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Denkmalschutz in Sachsen: Geplante Gesetzesänderung gefährdet Kulturerbe

Eine geplante Reform sieht neue Kategorien und Zuständigkeiten vor. Es steht zu befürchten, dass der Schutz wertvoller Baudenkmale geschwächt wird.

Hildegard Vera Kaethner
8 Min
Kategorie I oder etwa nicht? Der Kulturpalast in Dresden steht seit 2008 unter Denkmalschutz.

Kategorie I oder etwa nicht? Der Kulturpalast in Dresden steht seit 2008 unter Denkmalschutz.

© Christian Thiel/Imago

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Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz warnt vor der aktuell geplanten Reduzierung des Denkmalschutzes in der Bundesrepublik. Der Stiftungsvorsitzende Steffen Skudelny spricht von einer folgenschweren Schwächung der Denkmallandschaft durch politische Selbstermächtigung. Ausdrücklich nennt er die Planungen von Gesetzesänderungen in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und Sachsen. Als erstes ostdeutsches Land will Sachsen den Kulturerbeschutz aushebeln.

Ausgerechnet die regierende sächsische CDU fasste auf ihrem Parteitag im November 2025 einen Beschluss, der das institutionell gesicherte Kulturerbe in Sachsen der politischen Beliebigkeit freigibt. Aus dem Parteitagsbeschluss sind zwei elementare Forderungen, die den Denkmalschutz je nach politisch-ideologischer Wertung der kommunalen Verantwortlichen völlig außer Kraft setzen werden, an dieser Stelle zu benennen.

Es sollen in Zukunft die Baudenkmale in Kategorien eingeteilt werden, und die Zuständigkeit für Baudenkmale der Kategorien II und III wird den Unteren Denkmalschutzbehörden übertragen. Dadurch entsteht ein dreistufiges Denkmalschutzsystem. Die vorgesehenen Kriterien sind: I. herausragende, überregionale Bedeutung, II. regionale oder städtebauliche Bedeutung und III. nachrangige Bedeutung. Im CDU-Parteitagsbeschluss wird diese Kategorisierung wie folgt begründet: „Dadurch wird eine verhältnismäßige Anwendung der gesetzlichen Anforderungen ermöglicht und die Schutzintensität entsprechend abgestuft.“

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Widerspruch zum Grundsatz der Erhaltungspflicht

Das widerspricht fundamental dem Grundsatz der Erhaltungspflicht aller Denkmale unabhängig von der kulturhistorischen – denkmalwertigen – Einordnung. Der Grundsatz im Denkmalschutzrecht lautet, dass es keine Abstufung der Schutzgüter hinsichtlich ihres Erhalts und ihrer Pflege geben darf. Das ist der zentrale Ausgangspunkt; das ist die Verfassung des Denkmalschutzes.

Anzumerken ist, dass diese Einordnung in Sachsen an die Behandlung der Guts- und Herrenhäuser während der sowjetischen Besatzungszeit in Ostdeutschland erinnert. Damals wurde im Zuge der Enteignung der Junker und Gutsbesitzer, die über 100 Hektar Land hatten, für die Guts- und Herrenhäuser eine Kategorisierung in „besonders wertvoll“, „wertvoll“ und „erhaltenswert“ festgelegt. Diese diente dazu, den Bestand der Gutshäuser durch Abriss oder Schleifung auf einen Minimalbestand zu reduzieren.

Im Land Sachsen sollen laut CDU-Beschluss nur noch die Denkmale der Kategorie I mit herausragender, überregionaler Bedeutung in der Zuständigkeit des unabhängigen Fachamtes, sprich des Landeskonservators, verbleiben. Alle anderen Denkmale sollen in die Kompetenz der Unteren Denkmalschutzbehörden eingegliedert werden. Diese Behörden sind Teil der Landkreisverwaltung und unterstehen der Weisungspflicht ihres Vorgesetzten, beispielsweise des Baudezernenten.

Nach den Vorstellungen der sächsischen CDU-Initiatoren kann je nach Geschmack eines Landrates, Bürgermeisters oder Baudezernenten unter Vorgabe der Entbürokratisierung oder Minderbelastung von Kosten der Denkmalerhalt praktisch für null und nichtig erklärt werden.

Ein Dokumentarfilm mit großer Wirkung

Das Denkmalrecht wird zum willkürlichen Recht, ähnlich wie zu Königs- und Fürstenzeiten. Das widerspricht dem Schutzauftrag für Denkmale, die im öffentlichen Interesse stehen und für die Allgemeinheit und künftige Generationen zu bewahren sind.

Um dem Schutzauftrag gerecht zu werden, sind die Profitinteressen durch mehr Eingriffsrechte des Fachamtes zurückzudrängen. Neben einer weiteren Ausstattung des Denkmalfonds ist die Einführung einer Klagemöglichkeit für Fördervereine von Denkmalen, ähnlich wie im Naturschutzrecht, notwendig.

Spricht man über Kulturerbeschutz, ist ein Dokumentarfilmer aus Bayern zu nennen. Wie kein anderer ist es Dieter Wieland, der seit Jahrzehnten die Bewahrung und Pflege des baukulturellen Erbes als gesellschaftliche Verantwortung mittels Broschüren und Dokumentarfilmen in die Stuben der Deutschen brachte.

In den Achtzigerjahren sah ich in meinem DDR-Fernseher seine Film-Topografien. So auch „Unser Dorf soll hässlich werden“, in dem er die Bausünden in bayerischen Dörfern auf eine ihm eigene, ruhig-liebenswürdige, aber entschlossene Art darstellte. Mit dem Film „Grün kaputt“, in dem er eine wunderschöne, mäandernde Flusslandschaft mit den Worten einführte: „Diese Landschaft ist inzwischen tot und ausgelöscht für immer.“ Dieter Wieland kann wie kein Zweiter das Ineinandergreifen von Naturgegebenheiten und Baulichkeiten in seinen Ausführungen in Wort und Bild darstellen.

Es war kein Geringerer als Georg W. von Knobelsdorff, Architekt unter Friedrich II., der auch das Schloss Sanssouci und das Berliner Opernhaus schuf, der Landschaften respektierte. Sein Credo war, dass Bauten sich in die Naturlandschaften einzufügen haben. Deshalb ließ er sich von jedem ländlichen Bauherrn die umgebende Landschaft ausführlich beschreiben. Seit Jahrhunderten galt genau das, was Wieland anmahnt: Natur und Baukultur müssen zusammen gedacht werden.

Spricht von einer folgenschweren Schwächung der Denkmallandschaft: Steffen Skudelny, Vorstand der Stiftung Denkmalschutz

Spricht von einer folgenschweren Schwächung der Denkmallandschaft: Steffen Skudelny, Vorstand der Stiftung Denkmalschutz

© dts Nachrichtenagentur/Imago

Die Botschaft des Denkmalkenners

Dass dieses Prinzip noch immer gilt, zeigt sich im Raumordnungsgesetz. In diesem ist die Pflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen mit den Bauwünschen im ländlichen Raum durch die Abwägung der widerstreitenden Interessen festgelegt. Es enthält das Gebot der Bewahrung der Schutzgüter, da diese für die Allgemeinheit von größtem Interesse sind. Dazu gehören sauberes Trinkwasser, Wälder, geschützte Landschaften und Baulichkeiten. Kern des Kulturerbes ist die Denkmallandschaft, die als gebaute Geschichte sowohl kulturhistorisch als auch ökonomisch-handwerklich von gesellschaftlicher Bedeutung ist. Der Erhalt der Denkmale ist gesetzlich festgelegte Pflichtaufgabe.

Mit dem Denkmalschutz ist abermals ein bayerischer Denkmalkenner eng verbunden. Es ist Dieter J. Martin, der als Jurist die Denkmalschutzgesetze kommentierte und besonders in den neuen Bundesländern zu Rate gezogen wurde. Leider verstarb er im Mai 2024; er war der Grandseigneur des Schutzrechtes, und diese Zeilen sind eine Ehrerbietung posthum an ihn.

Ich durfte Martin im November 2016 als Initiatorin des öffentlichen Denkmalforums in der Burg Storkow kennenlernen. Als landesweit herausragender Denkmalrechtler referierte er zum Thema: „Wird das Land Brandenburg seinem Kultur- und Naturerbe gerecht?“

Eine seiner Botschaften war, dass die Instrumentarien des Denkmalschutzes für den Erhalt der Denkmale vorhanden sind, diese aber nur unzureichend von den Denkmalbehörden genutzt werden. Zudem sind Fachreferate in den Landesämtern, wie beispielsweise ein Referat für Denkmale der Technik und Industriekultur, an deren Spitze ein Landeskonservator steht, in fachlicher Weisungsunabhängigkeit für den Bewahrungsauftrag unabdingbar.

Gaststätte Ahornblatt am Spittelmarkt im Jahr 1979

Gaststätte Ahornblatt am Spittelmarkt im Jahr 1979

© Sven Simon/Imago

Positive Erinnerung an die DDR unerwünscht

Zu erinnern ist daran, dass sogar noch unter bestehenden Schutzregularien die Denkmale bereits in der Vergangenheit missachtet wurden. Ein repräsentatives Beispiel ist der Abriss des denkmalgeschützten sogenannten Ahornblattes in Berlin. Diese aus der DDR stammende Großgaststätte am Spittelmarkt in Berlin-Mitte wurde zwischen 1969 und 1973 vom Architekten Ulrich Müther errichtet. Es bestand aus Paraboloidschalen, einem stützungsfreien Schalendach, das fast 5300 Quadratmeter Raum überspannte.

Das Gelände mit dem „Ahornblatt“ wurde 1997 vom damaligen Stadtentwicklungssenator und Senatsbaudirektor an einen Investor verkauft. Im Jahr 2000 erfolgte der Abriss dieses, auch wegen der beachtenswerten Ingenieurleistung, europaweit anerkannten Baudenkmals.

Im Einigungsvertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik zur Herstellung der deutschen Einheit vom 31. August 1990 wurde festgelegt, dass die kulturelle Substanz in den neuen Ländern keinen Schaden nehmen darf. Um diesen Schutz zu gewährleisten, ist die Finanzierung in den Ländern bis in die Kommunen abzusichern.

Wird in Sachsen die geplante Gesetzesänderung umgesetzt, ist dort das deutsch-europäische Kulturgut, das vielfach auf polnische und italienische Baukunst zurückgeht, systembedingt in Gefahr. Dies trifft auch auf den Bestand der Architektur des Bauhauses und der DDR sowie der sowjetischen Vielvölkerkultur zu.

Deshalb ist zum einen auf den Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) vom 12. September 1990 und das Gemeinsame Protokoll der beiden deutschen Außenminister Hans-Dietrich Genscher und Lothar de Maizière, das diese unterzeichneten, zu verweisen: „Die auf deutschem Boden errichteten Denkmäler, die den Opfern des Krieges und der Gewaltherrschaft gewidmet sind, werden geachtet und stehen unter dem Schutz deutscher Gesetze. Das Gleiche gilt für die Kriegsgräber; sie werden erhalten und gepflegt.“ Diese vertraglich vereinbarte Schutz- und Pflegepflicht betrifft vor allem die sowjetischen Denk- und Mahnmale in den neuen Ländern und Berlin. Zum anderen ist die Konvention von Granada zum Schutz des architektonischen Erbes in Europa aus dem Jahr 1985 zu nennen.

Keine Handelsware, sondern Schutzgüter

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bereits 1907 die Haager Landkriegsordnung kulturgüterrechtliche Regelungen aufgenommen hat, die die Zerstörung oder Beschädigung von geschichtlichen Denkmalen unter Verbot stellen. Die Haager Landkriegsordnung wurde durch internationale und europäische Konventionen über Kulturgüterschutz im Friedensvölkerrecht weiterentwickelt.

In den Siebzigerjahren wurde in der Bundesrepublik der Pflichtauftrag zum Erhalt der Schutzgüter zunehmend durch die Etablierung des Europäischen Denkmalschutzjahres in das öffentliche Bewusstsein getragen.

Werden die Gesetzesänderungen zur Verringerung des institutionellen Schutzes in Sachsen umgesetzt, wäre dies ein Bruch mit den internationalen Anforderungen an den Schutz der Denk- und Mahnmale. Denkmale sind keine freigegebene Handelsware, sondern gesetzlich festgelegte Schutzgüter.

Hildegard Vera Kaethner ist Dipl.- Juristin, berufsmäßig auch mit dem deutsch-deutschen Wiedervereinigungsrecht beschäftigt, als auch seit 1990 mit dem Denkmalschutzrecht. Sie gehört der DDR -Generation „Schwerter zu Pflugscharen“ an.

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