BERLIN, 10. Dezember. Der frühere DDR-Staats- und Parteichef Egon Krenz muss in den nächsten Tagen, also noch vor Weihnachten, seine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe antreten. Die Ladung zum Strafantritt vor den Feiertagen im Fall Krenz ist offenbar keine Ausnahme, sondern scheint der üblichen Praxis der Berliner Justiz zu entsprechen. Darüber sprach Christian Bommarius mit dem ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ernst Gottfried Mahrenholz. In seiner Zeit als Mitglied des Zweiten Senats von Juni 1981 bis März 1994 erregten zahlreiche, rigoros liberale Sondervoten Mahrenholz das Aufsehen der Öffentlichkeit.Die Berliner Justiz hat Egon Krenz noch vor Weihnachten zum Haftantritt aufgefordert. Das zeugt nicht von Barmherzigkeit, aber ist es deshalb schon rechtswidrig?Es geht nicht um Krenz, sondern um die Grundsatzfrage: Haftantritt vor Weihnachten für Verurteilte. Dies halte ich für eine Praxis, die gegenüber der Öffentlichkeit dringend der Rechtfertigung bedarf.Wie halten es denn andere Bundesländer?Schauen Sie doch nur einmal in die neuen Länder weder Brandenburg noch Sachsen-Anhalt bestellen die Verurteilten vor Weihnachten zum Strafantritt. Ich verstehe nicht, warum das in Berlin anders gehandhabt wird.Die Berliner Praxis mag ja anders sein und ist offensichtlich auch etwas härter als in anderen Bundesländern, aber wird sie allein dadurch rechtswidrig?Gibt es keinen vernünftigen Grund für diese Praxis, dann ist sie eine willkürliche Härte. Willkür heißt im Sinne des Bundesverfassungsgerichtes, es gibt keinen zureichenden vernünftigen Grund. Und ich sehe keinen zureichenden vernünftigen Grund, Menschen zum Strafantritt vor Weihnachten zu laden, wenn es ebenso gut Anfang Januar geschehen könnte.Eine Verfassungsbeschwerde von Krenz in Karlsruhe wäre demnach aussichtsreich?Langsam, zunächst sind die unteren Instanzen gefragt, wenn es begründete rechtliche Zweifel gibt. Das Willkürverbot ist schon auf der normalen Ebene der Strafprozessordnung zu beachten. Die Ladung zum Strafantritt geht weit über das hinaus, was mit der Strafe beabsichtigt wird. Die Strafe will in erster Linie Schuldausgleich und Generalprävention. Beides würde nicht berührt, wenn Verurteilte nicht nur Krenz erst am 3. Januar antreten müssten. Die Berliner Praxis kann sich also nicht auf Strafzwecke berufen, sondern muss sich vor dem Vorwurf der Schikane hüten.
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