Die Polizei hatte einer Demonstrantin im Dezember 2022 verboten, sich bis Juni 2023 erneut bei Straßenblockaden festzukleben oder sich anders mit der Straße oder Personen zu verbinden. Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld von 2000 Euro an. Die Frau war bei Blockaden der Gruppe Letzte Generation immer wieder festgenommen worden. Sie gefährde die Allgemeinheit, so die Polizei.
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Verwaltungsgericht gibt Eilantrag statt: Beschwerde möglich
Die Frau zog dagegen vor Gericht und war zunächst erfolgreich. Das Verwaltungsgericht gab ihrem Eilantrag statt – allerdings nur, weil die Polizei die betroffenen Straßen nicht präzise bestimmt hatte. Genannt wurden „die Straßen des übergeordneten Straßennetzes (Bestand 2021, als Anlage zum Bescheid beigefügt)“. Die entsprechende Anlage sei zu verkleinert gewesen, so dass „nicht klar zu entnehmen sei, welche Straßen im Einzelnen hiervon erfasst werden sollten“, so das Gericht. Ein Link dazu funktionierte nicht.
Die Polizei hätte „eine vergrößerte und lesbare Version dieser Karte (Bestand 2021) als Papierausdruck dem Bescheid beizufügen“, um ihn hinreichend bestimmt zu machen. „Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides im Übrigen machte das Gericht keine Ausführungen“, hieß es weiter.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Dagegen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
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