BERLIN. Für das Preußische Oberverwaltungsgericht war die Sache glasklar: Die Fahrtkosten für Arbeitnehmer seien unvermeidlich und daher steuerlich absetzbar, denn "wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, dann verdient er auch nichts". Rund 100 Jahre nach diesem Urteil wird sich heute das Bundesverfassungsgericht in mündlicher Verhandlung mit der Frage beschäftigen, ob die seit Anfang 2007 geltende Kappung der Pendlerpauschale mit dem Grundgesetz vereinbar ist.Nicht konsequent umgesetztGenau genommen gibt es die Pendlerpauschale gar nicht mehr. Denn die Koalition hatte für Fahrten zur Arbeit eine Systemumstellung vorgenommen: Seit 2007 gilt das Werkstorprinzip, nach dem die Arbeit erst am Werkstor beginnt. Somit sind Fahrtkosten Privatangelegenheit und nicht mehr steuerlich absetzbar. Gleichzeitig führte die Regierung aber eine Härtefallregelung ein, wonach ab dem 21. Kilometer die bisherige Pauschale von 30 Cent je Kilometer weiter gilt.Der Bundesfinanzhof hat in seinem Vorlagebeschluss für die Karlsruher Richter dagegen geurteilt, dass Fahrtkosten allein beruflich veranlasst sind. Ein Abzugsverbot würde daher das auf dem Grundgesetz basierende Nettoprinzip verletzen, wonach berufliche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein müssen. Die Finanzrichter kritisierten zudem, dass der Gesetzgeber zwar behaupte, das Werkstorprinzip eingeführt zu haben, es aber durch die 20-Kilometer-Regelung und andere Vorschriften im Steuer- und Sozialrecht immer wieder selbst verletze. Das führe zu einer Ungleichbehandlung.Juristen schließen nicht aus, dass Karlsruhe zwar das Werkstorprinzip anerkennt, die geltende Regelung wegen mangelnder "Folgerichtigkeit" aber verwirft. Hinweise könnte die Fragen der Richter in der heutigen Verhandlung geben. Ein Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet.
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