Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat den Entzug der Waffenbesitzkarte bei AfD-Mitgliedern und aktiven Unterstützern für rechtmäßig erklärt. Drei Kläger wollten ihre Waffenerlaubnis behalten und sind damit gescheitert. Ein Gerichtssprecher machte die Entscheidung in Magdeburg bekannt; die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte das Gericht bereits am Freitag zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest: Wer Mitglied oder aktiver Unterstützer des AfD-Landesverbandes Sachsen-Anhalt ist, gilt als waffenrechtlich unzuverlässig.
Für die Waffenbehörden im Land schafft das Urteil Klarheit, für betroffene Mitglieder und Unterstützer bedeutet es den möglichen Verlust ihrer Erlaubnis zum Waffenbesitz.
Was das OVG Sachsen-Anhalt zur Waffenbesitzkarte entschieden hat
Weil das Oberverwaltungsgericht die Berufung ablehnte, bleiben die Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestehen und sind rechtskräftig. Rechtlich ist der Fall damit abgeschlossen.
Grundlage ist Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 des Waffengesetzes. Nach Angaben des Gerichts besitzen die Kläger als Mitglieder oder Unterstützer der AfD „nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit“.
Wer diese Zuverlässigkeit nicht erfüllt, darf legal keine Waffen führen und muss mit dem Entzug bereits erteilter Erlaubnisse rechnen.
„Kämpferisch-aggressive Haltung“: Der entscheidende Maßstab
„Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung“, teilte das Gericht mit. Ausdrücklich genannt werden Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit.
Verfolgt eine Vereinigung Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, gelten ihre Mitglieder oder aktiven Unterstützer nach dieser Logik als waffenrechtlich unzuverlässig.
Wer betroffen ist: Einfache Mitglieder und aktive Unterstützer
„Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung sowohl auf einfache Parteimitglieder als auch auf aktive Unterstützer“ des AfD-Landesverbandes Sachsen-Anhalt angewendet werden darf, hieß es.
Damit kann bereits die einfache Mitgliedschaft oder eine aktive Unterstützung ausreichen, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Auch wer kein Amt in der Partei innehat, kann seine Waffenbesitzkarte verlieren.
Vom Verwaltungsgericht Magdeburg bis zum OVG
Der Streit lief über zwei Instanzen. Zunächst waren die drei Kläger vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg unterlegen. Gegen diese Urteile legten sie Berufung ein und zogen vor das Oberverwaltungsgericht.
Auch dort blieben sie erfolglos. Weil das OVG die Berufung am Freitag ablehnte, sind die erstinstanzlichen Urteile nun endgültig.
Was das Urteil für die Waffenbehörden bedeutet
Für die zuständigen Behörden in Sachsen-Anhalt bringt die Entscheidung vor allem eines: rechtliche Gewissheit.
Bis zu diesem Urteil fehlte den Waffenbehörden diese Sicherheit. Nun ist geklärt, dass allein die Mitgliedschaft oder eine aktive Unterstützung für einen Entzug ausreichen kann.
Bei künftigen Verfahren können sich die Behörden auf die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts berufen.
Warum der Staat beim Waffenrecht eingreifen darf
Ihre Linie begründeten die Richter mit dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Diesem Zweck dienten die Regelungen im Waffengesetz.
„Da der Schutz von Leib und Leben überragend hoch ist und den Staat eine besondere Verpflichtung trifft, diese Rechtsgüter zu schützen, kommt ihm bei der Auswahl der Maßnahmen, wie dieser Schutz aussehen soll, ein weiter Spielraum zu“, hieß es.
Rechtskräftig ist damit ein Urteil, das den Umgang mit der Waffenbesitzkarte bei AfD-Mitgliedern in Sachsen-Anhalt neu absteckt. Ob und wie andere Bundesländer diese Linie übernehmen, ist der Mitteilung des Gerichts nicht zu entnehmen.
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