Der Teebeutel im Küchenschrank ist ab Mittwoch rechtlich etwas anderes als heute. Er zählt dann als Verpackung. Dasselbe gilt für Kaffeekapseln und Kaffeepads.
Am 12. August 2026 wurde die EU-Verpackungsverordnung angewendet, kurz PPWR. Sie gilt seit Februar 2025, jetzt greifen die ersten Vorschriften. Deutschland hat dafür das Verpackungsgesetz von 2019 durch ein neues Durchführungsgesetz ersetzt.
Manche Schlagzeilen machen daraus eine neue Pflicht für jeden Supermarktkunden. Das trifft nicht zu. Handeln müssen nicht die Kunden, sondern Hersteller, Importeure und Handel.
Trotzdem lohnt der Blick in die eigene Küche.
Kaffeekapsel und Teebeutel: Was jetzt gilt
Bisher war unklar, ob Kapsel und Beutel zum Produkt gehören oder zur Verpackung. Diese Frage ist jetzt entschieden. Damit greifen die Entsorgungsregeln für Verpackungen.
Für die Gelbe Tonne und den Gelben Sack ist nur restentleertes Material vorgesehen. Eine Kapsel mit nassem Kaffeesatz darin gehört deshalb in den Restmüll.
Für Kaffeepads hat der Bundestag im Juni 2026 eine eigene Lösung beschlossen. Sie dürfen weiter in die Biotonne. Die Entsorgungsunternehmen bekommen dafür von den dualen Systemen eine Pauschale von 10 Cent pro Einwohner und Jahr, bundesweit rund acht Millionen Euro.
Eine Ausnahme gibt es bei Cappuccino-Pads. Viele enthalten eine kleine Kunststoffkammer für das Milchpulver und sind damit nicht kompostierbar. Diese Pads gehören in den Restmüll.
Ab dem 12. Februar 2028 zieht die EU nach: Teebeutel und Kaffeepads müssen dann industriell kompostierbar sein. Hersteller müssen bis dahin auf plastikfreie Varianten umstellen.
Im Zweifel bleibt die Vorgabe des örtlichen Entsorgers maßgeblich.
PFAS: der zweite Punkt, der sofort wirkt
Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen ab Mittwoch nur noch neu auf den Markt, wenn sie feste Grenzwerte für PFAS einhalten.
PFAS sind künstlich hergestellte Chemikalien. Sie machen Papier und Karton fett- und wasserabweisend. In der Umwelt bauen sie sich kaum ab, deshalb heißen sie Ewigkeitschemikalien. Die Weltgesundheitsorganisation stuft sie als krebserregend ein.
Die Grenzwerte stehen in Artikel 5 der Verordnung: 25 ppb je einzeln nachgewiesener Verbindung, 250 ppb für alle zusammen, höchstens 50 Milligramm Gesamtfluor pro Kilogramm. 25 ppb sind 25 Millionstel Gramm pro Kilogramm Verpackungsmaterial.
Betroffen sind vor allem beschichtete Produkte wie Pizzakartons und Brötchentüten. Den Nachweis führen die Unternehmen, nicht die Kundschaft.
Warum die Regale jetzt gleich aussehen
Ware, die vor dem 12. August auf den Markt gebracht wurde, darf weiter verkauft werden. Aus dem Regal muss sie wegen des Datums nicht.
Auch leere Regale sind nicht zu erwarten. Große Hersteller und Ketten stellen seit Monaten um.
Neue Entsorgungssymbole erst ab 2028
Einheitliche EU-Piktogramme, die das Material einer Verpackung anzeigen, werden frühestens am 12. August 2028 Pflicht. Der Termin verschiebt sich, wenn die technischen Ausführungsregeln später fertig werden.
Mehrwegverpackungen bekommen ab Februar 2029 eine eigene Kennzeichnung samt QR-Code. Das gedruckte Symbol auf der Packung soll dadurch aber nicht ersetzt werden.
Mülltrennung und Pfand bleiben gleich
Ob etwas in die Gelbe Tonne, ins Altpapier, in den Glascontainer oder in den Restmüll gehört, richtet sich weiter nach den kommunalen Vorgaben.
Beim Pfand ändert sich am Mittwoch nichts. Flaschen und Dosen gehen wie bisher an den Automaten zurück, eine zusätzliche Abgabe beim Einlösen des Bons gibt es nicht.
Mogelpackungen verschwinden später
Die halb leere Müslischachtel bleibt vorerst erlaubt. Für Verkaufsverpackungen gilt erst ab dem 12. Februar 2028, dass unnötiger Leerraum verringert werden muss.
Die oft zitierte Obergrenze von 50 Prozent Leerraum betrifft Umverpackungen, Transportkartons und den Onlinehandel. Sie greift ab 2030. Dann müssen Gewicht und Volumen auf das begrenzt werden, was Schutz und Funktion erfordern.
Eigene Dose im Imbiss: ab Februar 2027
Ab dem 12. Februar 2027 müssen Betriebe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, mitgebrachte Behälter befüllen. Das betrifft Imbiss, Bäckerei, Metzgerei und Café. Aufpreis darf dafür keiner verlangt werden.
Das Gefäß muss hygienisch geeignet sein. Für die Sauberkeit sind die Kunden selbst verantwortlich, darüber müssen die Betriebe informieren.
Ein Jahr später kommt die nächste Stufe. Ab Februar 2028 müssen diese Betriebe zusätzlich eine Mehrwegverpackung anbieten. Für Kleinstunternehmen gelten Ausnahmen.
Wird der Einkauf teurer?
Eine Verpackungsabgabe für Verbraucher enthält das neue Recht nicht. Einen festen Aufschlag gibt es also nicht.
Unternehmen können Kosten für Material, Prüfungen und Umstellungen aber einpreisen. Wie stark das durchschlägt, entscheiden Wettbewerb und Rohstoffpreise.
Beim Einkauf hilft weiterhin der Blick auf den Grundpreis. Eine große Schachtel ist nicht automatisch die günstigere.
Die Termine im Überblick
- 12. August 2026: Kapseln, Pads und Teebeutel gelten als Verpackung, PFAS-Grenzwerte für neue Lebensmittelverpackungen, neue Zuständigkeiten bei Eigenmarken und Importen
- 12. Februar 2027: Betriebe müssen mitgebrachte Behälter für Take-away befüllen
- 12. Februar 2028: weniger Leerraum in Verkaufsverpackungen, Mehrwegangebot im Take-away, Teebeutel und Kaffeepads müssen industriell kompostierbar sein
- 12. August 2028: einheitliche EU-Symbole zur Materialzusammensetzung
- 12. Februar 2029: Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen, QR-Code
- ab 2030: strengere Vorgaben zu Gewicht, Volumen, Recyclingfähigkeit und Mehrwegquoten
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