Die Berliner Polizei darf von Klimademonstranten, die sich bei Blockaden an der Straße festgeklebt haben, keine Gebühren mehr für deren Ablösung verlangen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG) lehnte eine Beschwerde des Landes Berlin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom vergangenen Jahr ab, wie aus dem Beschluss vom 10. September hervorgeht, der der Berliner Zeitung vorliegt.
Im konkreten Fall ging es um einen Klimaaktivisten der Letzten Generation, der sich im Juni 2022 auf einer Straßenkreuzung festgeklebt hatte und von der Polizei entfernt worden war. Dafür verlangte die Behörde später 241 Euro. Im September 2023 hatte das Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage (Az.: VG 1 L 363/23) gab.
Die Polizei hatte die Gebühr mit einer „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ durch die Sitzblockade begründet. Nach Auffassung des Gerichts gehört so eine Aktion aber nicht zu den Fällen, in denen die Polizei eine Gebühr für ihren Einsatz verlangen darf. Deren Zweck sei ausschließlich gewesen, die Behinderung im Straßenverkehr zu beseitigen. Um eine Gebühr erheben zu können, sei rechtlich eine „Ersatzvornahme“ oder eine „unmittelbare Ausführung“ nötig, hieß es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts damals. Der Demonstrant habe sich aber selbst von der Straße lösen können und die Polizei habe auch nicht „ohne den Willen des Pflichtigen“ gehandelt, sondern gegen dessen Willen. Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsgericht. Der jetzige Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Der Verein „Rückendeckung für eine aktive Zivilgesellschaft“, der nach eigenen Angaben die Verwaltungsklage auf den Weg brachte, rechnet nun damit, dass das Land Berlin rund 300.000 Euro an Aktivisten der „Letzten Generation“ zurückzahlen muss. Er erklärte, bis September 2023 habe die Berliner Polizei nach Angaben der Senatsinnenverwaltung knapp 1300 Gebührenbescheide in Höhe von 241 Euro an Klimaaktivisten verschickt. Diese Gebühren für das Loslösen von der Fahrbahn müsse diesen nun zurückgezahlt werden.
Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn die Gebührenbescheide mit der gleichen Begründung ergingen wie in dem vorliegenden Fall.
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