Blinker-Pflicht

Blinken an der abknickenden Vorfahrt: Bei dieser Regel liegen viele Autofahrer falsch

Blinker bei abknickender Vorfahrt: Was die StVO vorschreibt, wie man das Zusatzzeichen liest und was Blinkmuffel bei Unfall und Bußgeld riskieren.

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Hier knickt die Vorfahrtstraße nach rechts ab. Wer ihr folgt, muss rechts blinken – auch ohne die Straße zu verlassen.

Hier knickt die Vorfahrtstraße nach rechts ab. Wer ihr folgt, muss rechts blinken – auch ohne die Straße zu verlassen.

© Imago/Volker Speckenwirth

Die Vorfahrtstraße knickt nach links ab, man bleibt auf ihr und fühlt sich, als fahre man geradeaus. Also bleibt der Blinkerhebel unberührt.

Genau das ist der Fehler. Wer einer abknickenden Vorfahrt folgt, muss blinken, auch wenn er die Vorfahrtstraße nie verlässt.

Blinkmuffel sind dabei keine Randerscheinung. Laut einer Auswertung der Prüforganisation Dekra setzt nur etwa jeder zweite Fahrer den Blinker richtig, über alle Verkehrssituationen hinweg.

Abknickende Vorfahrt: Was die StVO vorschreibt

Viele Ratgeber verweisen auf Paragraf 9 der Straßenverkehrsordnung, der das Abbiegen allgemein regelt. Die entscheidende Vorschrift steht aber direkt beim Verkehrszeichen, in der Anlage 3 der StVO.

Danach muss jeder, der dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, das rechtzeitig und deutlich ankündigen. Das Mittel dafür nennt die Vorschrift ausdrücklich: den Blinker.

Zusatzschild lesen: Die dicke Linie entscheidet

Die abknickende Vorfahrt erkennen Sie am gelb-weißen Rautenschild „Vorfahrtstraße“ mit einem weißen Zusatzschild darunter. Darauf ist die Kreuzung oder Einmündung von oben abgebildet.

Die dicke schwarze Linie zeigt, wohin die Vorfahrtstraße verläuft. Die dünnen Linien sind die einmündenden Nebenstraßen. Hängt kein solches Zusatzschild unter der Raute, gibt es dort auch keine abknickende Vorfahrt.

Nicht das Gefühl am Lenkrad entscheidet also, sondern die dicke Linie auf dem Schild. Wer ihr nach links oder rechts folgt, ändert die Fahrtrichtung und muss blinken.

Wann der Blinker Pflicht ist und wann er stört

Sie folgen der Vorfahrtstraße nach links: Blinker links. Ihre Vorfahrt gegenüber den Nebenstraßen bleibt bestehen.

Sie folgen der Vorfahrtstraße nach rechts: Blinker rechts, ebenfalls mit Vorfahrt.

Sie biegen in eine Nebenstraße ab: Auch hier wird geblinkt, wie bei jedem anderen Abbiegen.

Sie fahren geradeaus weiter: Kein Blinker. Damit verlassen Sie allerdings die Vorfahrtstraße und müssen den Verkehr durchlassen, der ihr folgt.

Ein Blinker beim Geradeausfahren ist deshalb kein harmloses Versehen. Wartende Fahrer in den Nebenstraßen rechnen mit einem Abbiegen, das nie kommt, und fahren womöglich los.

Rechtzeitig blinken: So früh muss der Blinker an

„Rechtzeitig“ heißt: bevor Sie bremsen und sich einordnen, nicht erst im Kreuzungsbereich. Als Faustregel nennt die Dekra, dass der Blinker mindestens dreimal aufleuchten sollte, bevor das Manöver beginnt.

Wer erst mitten im Knick blinkt, kündigt nichts mehr an. Er meldet nur noch, was alle schon sehen.

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Bußgeld: Was Blinkmuffel an der Kreuzung zahlen

Wer an der abknickenden Vorfahrt nicht blinkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Laut Bußgeldkatalog kostet das 10 Euro. Kommt es zu einer Gefährdung, werden 30 Euro fällig, bei einem Unfall 35 Euro. Punkte in Flensburg gibt es nicht.

Auf eine schnelle Verjährung sollte niemand setzen. Die Verjährungsfrist für Verkehrsverstöße wurde von drei auf sechs Monate verdoppelt.

Unfall an der abknickenden Vorfahrt: Wer haftet?

Teurer als das Bußgeld kann der Schaden werden. Kracht es an der Kreuzung, prüfen Versicherer und Gerichte, wer welche Pflicht verletzt hat. Die Vorfahrt allein schützt dabei nicht: Wer sie hatte, aber nicht geblinkt hat, kann auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben. Wie groß dieser Anteil ausfällt, entscheiden Gerichte im Einzelfall.

Auch der falsche Blinker hat Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in einem Fall, auf den der ADAC hinweist: Wer blinkt und abbremst, dann aber doch nicht abbiegt, setzt einen sogenannten Rechtsschein. Verlassen sich andere darauf und es kracht, kann er mithaften.

Fußgänger haben trotzdem Vorrang

Wer dem Knick der Vorfahrtstraße folgt, fährt rechtlich um die Ecke wie jeder Abbieger. Fußgänger, die dabei die Straße überqueren, müssen Sie durchlassen.

Die StVO verlangt in Paragraf 9 beim Abbiegen besondere Rücksicht auf Fußgänger. Wenn nötig, müssen Autofahrer warten.

Der Merksatz für die nächste Kreuzung: Folgen Sie der dicken Linie um die Ecke, kommt der Blinker raus. Fahren Sie geradeaus, bleibt er aus.

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