E-Auto-Reichweite

Gerichtsurteil: E-Auto-Käufer darf Fahrzeug bei zu geringer Reichweite zurückgeben

Verfehlt ein Elektroauto die beworbene Reichweite deutlich, kann ein Sachmangel vorliegen. Das Landgericht Wuppertal hat einem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag zugestanden.

3 Min
Ein E-Auto-Käufer darf ein Fahrzeug bei zu geringer Reichweite zurückgeben.

Ein E-Auto-Käufer darf ein Fahrzeug bei zu geringer Reichweite zurückgeben.

© Jan Woitas/dpa

Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass Käufer eines Elektroautos das Fahrzeug zurückgeben können, wenn die tatsächliche Reichweite erheblich von den Herstellerangaben abweicht. Im verhandelten Fall erreichte das Fahrzeug unter standardisierten WLTP-Bedingungen lediglich 282 Kilometer statt der beworbenen 332 bis 341 Kilometer. Das entspricht einer Abweichung von rund 18 Prozent. Das Gericht wertete dies als erheblichen Sachmangel und erlaubte dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Um welches Modell es konkret ging, wird im veröffentlichten Urteil nicht ausdrücklich genannt. Nach Medienberichten soll es sich um einen Peugeot e-2008 GT gehandelt haben.

Für seine Begründung griff das Gericht auf die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kraftstoff-Mehrverbrauch bei Verbrennungsmotoren zurück. Demnach gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent vom Normverbrauch als erheblicher Mangel. Die Wuppertaler Richter übertrugen diesen Maßstab auf die Reichweite von Elektroautos. Da die festgestellte Abweichung von 18 Prozent diese Schwelle deutlich überschritt, bejahten sie den Sachmangel.

Prüfung unter Normbedingungen statt im Alltag

Hersteller verweisen bei Reichweitenproblemen häufig auf Faktoren wie Fahrweise, Wetter, Heizung, Klimaanlage, Geschwindigkeit, Ladeverhalten oder Batteriealterung. Genau diesen Einwand entkräftete das Wuppertaler Gericht durch das gewählte Prüfverfahren: Der Sachverständige untersuchte das Fahrzeug nicht im Alltagsbetrieb, sondern unter den standardisierten WLTP-Bedingungen – also mit demselben Maßstab, mit dem die Reichweite auch beworben wird.

Damit stellte das Gericht klar: Wenn ein Fahrzeug bereits unter den genormten Prüfbedingungen deutlich hinter den Herstellerangaben zurückbleibt, reicht der pauschale Verweis auf äußere Umstände nicht aus.

Batteriealterung erklärt den Reichweitenverlust nicht

Auch das Argument der normalen Batteriedegradation ließ das Gericht nicht gelten. Nach dem Gutachten wäre bei dem konkreten Fahr- und Ladeverhalten des Käufers eine jährliche Alterung von etwa 2,5 Prozent zu erwarten gewesen – nach drei Jahren also rund 7,5 Prozent. Tatsächlich lag die rechnerische Abweichung jedoch bei 17 bis 18 Prozent und damit mehr als doppelt so hoch.

Damit zeigt das Urteil: Hersteller und Händler können Reichweitenverluste nicht pauschal mit gewöhnlicher Alterung der Batterie begründen. Maßgeblich ist der konkrete technische Zustand des einzelnen Fahrzeugs, der in der Regel nur über ein unabhängiges Sachverständigengutachten ermittelt werden kann.

Open Source

Open Source

Sie haben etwas zu sagen? Senden Sie uns Ihren Text! 

Einreichen
Open Door

Open Door

Sie möchten ein Thema vorschlagen? Senden Sie uns Ihren Vorschlag!

Vorschlagen

Für Käufer von Elektroautos hat das Wuppertaler Urteil praktische Bedeutung: Erhebliche Abweichungen von der beworbenen Reichweite müssen nicht hingenommen werden. Entscheidend ist dabei nicht jede einzelne Alltagsfahrt, sondern der Vergleich unter denselben standardisierten Bedingungen, auf denen die Herstellerangaben beruhen.

Send feedback

Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]

Lesen Sie mehr zum Thema
weltbune Banner