Pressefreiheit

BGH kippt Urteil zu Bericht über Hentschke-Bau-Chef Drews

Der Streit um angebliche Verbindungen eines sächsischen Bauunternehmers in die rechte Szene geht in eine neue Runde. Das OLG Dresden muss den Fall nun erneut prüfen.

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Der Bundesgerichtshof verweist das Verfahren um einen sächsischen Bauunternehmer und die rechte Szene zurück an das OLG Dresden.

Der Bundesgerichtshof verweist das Verfahren um einen sächsischen Bauunternehmer und die rechte Szene zurück an das OLG Dresden.

© IMAGO/Sylvio Dittrich

Im Streit um einen Bericht über mutmaßliche Verbindungen eines sächsischen Bauunternehmers in die rechte Szene hat sich eine neue Wendung ergeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden muss den Fall teilweise neu verhandeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit darin zum Nachteil des klagenden Unternehmers entschieden worden war. Das teilte ein BGH-Sprecher mit.

Hintergrund ist eine Veröffentlichung des Verbands der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) gemeinsam mit dem Else-Frenkel-Brunswik-Institut der Universität Leipzig. Darin geht es um das politische und soziale Engagement von Unternehmern in Sachsen, die der „extrem rechten Szene“ nahestehen sollen. Der Geschäftsführer des Bauunternehmens Hentschke Bau, Jörg Drews, zog mit seiner Firma gegen die Berichterstattung vor Gericht.

Vorwurf der unvollständigen Darstellung

Die Kläger machten geltend, der Bericht enthalte teils unwahre Tatsachenbehauptungen sowie bewusst unvollständige Berichterstattung. So sei nicht erwähnt worden, dass eine Spende an die AfD bereits viele Jahre zurückliege und Drews deutlich höhere Summen an die CDU gespendet habe, erklärte Hentschke-Sprecher Falk Al-Omary.

Der beklagte Verband hält die Berichterstattung dagegen für zulässig. Sie habe sich „auf öffentlich bekannte und selbst von der Gegenseite nicht bestrittene Tatsachen gestützt und daraus Schlussfolgerungen abgeleitet, die unter die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit fallen“, teilte der VVN vor dem Karlsruher Urteil mit.

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Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen

Das Landgericht Dresden hatte der Klage im Frühjahr 2024 zunächst stattgegeben und die beanstandeten Passagen verboten. Auf die Berufung des VVN änderte das OLG das Urteil ein halbes Jahr später ab und wies die Klage in den meisten Punkten ab. Der BGH ließ nun die Revision von Drews zu, jene der Firma Hentschke Bau hingegen nicht.

Der Bericht habe den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, sagte der Vorsitzende BGH-Richter zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Betroffen sei vor allem der Schutz der Berufsehre und der sozialen Anerkennung. Es spreche einiges dafür, dass die angegriffene Berichterstattung unvollständig sei. Durch das bewusste Verschweigen bestimmter entlastender Umstände könne beim Adressaten ein verzerrtes Bild des Klägers entstehen.

Drews' Anwalt Carsten Brennecke erklärte nach dem Urteil, die Presse dürfe zwar tendenziös berichten. „Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen.“ Hentschke-Sprecher Al-Omary sagte, man gehe davon aus, dass das OLG Dresden dieser Einschätzung folge und entsprechend dem ursprünglichen Urteil des Landgerichts entscheide. (mit dpa)

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