Die Konfliktsituationen zwischen den NATO-Staaten Europas und Russland werden zusehends konkreter. Immer öfters kam es in vergangener Zeit zu Luftraumverletzungen durch mutmaßlich russische Drohnen und Kampfjets. Anhand von dem UN-Sicherheitsrat vorgelegten Bildern und Radaraufzeichnungen scheint Russland dahinterzustecken, wie LTO berichtet. Völkerrechtlich ist das ein klarer Verstoß gegen die Souveränität und Neutralität eines Landes. Doch wie dürfen Staaten darauf reagieren?
Klarer Verstoß gegen Souveränität und Neutralität
Diese Überflüge stellen eine Verletzung der Souveränität der betroffenen Staaten dar. Nach Art. 3c und Art. 8 der Convention On International Civil Aviation (auch Chicago Convention) dürfen weder bemannte noch unbemannte Staatsluftfahrzeuge ohne Genehmigung in fremden Luftraum eindringen. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta könnte gegeben sein. Danach ist es den Staaten verboten, in ihren internationalen Beziehungen Gewalt auszuüben oder mit Gewalt zu drohen.
Ein Überfliegen der mutmaßlich russischen Kampfjets über NATO-Staatsterritorium ist als ein Inaussichtstellen von militärischer Gewalt und damit eine Drohung nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta zu werten. So ein Verhalten sendet eine deutliche Nachricht durch das demonstrative Ignorieren der Souveränität des anderen Staates.
Einsatz militärischer Gewalt setzt Rechtfertigung voraus
Wie LTO erläutert, bräuchte es für den Einsatz militärischer Gewalt eine Rechtfertigung. Infrage käme eine Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta, die aber einen bewaffneten Angriff voraussetzen würde. Ob ein solcher bei einem Überflug mit Militärflugzeugen vorliegt, ist umstritten und muss immer am konkreten Einzelfall bewertet werden. Je konkreter sich der Überflug negativ auf den fraglichen Staat auswirkt, desto eher wird er sich auch mit extremen Mitteln verteidigen dürfen.
Das Eindringen von Drohnen in einem neutralen Luftraum, ist ein neues Phänomen, sodass sich noch keine gefestigte Staatenpraxis erkennen lässt. Allerdings zeigt das Verhalten betroffener Staaten – wie etwa in Polen –, dass sie den Abschuss für rechtmäßig halten. In Deutschland liegt die Kompetenz zu einem Abschuss bei der Bundeswehr, wie Patrick Heinemann für LTO erklärt.
Es sei damit zu rechnen, dass ein Abschuss von Drohnen als rechtmäßig betrachtet werde, wie LTO berichtet. Da es bei einem Abschuss nicht zum sicheren Tod der Piloten komme, müssen die Staaten hier das völkerrechtlich anerkannte Recht auf Leben nicht in ihre Abwägung einbeziehen.
Bericht: Nato-Länder diskutieren Abschuss von russischen Flugzeugen
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