste diese nicht hinnehmen, entschied das Bundesverfassungsgericht. Aus der Entscheidung folgte eine Formel, die auch heute noch gilt: Je stärker in einen besonders geschützten Bereich des APR eingegriffen wird, beispielsweise die Intimsphäre, umso stärker muss das gesamte Werk Fiktion sein.

Der aktuelle Autor erzählt jedoch nicht wie Biller Selbsterlebtes, sondern eine Geschichte aus der Außenperspektive, die er nur durch Recherchen und Interviews rekonstruiert hat. Damit hat er mehr Freiraum für künstlerische Gestaltung. Ich gehe daher – auch wenn ich bisher nur eine Leseprobe kenne – nicht davon aus, dass der Roman durch ein Zivilgericht aus dem Verkehr gezogen wird.

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