Asylrecht

Leistungskürzung für abgelehnte Asylbewerber ist nach EuGH-Urteil rechtswidrig

EU-Staaten müssen selbst abgelehnten Asylbewerbern bestimmte Leistungen bereitstellen. Deutschlands Vorgehen war rechtswidrig, doch die Regeln ändern sich bald.

2 Min
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg

© dpa

Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Praxis gestoppt, abgelehnten Asylbewerbern grundlegende Leistungen zu streichen. Selbst Antragsteller, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, haben Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard.

Die Kürzung von Asylleistungen in Deutschland verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg gegen EU-Recht. Darüber berichtet die Deutsche Presse-Agentur. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch jenen Asylbewerbern nicht gestrichen werden, für deren Verfahren ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig sei, entschieden die Richter am Donnerstag. Nach der geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssten die Mitgliedstaaten einen „angemessenen Lebensstandard“ sicherstellen, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Antragsteller umfasse.

Keine Kleidung bereitgestellt: Afghane hatte geklagt

Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines jungen Afghanen, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte. Der bayerische Landkreis Schweinfurt hatte ihm 2022 Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte gestrichen. Versorgt wurde er weiterhin mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie mit Leistungen für Hygiene und Gesundheit. Das Bundessozialgericht legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Die Richter stellten klar, Kleidung gehöre zu den „elementarsten Bedürfnissen“. Geldleistungen für den täglichen Bedarf, darunter Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, seien zudem notwendig, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu gewährleisten.

Neue EU-Regeln treten zeitnah in Kraft

Die deutsche Regelung wurde 2024 zusätzlich verschärft. Seitdem können Leistungen auch komplett entzogen werden, sobald feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und der Antragsteller ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies ebenfalls nicht vereinbar sein.

Open Source

Open Source

Sie haben etwas zu sagen? Senden Sie uns Ihren Text! 

Einreichen
Open Door

Open Door

Sie möchten ein Thema vorschlagen? Senden Sie uns Ihren Vorschlag!

Vorschlagen

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie wird am 12. Juni durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) abgelöst. Die neuen Regeln erlauben Leistungseinschränkungen ausdrücklich, wenn sich Asylbewerber in einem anderen als dem für sie zuständigen EU-Land aufhalten. Die Menschenrechte müssen dabei gewahrt bleiben.

Send feedback

Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: [email protected]

Lesen Sie mehr zum Thema
weltbune Banner