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Mitte August veröffentlichte das Nachrichtenmagazin Der Spiegel eine Kolumne des ehemaligen Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Thomas Fischer. Hierbei handelt es sich fraglos um einen der bedeutendsten Strafrechtler unserer Zeit, dessen vielgestaltige Biografie, herausragende juristische Karriere und maßgebliche Prägung der strafrechtlichen Jurisprudenz über Jahrzehnte hinweg größten Respekt abverlangen. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht[1], sondern auch der Strafrechtssenat des BGH haben in ihren Entscheidungen immer wieder deutlich gemacht, welche Verantwortung den Strafgerichten bei der sorgfältigen und unabhängigen Wahrheitsermittlung durch rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Beweisaufnahmen nach Paragraf 244 II StPO zukommt. [2]
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Umso unverständlicher erscheint die in der vorgenannten Spiegel-Kolumne begründete Position zur mangelnden Notwendigkeit einer – schon gar nicht juristischen - Aufarbeitung der Corona-Krise. Mit seinem Beitrag erwidert Fischer auf die FAZ-Artikel „Wir müssen die Corona-Jahre endlich aufarbeiten“ vom 7. August (Autorinnen: Svenja Flaßpöhler, Prof. Dr. Hoven, Prof. Dr. Dr. Rostalski und die ehrenamtliche Richterin des Verfassungsgerichtshofs Brandenburg Dr. Finck/Künstlername Juli Zeh) und „Wir leben in den Gräben der Pandemie“ vom 14. August (Autorin: Rostalski), die auf Grundlage der Erkenntnisse der freigeklagten und geleakten RKI-Protokolle eine umfassende Aufarbeitung der Corona-Krise fordern.
Herr Fischer bemüht die überlasteten deutschen Intensivstationen und die manipulative Sensationsberichterstattung der „Leichen-Lkws von Bergamo“, um dann in folgendes Fazit zu münden (Hervorhebungen durch den Autor): „Insofern, so leid es mir tut. Meine Meinung hat sich in den vergangenen vier Jahren nicht geändert. Fehler passieren; shit happens.“
Damit ist nach Auffassung des Autors der Spiegel-Kolumne die leidige „Causa Corona“ vom Tisch. Ähnlich sieht man es offenbar auch im September 2024 bei Zeit Online. Kurz gesagt: Liebe Spiegel- und Zeit-Leserschaft, gehen Sie bitte weiter, hier gibt es nichts zu sehen.
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Fiktives Fallbeispiel zur juristischen Aufarbeitung der Corona-Krise
Der Autor dieses Gastbeitrags hat zu Art, Umfang und Zeitpunkten relevanten Tatsachenwissens vor und nach den Veröffentlichungen der RKI-Protokolle publiziert sowie daraus folgende rechtliche Bewertungen vorgenommen, die für ein fakteninteressiertes Publikum von Interesse sein können. Eine neue Perspektive auf die Jahre 2020 ff. und die Spiegel-Kolumne vom 16. August vermag dem Publikum – gehöre es der Spiegel- und Zeit-Leserschaft an oder nicht – vielleicht auch das nachfolgende fiktive Fallbeispiel eröffnen:
Nach Auffassung der Bundesregierung herrscht eine Wohnraumknappheit von nationaler Tragweite. Für eine sorgfältige Ermittlung des aktuellen Wohnbedarfs, der bestehenden Wohnkapazitäten und Anwendung von evidenzbasierten Lösungskonzepten fehle angesichts der offenkundigen Notlage allerdings die Zeit. Es müssten daher in zwölf Monaten 1000 neue Hochhäuser errichtet werden. Hierzu beauftragt die Bundesregierung die Firma BMG als zentral verantwortlichen Generalunternehmer und ermächtigt sie zur Einschaltung von Nachunternehmern.
Damit das historische Bauvorhaben in Rekordzeit gelingt, schlägt die beauftragte Firma BMG vor, einen brandneuen, experimentellen Spezialbeton der Firma B-Tec unter Verwendung eines revolutionär geringen Stahlanteils nach Berechnung der medial und in Fachkreisen gefeierten Statikbüros 123 einzubauen. Das neue bautechnische Verfahren wird von dem zuständigen Prüfinstitut in einem radikal verkürzten, „zeitkomprimierten“ technischen Zulassungsverfahren geprüft, für sicher befunden und zur Anwendung unter der Auflage freigegeben, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde PEI die Baumaßnahme engmaschig überwacht.
Die Bundesregierung verkündet zusammen mit der Firma BMG und euphorisch gefeiert von den öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Rundfunkanstalten (ÖRR) sowie den übrigen Qualitätsmedien das nahende Ende der Wohnungsnot in ganz Deutschland.
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Nach wenigen Wochen zeigen sich auf den Baustellen die ersten Risse in Wänden und Decken. Die Situation wird in einem vertraulichen Krisenstab zwischen Bundesregierung, den mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten RKI-Architekten und der Firma BMG erörtert und protokolliert. Man entscheidet, trotz kontroverser Diskussion an dem Verfahren festzuhalten, um den Fortschritt der Großbaumaßnahme nicht zu gefährden. Sichtbare Risse sollen umgehend „blickdicht optimiert“ bzw. verspachtelt werden. Das PEI erhält kontinuierlich weitere Rissmeldungen von vielen Baustellen, kann sie jedoch aufgrund geringer Personalstärke nur stichprobenartig überprüfen, schreitet aber nicht ein, um Unruhe in der Öffentlichkeit zu vermeiden.
Kritische Stimmen von Bausachverständigen, Statikern und Architekturbüros, die auf die Rissbildungen diverser Gebäude aufmerksam machen, werden nicht beachtet. Proteste in den sozialen Medien werden von den Baubeteiligten und dem ÖRR als verantwortungslose Panikmache von „Pseudoexperten“, „Notlagenleugnern“ sowie „unsolidarisch“ diffamiert und verunglimpft. Versuche von Bürgern, die Baumaßnahme mithilfe gerichtlicher Eilverfahren zu stoppen, scheitern. Die Gerichte erklären, die RKI-Architekten und das PEI verfügten über eine einzigartige Fachkompetenz. Jede mögliche Kritik an den Erkenntnissen dieser Experten sei in deren Expertise bereits mitgedacht und verarbeitet. Alle notwendigen statischen Berechnungen seien valide und die geäußerten Bedenken drohender Bauwerkszusammenbrüche beruhten auf vernachlässigbaren Messungenauigkeiten der Kritiker. Außerdem bestehe eine nationale Wohnungsnotlage, die einen ungestörten Baufortschritt erfordere.
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Kurz nach der gefeierten Errichtung und dem medial begleiteten Bezug kommt es bei einer Reihe von Häusern zu Gebäudeeinstürzen und dadurch zu Todesfällen und schwer verletzten Personen. Die Regierung, die RKI-Architekten und das PEI lassen die betroffenen Baustellen umgehend mit Sichtschutzzäunen absperren und verweigern die Herausgabe der Projektunterlagen und nähere Auskünfte. Eine Obduktion der aus den Trümmern geborgenen Personen erfolgt zunächst nicht, da die Todesursache nach dem Stand der Wissenschaft unklar sei. Ungeachtet dessen werden die übrigen Hochhäuser nicht geräumt. Die Entscheidungsträger aller Baubeteiligten erhalten das Bundesverdienstkreuz am Bande für ihre Verdienste um die Beendigung der nationalen Wohnungsnotlage.
Wenige Jahre später gelingt es Hinterbliebenen, die zunächst teilgeschwärzten und später vollständig entschwärzten Baubesprechungsprotokolle, die statischen Berechnungen und die Zulassungsunterlagen aller errichteten Hochhäuser freizuklagen. Es wird erkennbar, dass der Spezialbeton und die Tragwerksplanung technisch nicht in der Lage waren, die vorhersehbaren Lasten dauerhaft und schadensfrei bei den geplanten Gebäuden aufzunehmen. Die Standsicherheit auch der übrigen Gebäude ist unklar.
Eingeschaltet wird ein angesehener BGH-Richter a.D., der seine Bewertung des Vorgangs in einem Bericht abgeben soll, bevor die Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entscheidet.
Sodann erklärt dieser im Fazit seines Abschlussberichts: Es tue ihm leid, aber „shit happens“. Damit sei die Sache erledigt.
Juristische Aufarbeitung der Corona-Krise bleibt unerlässlich
„Shit happens“? Ist das Ihr Ernst? Nein, Herr Prof. Dr. Fischer, hier verdrängen zu wollen, ist – um, mit Verlaub, die von Ihnen gewählte Tonspur aufzugreifen – schlicht „bullshit“!
Verantwortungsloses Tun und Unterlassen – vor allem unter juristischen Aspekten – aufklären zu wollen, ist keine unangenehme Neigung, sondern die für einen Rechtsstaat angemessene Reaktion. Und weil wir nicht nur in einem Rechtsstaat, sondern namentlich in einem demokratischen Rechtsstaat leben, hat auch das Verhalten politischer und behördlicher Entscheidungsträger sowie wissenschaftlicher Berater im Nachhinein akribisch evaluiert zu werden. Denn nur so lassen sich hier künftige Fehler gleicher Art vermeiden. Dass die Justiz angesichts der entschwärzten RKI-Protokolle eine neue Perspektive auf die „Entscheidungen unter Unsicherheiten“ zu gewinnen vermag und bereit für eine juristische Aufarbeitung ist, zeigen die intensive Beweisaufnahme und der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 3. September 2024. Die rechtlichen Folgen dieser für die übrige Justiz öffentlichen Entzauberung amtlicher Auskünfte des RKI – und damit auch des PEI und der Stiko – sind erheblich.
Anders als derzeit in öffentlich-rechtlichen Medien erörtert, steht am Anfang daher nicht eine politische Aufarbeitung, sondern vielmehr eine umfassende juristische Untersuchung der Corona-Politik. Eine Untersuchung der Ursachen einer Krise, deren massiv schädliche Folgen für die Bevölkerung nicht das Resultat eines „unabwendbaren Naturereignisses“, sondern vielmehr die kausale Folge einer Vielzahl von menschlichen Entscheidungen war. Diese ergibt auch perspektivisch nur Sinn, wenn die Fehlerfreiheit und Verantwortungsflucht der Verantwortungsträger nicht bereits als Bedingung der Untersuchung feststehen. Denn es geht nicht um Handlungen und Unterlassungen „des Staates“ als anonymes Wesen, sondern um konkrete Personen, die durch ihre Handlungen und Unterlassungen schwerwiegende – jedoch bei
Anwendung rationaler Methodik und naheliegender Überlegungen vermeidbare – gesundheitliche Schäden, gigantische volkswirtschaftliche und nachhaltige soziale Schäden in nahezu allen Lebensbereichen angerichtet haben.
Insbesondere die durch die Corona-Politik geschädigten heranwachsenden Kinder und Jugendlichen der Jahre 2020 bis 2023 werden sehr bald kritische Fragen an Staat und Gesellschaft richten und Antworten mit Substanz verlangen. Dieser Verantwortung wird mit dem Versuch kollektiver gesellschaftlicher Verdrängung nicht zu entgehen sein.
[1] BVerfG, Urteil v. 19.03. 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, NJW 2013 (1058) / Rn. 65 ff.
[2] BGH, Urteil v. 30.10.1986 - 4 StR 499/86, NStZ 1987, 127; BGH Beschl. v. 13.7.2016 – 2 StR 116/16, BeckRS
2016, 16081; BGH, Urteil vom 29.05.1991 - 2 StR 68/91, NStZ 1991, 448.
Sebastian Lucenti ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
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