Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Schönheitsklinik dazu verurteilt, bestimmte Facharztbezeichnungen nicht weiter zu verwenden, die ein Chatbot auf der Webseite des Unternehmens erfunden hatte. Auf Kundenanfragen hatte das System die beiden geschäftsführenden Mediziner als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ sowie „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnet.
Die beiden zuletzt genannten Facharztrichtungen existieren nicht, und auch die Bezeichnung als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie traf nach Angaben des Gerichts nicht zu. Verbraucherschützer hatten die Klinik abgemahnt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Diese unterzeichnete das Unternehmen nicht, deaktivierte den Chatbot aber.
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Klinik trägt Verantwortung für Output
Der Senat stufte die Aussagen des Chatbots als irreführende geschäftliche Handlung ein. Sie seien geeignet, Verbraucher und andere Marktteilnehmer zu Entscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Auch wenn die Klinik den Chatbot ausschließlich mit korrekten Daten habe programmieren lassen, trage sie die Verantwortung für die Falschangaben zu nicht existenten Facharzttiteln, so die Richter.
Auch Landgericht Hamburg entschied gegen Betreiber
Bereits Ende 2025 hatte das Landgericht Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass Betreiber eines Chatbots für unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen ihrer KI haften, wenn diese auf einem Account in einem sozialen Netzwerk dauerhaft öffentlich abrufbar sind.
In dem Verfahren ging es um den Chatbot Grok auf der Plattform X. Auf eine Nutzeranfrage nach Institutionen, die stark von staatlicher Förderung abhängen, hatte das System einen deutschen Verein genannt und behauptet, dieser erhalte hohe Bundesmittel. Der Verein klagte erfolgreich auf Unterlassung.
Dass der Inhalt von einer Maschine erzeugt wurde, ändere nichts an der rechtlichen Unzulässigkeit, befanden die Hamburger Richter. Der Betreiber mache sich den Output zu eigen, da er das System so konfiguriert habe, dass die Ergebnisse ungeprüft veröffentlicht würden. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung hafte er für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vereins. (mit dpa)
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