KARLSRUHE. Mieter dürfen fristlos kündigen, wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist als im Mietvertrag genannt. Die Differenz muss allerdings mehr als zehn Prozent betragen und die Mieter müssen kündigen, sobald sie die Abweichung erkannt haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (AZ: VII ZR 142/08). Im aktuellen Fall hatte ein Mieter fristlos gekündigt, nachdem er festgestellt hatte, dass die im Vertrag angegebene Wohnfläche von etwa 100 Quadratmetern um 22,6 Prozent unterschritten wurde. Zudem forderte er die Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von rund 5 000 Euro. (AFP)
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