Die Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 2004 haben sich herumgesprochen: Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag aufgeführten um mehr als zehn Prozent nach unten ab, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Kürzungsrecht an der Miete zu -entsprechend der prozentualen Abweichung.In einem aktuellen Verfahren zur Wohnflächenabweichung (Urteil vom 29.04.2009 -Az: VIII ZR 142/08) hatte der BGH nun zu klären, ob der Mieter über die Minderung der Miete hinaus das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen kann. Die Mietfläche wich hier um 22,63 Prozent nach unten ab. Der BGH hat die Frage mit einem klaren Ja beantwortet, denn durch den Mangel seien die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung gegeben. Es komme nicht darauf an, warum der Mangel (Minderfläche) die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Der Mieter muss also nicht erklären, warum die Minderfläche für ihn eine Beeinträchtigung darstellt. Eine kleine Einschränkung machten die Bundesrichter jedoch: Die Kündigung könne dadurch ausgeschlossen sein, dass der Mieter die Flächenabweichung bereits erkannt hat, aber darauf nicht zeitnah mit einer fristlosen Kündigung reagiert hat.Tilo Krause ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei RKKM.
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