Brüssel stellt Kapitalspritze des Landes Berlin unter Genehmigungsvorbehalt

EU will Bankgesellschafts-Hilfen prüfen

Bettina Vestring
2 Min

BRÜSSEL, 28. Mai. Der Bankgesellschaft Berlin droht eine langwierige Beihilfeprüfung der EU, bevor sie vom Land Berlin frisches Kapitel bekommen darf. Eine Sprecherin von Wettbewerbskommissar Mario Monti sagte, bei der geplanten Kapitalspritze handele es sich unter Umständen um eine staatliche Beihilfe, die von der EU-Kommission genehmigt werden müsse. "Ich kann mir gut vorstellen, dass die Kommission sich diese Sache ansehen will", sagte die Sprecherin.Die Brüsseler Wettbewerbsdirektion hatte schon vor Wochen an das Bundesfinanzministerium geschrieben, um Auskunft über möglicherweise geplante Finanzhilfen des Landes Berlin für die angeschlagene Bankgesellschaft zu erhalten. "Solche staatlichen Maßnahmen können Beihilfeelemente beinhalten, wenn sie nicht unter Bedingungen erfolgen, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbar wären", heißt es in dem Schreiben. Die Kommission erinnerte bei dieser Gelegenheit auch daran, dass Beihilfen, die ohne Genehmigung ausgezahlt werden, unzulässig sind und zurückgefordert werden können.Restrukturierungsplan nötigUnproblematisch ist die Kapitalspritze dann, wenn die Kommission davon ausgehen kann, dass auch ein privater Kapitalgeber seinem Unternehmen auf diese Weise beispringen würde. Aber Wettbewerbskommissar Monti kann die Hilfen auch genehmigen, falls dies nicht der Fall ist. Dann müssen die deutschen Behörden aber einen Rettungs- oder Restrukturierungsplan vorlegen, der belegt, dass die Bank durch die zugesagten Gelder wieder wettbewerbsfähig wird. Das sich anschließende Prüfverfahren kann bis zu 18 Monate dauern. Beim Baukonzern Philipp Holzmann schöpfte die Kommission diesen Zeitraum fast vollständig aus.Besonders kompliziert wird der Fall Bankgesellschaft, weil für eine Tochter, die Landesbank Berlin, Sonderregelungen gelten. Wie alle Landesbanken genießt auch die Landesbank Berlin den Schutz von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Dabei handelt es sich einerseits um eine Art Ausfallbürgschaft des Landes für die Einlagen bei der Bank, andererseits um die öffentliche Garantie, die Bank mit den Mitteln auszustatten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Beide Garantien hält Brüssel im Prinzip für unzulässig.

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