Gerichtsverfahren

Elf Liter Wasser am Tag: Jobcenter strich ihm 1131 Euro Bürgergeld

Kontoauszüge, Wasserverbrauch, eidesstattliche Versicherung: Was der Eilbeschluss des LSG NRW für Bezieher von Grundsicherungsgeld bedeutet.

5 Min
Der Wasserzähler wurde für den Bürgergeld-Bezieher zum Beweismittel. Für das gesamte Jahr 2024 standen dort nur vier Kubikmeter. (Symbolbild)

Der Wasserzähler wurde für den Bürgergeld-Bezieher zum Beweismittel. Für das gesamte Jahr 2024 standen dort nur vier Kubikmeter. (Symbolbild)

© Imago/Rolf Poss

Ein Kartenbeleg aus 370 Kilometern Entfernung genügte dem Jobcenter als Beweis. Es stellte die Zahlung von 1131 Euro im Monat vollständig ein.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Behörde im Eilverfahren zurückgepfiffen. Und ihr dabei ein Versäumnis vorgehalten, das den Fall über den Einzelfall hinaus interessant macht. Aufbereitet hat ihn zuerst das Portal Buergergeld.org.

Kontoauszüge beim Jobcenter: Was die Behörde sah

Bis Ende Januar 2025 bekam der Mann monatlich 563 Euro Regelbedarf, 500 Euro für die Unterkunft und 68 Euro Heizkosten. Im Dezember 2024 stellte er den Weiterbewilligungsantrag.

Dann fielen dem Jobcenter die Kontoauszüge auf. Von Ende August bis Ende November 2024 fanden praktisch alle Abhebungen und Kartenzahlungen am Wohnort seiner Freundin statt. Auch Ärzte und Anwalt saßen dort.

Dreimal klingelte der Außendienst unangekündigt, dreimal öffnete niemand. Im März 2025 lehnte die Behörde die Leistungen rückwirkend ab Februar komplett ab.

Vier Kubikmeter Wasser im Jahr

Ein zweiter Wert verschärfte den Verdacht. Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters wies für 2024 einen Wasserverbrauch von vier Kubikmetern aus.

Das sind rund elf Liter am Tag. Selbst das Gericht hielt eine dauerhafte Nutzung der Wohnung damit für zweifelhaft.

Die Erklärung des Mannes, er gehe sehr sparsam mit Wasser um, nannte der Senat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich „wenig glaubhaft“. Zumal seine Freundin nach eigener Darstellung in der Wohnung geduscht hatte.

Spastische Lähmung: Warum er selbst nicht einkaufen ging

Der Mann hielt dagegen. Er leide an einer spastischen Lähmung und weiteren Erkrankungen und könne seine Wohnung im zweiten Obergeschoss ohne fremde Hilfe nicht verlassen.

Seine Freundin erledige deshalb die Einkäufe mit seiner Karte und dürfe auch sein Auto leihweise nutzen. Das erkläre die Tankabbuchungen in ihrer Region. Er besuche sie zwei- bis dreimal im Monat für jeweils ein bis drei Tage.

Ein angekündigter Hausbesuch im März 2025 stützte seine Version. Der Außendienst traf ihn in der vollständig möblierten Wohnung an, mit Kleidung, Unterlagen und Lebensmitteln. Ein anderes Jobcenter sah sich parallel bei der Freundin um und fand dort außer einem Gehstock nichts, was auf einen Einzug hindeutete.

LSG NRW: Eidesstattliche Versicherung wiegt schwer

Der 21. Senat hielt es nach der Beweisaufnahme für überwiegend wahrscheinlich, dass der Mann weiter in seiner Wohnung lebte. Die Freundin bestätigte als Zeugin die Nutzung von Karte und Auto, der Stiefvater die gesundheitliche Lage.

Den Ausschlag gab die eidesstattliche Versicherung. Wer im Gerichtsverfahren falsche Angaben eidesstattlich versichert, macht sich nach Paragraf 156 Strafgesetzbuch strafbar. Genau deshalb maß der Senat diesen Angaben besonderes Gewicht bei, obwohl die Widersprüche beim Wasserverbrauch offenblieben.

Kurze Aufenthalte anderswo ändern am gewöhnlichen Aufenthalt ohnehin nichts. Zwei bis drei Besuche im Monat sind nach Paragraf 30 Sozialgesetzbuch I ein vorübergehendes Verweilen und noch kein Umzug.

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Jobcenter hätte den Antrag weiterleiten müssen

Unabhängig von der Wohnortfrage wies das Gericht die Behörde auf einen zweiten Punkt hin. Der hat Sprengkraft für die Praxis.

Die örtliche Zuständigkeit eines Jobcenters ist keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Hält sich eine Behörde für unzuständig, muss sie den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleiten, so verlangt es Paragraf 16 Sozialgesetzbuch I.

Das war hier nicht geschehen. Damit blieb das ablehnende Jobcenter als zuerst angegangener Träger nach Paragraf 43 Sozialgesetzbuch I in der Pflicht, vorläufig zu zahlen. Die vollständige Ablehnung war schon aus diesem Grund nicht zu halten, ganz gleich, wo der Mann tatsächlich schlief.

1500 Euro Mietschulden und eine angedrohte Gassperre

Bis zur Entscheidung war die Lage existenziell geworden. Zu 1500 Euro Mietrückständen kam die Kündigung der Wohnung, der Gasversorger kündigte wegen 206 Euro eine Sperre an.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 verpflichtete das Landessozialgericht das Jobcenter, Regelbedarf und Heizkosten ab dem 10. Februar 2025 und die Unterkunftskosten ab März vorläufig zu zahlen (Az. L 21 AS 537/25 B ER). Von März an also wieder die vollen 1131 Euro, zunächst befristet bis Ende September 2025.

Wichtig für die Einordnung: Das ist ein Eilbeschluss. Das Gericht hat geprüft, was überwiegend wahrscheinlich ist, nicht was endgültig feststeht. Der Anspruch selbst wird in einem Hauptsacheverfahren geklärt.

Grundsicherungsgeld: Vermieter müssen jetzt Auskunft geben

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld, das Bürgergeld ist Geschichte. An den Vorschriften, auf die sich der Beschluss stützt, hat die Reform nichts geändert.

Praktisch relevanter geworden ist der Fall trotzdem. Seit Juli trifft Vermieter eine eigene Auskunfts- und Nachweispflicht gegenüber dem Jobcenter, etwa zu Miethöhe, Vertragsdauer und Zahl der Bewohner. Verbrauchsdaten landen dadurch schneller in der Akte als früher. Auch die Berliner Jobcenter arbeiten seither nach der neuen Rechtslage.

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