Der Bund hat die Regeln für Empfänger der Sozialleistung deutlich verschärft. Wer eine Pflichtverletzung begeht, etwa keine Bewerbungen schreibt oder eine Fördermaßnahme abbricht, erhält künftig drei Monate lang nur noch 70 Prozent des Regelsatzes. Wer ein finanziell auskömmliches Jobangebot ablehnt, dem wird der Regelsatz bereits seit April für einen Monat gestrichen. Die Miete wird in solchen Fällen direkt an den Vermieter überwiesen.
Härtere Folgen drohen bei versäumten Terminen im Jobcenter. Nach dem zweiten Versäumnis ohne Grund ist eine Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent vorgesehen, nach dem dritten die vollständige Streichung. Die Miete wird dann nur noch einen Monat lang an den Vermieter gezahlt. Schutzregeln gelten, wenn etwa Kinder im Haushalt leben. Betroffene sollen sich zudem zu den Vorwürfen äußern können.
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Neue Vorgaben bei der Miete
Bei den Wohnkosten entfällt die bisherige einjährige Karenzzeit teilweise: Im ersten Jahr wird nur noch das Anderthalbfache der von der Kommune festgelegten Werte akzeptiert, darüber hinaus nur in Ausnahmefällen. Zusätzlich sollen die Kommunen Höchstwerte pro Quadratmeter festlegen, um „Mietwucher in Form von überteuerten Kleinstwohnungen“ zu verhindern. In Gebieten mit Mietpreisbremse muss die Miete dieser Vorgabe entsprechen. Bei überhöhten Mieten übernimmt das Jobcenter notfalls die Auseinandersetzung mit dem Vermieter bis hin zur Klage.
Schonvermögen nach Alter gestaffelt
Beim Schonvermögen fällt die bisherige Karenzzeit weg. Die Freibeträge richten sich künftig nach dem Alter: 5000 Euro vor dem 30. Geburtstag, 10.000 Euro zwischen 30 und 39 Jahren, 12.500 Euro zwischen 40 und 49 Jahren sowie 20.000 Euro ab 50 Jahren.
Die Vermittlung in Arbeit erhält wieder Vorrang vor Ausbildung oder Qualifizierung. Langzeitarbeitslose bekommen einen breiteren Anspruch auf ein staatlich gefördertes Arbeitsverhältnis. Arbeitslose Eltern können bereits betreut werden, wenn ihr Kind 14 Monate alt ist – bisher lag die Grenze bei drei Jahren. (mit epd)
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