Dreifachnachnamen bleiben in Deutschland verboten

Karlsruhe bricht Namensketten

Christian Bommarius
3 Min

BERLIN. Warum die Deutschen in aller Regel mit mindestens einem Vor- und höchstens zwei Nachnamen durch's Leben gehen, die Indonesier hingegen sich mit einem einzigen Namen bescheiden, die Araber wiederum sich mit kunstvollen Namensketten behängen, ist eines der großen ungelösten Rätsel im Schattenreich der Onomastik, der Wissenschaft vom Namen. Erwartungsgemäß hat dieses Rätsel, soweit es die Deutschen betrifft, auch das Bundesverfassungsgericht gestern nicht zu lösen vermocht, genau betrachtet hat es das nicht einmal versucht. Es hat nur entschieden: Beim Namensrecht bleibt in Deutschland alles, wie es ist, und es ist so: Ketten aus drei oder mehr Nachnamen sind verboten.Darüber hatte sich ein Münchner Ehepaar beklagt, Hans-Peter Kunz-Hallstein, Rechtsanwalt, und Frieda Thalheim, Zahnärztin. Die Frau hatte den Wunsch verspürt, zwar den Doppelnamen ihres Mannes anzunehmen, zugleich aber wollte sie ihren Nachnamen aus erster Ehe behalten. Dafür konnte sie sich auf ernste Gründe berufen. Zum einen wollte sie damit die Verbundenheit mit den Töchtern aus der ersten Ehe zeigen, zum anderen ihren Patienten in der Praxis weiterhin unter dem gewohnten Namen gegenübertreten. Der Standesbeamte hatte das Begehren mit der Begründung abgelehnt, seit 1994 verbiete das Gesetz, bei der Heirat Doppelnamen mit dem Namen des Partners zu verbinden.In den vergangenen Jahrzehnten war die Geschichte des ehelichen Namensrechts vor allem die Geschichte seiner Liberalisierung, vor allem zu Gunsten der Frauen. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht dafür gesorgt, dass sich Paare auf dem Standesamt entweder für seinen oder für ihren Namen entscheiden können und einer von ihnen einen Doppelnamen annehmen darf.Warum nicht auch drei oder vier Nachnamen gestattet sein dürfen, hat die Mehrheit des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem Hinweis begründet, die "Identifikationskraft" des Namens werde durch seine Vermehrung gefährdet. So sahen es zumindest fünf der acht Richter, drei hingegen stimmten dagegen. Die Gründe haben sie zwar nicht bekannt gegeben, doch sie liegen auf der Hand. Ob sich einer der 455 182 Menschen namens Müller in Deutschland besonders mit seinem Nachnamen identifiziert oder sich mit seiner Hilfe leicht identifizieren lässt, ist einer offene Frage. Heiratet Herr oder Frau Müller einen oder eine von 417 216 Herrn oder Frau Schmidt in Deutschland, dürfte das die "Identifikationskraft" nicht besonders steigern. Schließt sich aber Herr oder Frau Müller mit Herrn oder Frau Schmidt-Schneider - es gibt immerhin 218 296 Schneiders in Deutschland - zusammen, bildet sich geradezu ein "Identifikationskraft"-Paket, nicht schön vielleicht, aber zweifellos unübersehbar.Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung schlicht den Praktikabilitätserwägungen des Gesetzgebers den Vorzug gegeben. Man mag das kritisieren und die Araber um ihre blitzenden Namensketten beneiden, aber der Kreis der Kritiker wird wahrscheinlich überschaubar bleiben. In einer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht hatte der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten beteuert, die Beschränkung des Namensrechts spiele in der Praxis "keine große Rolle".------------------------------"Meine Mandanten werden ihren ursprünglichen Namen behalten." Rüdiger Zuck, Anwalt

Open Source

Open Source

Sie haben etwas zu sagen? Senden Sie uns Ihren Text! 

Einreichen
Open Door

Open Door

Sie möchten ein Thema vorschlagen? Senden Sie uns Ihren Vorschlag!

Vorschlagen
Send feedback

Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]

Lesen Sie mehr zum Thema
weltbune Banner