Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine zentrale Klausel bei Riester-Versicherungen gekippt. Eine Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen, die dem Versicherer erlaubt, die monatliche Rente nachträglich zu senken, ohne ihn bei Verbesserung der Umstände zur Wiederanhebung zu verpflichten, ist somit unwirksam.
Mit der Klausel war es dem Versicherer einseitig erlaubt, nachträglich die Rente zu kürzen. In dem konkreten Fall war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz-Lebensversicherung vor Gericht gezogen.
Klausel: Versicherung darf Riester-Rentenfaktor senken
Die beanstandete Klausel sah vor, dass die Allianz den Rentenfaktor senken kann, wenn aufgrund von Umständen, die bei Abschluss des Vertrags nicht absehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten stark steigt oder die Rendite der Kapitalanlagen stark sinkt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Versicherung im Januar untersagt, sich auf diese Klausel zu berufen. Der BGH wies die Revision der Allianz gegen das Urteil nun weitgehend zurück. Die Vereinbarung sei unwirksam, weil sie keine Verpflichtung der Allianz vorsehe, den Rentenfaktor später zu erhöhen, falls die Umstände, die zu der Senkung führten, sich wieder verbessern. Dadurch würden die Versicherten unangemessen benachteiligt, so der Senat.
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Versicherer durften bisher den Rentenfaktor (Höhe der monatlichen Rente pro 10.000 Euro Policenwert) herabsetzen, wenn sich Lebenserwartung erhöhte oder Kapitalerträge sanken. Bei Verbesserung der Umstände bestand keine Pflicht zur Wiederanhebung. Darin sah der BGH jedoch zwei Verstöße. Einerseits gegen den Paragraf 308 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) „Unzumutbare einseitige Leistungsänderung“ sowie gegen den Paragraf 307 Absatz 1 des BGB, „Unangemessene Benachteiligung gegen Treu und Glauben“.
Zwar dürfen Versicherer bei fondsgebundenen Versicherungen den Rentenfaktor herabsetzen, wenn sich die Umstände verschlechtern. Sie müssen aber spätere Verbesserungen in vergleichbarer Weise an die Kunden weitergeben, wie der BGH ausführte. Das muss bereits in der Klausel stehen. Eine Zusicherung wie von der Allianz, den Faktor zu Rentenbeginn gegebenenfalls nach oben anzupassen, genügt demnach nicht.
BGH kippt Klausel: Möglicherweise eine Million Verträge betroffen
Mit der Riester-Rente fördert der Staat seit 2002 den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Das Urteil des BGH kann mehrere Folgen haben. Verbraucherschutzverbände können die Verwendung solcher Klauseln untersagen lassen. Betroffene Versicherungsnehmer haben jetzt möglicherweise Ansprüche gegen ihre Versicherer. Das Urteil betrifft laut Verbraucherschützern aber auch Verträge anderer großer Anbieter.
Nach Angaben der Versicherung könnten von dem nun rechtskräftigen Urteil Allianz-Verträge betroffen sein, die von Juli 2001 bis Juni 2013 abgeschlossen wurden. In danach abgeschlossenen Verträgen sei die beanstandete Regelung nicht enthalten, sagte ein Sprecher.
Der Bund der Versicherten geht davon aus, dass die Entscheidung auch über die Verträge der Allianz hinaus von Bedeutung ist. So könnten laut Vorstand Stephen Rehmke rund eine Million Verträge von verschiedenen Versicherern betroffen sein, die bis Mitte der 2010er-Jahre angeboten und bei denen später Rentenkürzungen aufgrund ähnlicher Klauseln vorgenommen wurden. (mit AFP/dpa)
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