Für zahlreiche Fernwärmekunden des Energiekonzerns E.ON könnte ein Gerichtsurteil erhebliche finanzielle Folgen haben. Das Oberlandesgericht Hamm hat mehrere Preisänderungsklauseln des Unternehmens für unwirksam erklärt. Verbraucher, die in den vergangenen Jahren stark gestiegene Heizkosten bezahlen mussten, können nun auf Rückzahlungen hoffen. Allerdings betrifft die Entscheidung zunächst nur drei Versorgungsgebiete und ist noch nicht rechtskräftig.
Wie hoch die zusätzlichen Belastungen waren, zeigt eine Berechnung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). In Erkrath-Hochdahl bei Düsseldorf summierten sich die Mehrkosten für einen Haushalt mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von 15.000 Kilowattstunden allein in den Jahren 2021 und 2022 auf geschätzt 3500 Euro.
Der Arbeitspreis für Fernwärme war dort von 6,18 Cent je Kilowattstunde Ende 2020 auf 23,24 Cent im Jahr 2023 gestiegen. Das entspricht nahezu einer Vervierfachung. Die 3500 Euro sind allerdings keine gerichtlich festgelegte Erstattungssumme, sondern eine Modellrechnung der Verbraucherschützer.
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E.ON-Fernwärme: Diese drei Versorgungsgebiete sind betroffen
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband am Montag, 12. Oktober, in wesentlichen Punkten recht. Nach dem Urteil mit dem Aktenzeichen 2 VKl 1/23 durfte die E.ON Energy Solutions GmbH die Fernwärmepreise in folgenden Gebieten nicht auf Grundlage der beanstandeten Formeln erhöhen:
Diese drei Fernwärmegebiete sind betroffen
- Hamburg-Lohbrügge-Nord
- Erkrath-Hochdahl in Nordrhein-Westfalen
- Schwalbach-Limes in Hessen
Hintergrund sind sogenannte Preisanpassungsklauseln. Mit ihnen können Fernwärmeanbieter ihre Preise während laufender Verträge verändern. Dabei müssen sie sowohl ihre tatsächlichen Kosten als auch die Entwicklung auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.
Nach Auffassung der Richter erfüllten die untersuchten E.ON-Klauseln diese Anforderungen nicht. Das Unternehmen hatte die Preise gegenüber seinen Kunden prozentual erhöht, obwohl sich seine eigenen Einkaufskosten teilweise nur um einen festen Betrag verteuerten. Dadurch konnten die Kundenpreise stärker steigen als die tatsächlichen Beschaffungskosten.
Besonders auffällig war die Preisgestaltung in Hamburg-Lohbrügge-Nord. Dort akzeptierte E.ON nach den Feststellungen des Gerichts eine an den Gaspreis gekoppelte Abrechnung durch seinen Lieferanten, obwohl die Fernwärme überwiegend aus günstigeren Holzhackschnitzeln erzeugt wurde. Die Richter sahen darin zusätzlich einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Rückzahlung von E.ON: Was Kunden jetzt tun sollten
Für Betroffene ist zunächst entscheidend, ob sie sich rechtzeitig an der Sammelklage beteiligt haben. Die Anmeldung zum Klageregister endete bereits am 14. September 2026. Neue Teilnehmer werden nicht mehr aufgenommen.
Wer registriert ist und zu den vom Urteil erfassten Kunden gehört, sollte seine Vertragsunterlagen, Preisblätter und Jahresabrechnungen aufbewahren. Besonders wichtig sind die vereinbarten Arbeitspreise und deren Veränderungen seit Ende 2020.
Die Verbraucherzentrale nennt für mögliche Ansprüche folgende Ausgangspunkte: Bei Verträgen, die bereits vor 2021 geschlossen wurden, ist grundsätzlich der Preis vom 31. Dezember 2020 relevant. Bei später abgeschlossenen Verträgen kommt es auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preis an.
Wie viel Geld einzelne Haushalte möglicherweise zurückfordern können, hängt vom Versorgungsgebiet, den Vertragsbedingungen und ihrem tatsächlichen Verbrauch ab. Die Verbraucherschützer halten Beträge von mehreren Hundert bis mehreren Tausend Euro für möglich.
Eine sofortige Erstattung gibt es jedoch nicht. Die Entscheidung erging im Rahmen einer Musterfeststellungsklage. Damit werden Rechtsfragen geklärt, ohne dass das Unternehmen unmittelbar zu Zahlungen an einzelne Kunden verpflichtet wird.
Erst nach einem rechtskräftigen Urteil können sich wirksam angemeldete Verbraucher auf die gerichtlichen Feststellungen berufen und entsprechende Forderungen gegenüber E.ON geltend machen. Sollte das Unternehmen eine Zahlung verweigern, könnte dafür eine weitere Klage erforderlich werden.
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Die Sammelklage umfasst deutlich mehr Versorgungsgebiete als die drei, für die das Oberlandesgericht die Unwirksamkeit der Klauseln festgestellt hat. Dazu zählen unter anderem weitere Gebiete in Hamburg sowie Standorte in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein.
Für diese Gebiete hat das Gericht bislang keine entsprechende Feststellung getroffen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es deren Preisformeln für rechtmäßig erklärt hätte. Die Richter lehnten vielmehr eine allgemeine Feststellung zur Unwirksamkeit vergleichbarer Klauseln ab und prüften die drei ausdrücklich genannten Gebiete einzeln.
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband will deshalb Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Ziel ist es, eine weiterreichende Entscheidung für die übrigen betroffenen Fernwärmekunden zu erreichen. Wer sich bereits wirksam zur Sammelklage angemeldet hat, bleibt auch während des weiteren Verfahrens registriert. Die Verjährung der erfassten Ansprüche bleibt nach Angaben der Verbraucherzentrale gehemmt.
E.ON erklärte nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa, zunächst die schriftliche Urteilsbegründung prüfen und danach über mögliche Rechtsmittel entscheiden zu wollen. Das Unternehmen verwies auf die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen der Fernwärmepreisgestaltung.
Für Verbraucher stellt die Verbraucherzentrale auf ihrer Informationsseite eine Übersicht der betroffenen Gebiete sowie Antworten zu Rückzahlungen, Vertragsbedingungen und dem weiteren Verfahren bereit.
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