Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, den Kern des bisherigen Heizungsgesetzes zu kippen. Bislang gilt die Vorgabe, dass nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Die Regel sollte in wenigen Jahren alle neuen Heizungsanlagen umfassen. Stattdessen sollen Öl- und Gasheizungen nun noch lange in bestehende Gebäude eingebaut werden dürfen. Falls sich Vermieter dafür entscheiden, bekommen das auch Mieter zu spüren.
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Neue Kosten für fossiles Heizen
Wer nach Inkrafttreten des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes eine fossile Heizung einbaut, muss aus zwei Gründen mit zusätzlichen Kosten rechnen: Zum einen steigen die CO2-Preise für Öl und Gas nach und nach an. Zum anderen müssen laut Gesetzentwurf ab 2029 wachsende Anteile von klimaschonenderen Treibstoffen wie Biogas beigemischt werden. Weil diese nur begrenzt verfügbar sind und auch in der Industrie gebraucht werden, könnten die Beimischungen teuer sein.
Hälftige Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter
Drei Kostenbestandteile des fossilen Heizens sollen künftig je zur Hälfte von Mieter und Vermieter getragen werden. Dies betrifft ab 2028 den CO2-Preis und das Gas-Netzentgelt sowie ab 2029 den Preis für die beigemischten Biotreibstoffe. Zuständig dafür ist der Vermieter im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung.
Wenn sich der Mieter selbst mit Wärme versorgt, muss er die Kosten für die Beimischungen und die Netzentgelte selbst ermitteln. Das gilt etwa für Gasetagenheizungen. An der hälftigen Kostenteilung ändert das aber nichts.
Grenze von 30 Prozent
Die 50-50-Aufteilung der Ausgaben für die Biotreibstoffe gilt bis zu einer Beimischung von 30 Prozent. Für den Rest greift voraussichtlich die auch bisher schon übliche Verteilung der Heizkosten auf die Mieter anhand von Verbrauch und Wohnungsgröße. Die neuen Vorgaben zur Kostenaufteilung werden laut Gesetzentwurf „im Jahr 2036 im Hinblick auf ihre Verteilungswirkung evaluiert".
Für fossile Heizungen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingebaut wurden, gelten weder die Vorgaben zur Beimischung klimafreundlicherer Kraftstoffe noch die zur hälftigen Kostenteilung. Hier bleibt es bei der Heizkostenabrechnung nach den bisherigen Regeln. (mit epd)
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