Es war 21.43 Uhr an einem Abend im Mai 2025, als drei Männer auf dem Perron stutzten. Im Führerstand des einfahrenden Zuges brannte Licht.
Als die Lok näher kam, sahen sie den Mann am Steuer mit übereinandergeschlagenen Beinen sitzen. In seiner linken Hand hielt er ein aufgeschlagenes Buch.
Dumm gelaufen war das aus einem bestimmten Grund. Die drei Beobachter waren Kaderleute der Einheit Zugführung Personenverkehr, alle mit eigenem Lokführerausweis der Kategorie B.
Sie machten zwei Fotos und gingen bis an die Zugspitze vor, um besser zu sehen. Am nächsten Morgen lag eine Mail beim Vorgesetzten.
Vier Wochen später war der Lokführer seinen Job los, nach 15 Jahren bei den Schweizerischen Bundesbahnen. Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat die fristlose Kündigung am 22. Juli 2026 bestätigt, das Urteil A-5248/2025 wurde am 10. August veröffentlicht. Zuerst berichteten Schweizer Medien.
Buch als Schreibunterlage: die Erklärung des Lokführers
Der 52-Jährige bestritt die Sache von Anfang an. Gelesen habe er nur während der Standzeiten im Bahnhof.
Das Buch sei an jenem Abend etwas ganz anderes gewesen: eine Schreibunterlage, zugleich ein Lesezeichen.
Denn er habe eine selbst entworfene Aufmerksamkeitsübung gemacht, mit neun vorbereiteten Fragen. Wie viele Reisende standen auf dem Perron? Welchen Stil hatten die Bahnhofslampen?
Nach jedem Halt habe er sich eine dieser Fragen vorgenommen und die Antwort abgekürzt notiert. Eine bis fünf Sekunden pro Eintrag, im Stillstand.
Den Zettel habe er in der rechten Hand gehalten, unsichtbar zwischen den Beinen. Die Idee stamme aus einer Schulung im März 2025, in der die SBB ihren Lokführern beibringt, die eigene Aufmerksamkeit zu trainieren.
Zeugen mit Lokführerausweis: Warum das Gericht ihnen glaubte
Zum Verhängnis wurde ihm nicht das Buch, sondern dass es aufgeschlagen war.
Eine Schreibunterlage, argumentierte die SBB, wäre geschlossen praktischer gewesen. Und wer wirklich etwas notieren wolle, lege den Zettel aufs Führerpult, das direkt vor ihm liegt.
Genau dort lag er auch. Auf dem zweiten Foto ist im Hintergrund ein Blatt auf dem Pult zu erkennen, jenes Blatt, das der Lokführer nach eigener Darstellung in der Hand hielt.
Die Richter hielten fest: Auf dem Bild schreibt der Mann nicht, seine Haltung ist keine Schreibhaltung, und die Art, wie er das Buch mit einer Hand hält, ist die übliche Lesehaltung. Die Zeugen sahen ihn weder blättern noch etwas aufschreiben.
Der Halt dauerte 30 bis 40 Sekunden. Für diese Zeitspanne, so das Gericht, holt niemand ein solches Buch hervor. Losgefahren sei der Zug mit dem aufgeschlagenen Buch in der Hand des Lokführers.
Auch das Verhalten nach der Anzeige zählte gegen ihn. In der Anhörung am 27. Mai räumte er den Sachverhalt nicht von sich aus ein, sondern erst, als ihm die konkrete Frage gestellt wurde.
Fahrdienstvorschriften: Lesen während der Fahrt ist verboten
Rechtlich hängt der Fall an einem knappen Absatz. Die Fahrdienstvorschriften des Bundesamts für Verkehr verlangen im Reglement für Lokführer, dass die Aufmerksamkeit während der Fahrt der Strecke gilt.
Arbeiten und Gespräche ohne Bezug zur Zugfahrt sind untersagt. Wer etwas Ablenkendes erledigen muss, hat langsamer zu fahren oder anzuhalten.
Ob tatsächlich jemand gefährdet wurde, spielte für das Gericht keine Rolle. Sicherheitsregeln seien gerade dazu da, dass es so weit nicht kommt.
Licht im Führerstand: Diese Frage ließ das Gericht offen
Ausgerechnet den Punkt, über den der Lokführer am ausführlichsten stritt, entschieden die Richter nicht. Das Licht in der Kabine hielt er im Spätdienst an, um wach zu bleiben und sich Tageshelligkeit vorzugaukeln.
Ein Zug fahre ohnehin nicht auf Sicht, argumentierte er. Bei Tempo 140 brauche er fast einen Kilometer bis zum Stillstand, die Scheinwerfer reichten keine 200 Meter weit.
Eine Vorschrift, die Licht im Führerstand verbietet, gibt es tatsächlich nicht. Das räumte auch die SBB ein. Für das Urteil genügte die Lektüre.
15 Jahre bei der SBB, keine Abmahnung, trotzdem fristlos
Für den Lokführer sprach einiges. Sein Arbeitszeugnis lobt Genauigkeit und Einsatz, seine Prüfungen bestand er mit sehr guten Ergebnissen, eine Abmahnung hatte er in 15 Jahren nie erhalten.
Trotzdem musste die SBB nach Ansicht des Gerichts keine Verwarnung aussprechen. Bei einer Tätigkeit, an der die Sicherheit vieler Menschen hängt, dürfe ein Arbeitgeber null Toleranz zeigen. Sonst hafte am Ende er selbst.
Der Mann hatte auf Lohnfortzahlung bis Ende 2025 geklagt, dazu auf zwölf Monatslöhne Entschädigung und weitere zehn wegen seines Alters und der langen Dienstzeit. Er bekam nichts davon. Immerhin blieb das Verfahren für ihn kostenlos.
Sein Fall liegt inzwischen auch beim Bundesamt für Verkehr, das über den Lokführerausweis entscheidet.
Deutsche Bahn: Richtlinie 408 verbietet jede Ablenkung
Auch hierzulande gilt im Führerstand volle Konzentration. Die Deutsche Bahn regelt das in der Richtlinie 408, der Fahrdienstvorschrift. Ablenken lassen dürfen sich Lokführer laut dem Konzern von nichts.
Gegen das Schweizer Urteil kann der Lokführer noch Beschwerde ans Bundesgericht in Lausanne einreichen. Ob er das getan hat, ist bislang nicht bekannt.
Eines verrät das Urteil auf keiner seiner Seiten: welches Buch so spannend war.
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