BERLIN/KARLSRUHE. Die Fahndungsmethode war bis dahin einmalig. Bei Ermittlungen gegen die Kinderpornografie-Szene überprüften vor zwei Jahren 14 Kreditinstitute maschinell die Daten von rund 20 Millionen Kreditkarten-Kunden. Dabei filterten sie nach bestimmten Suchkriterien 322 Kunden heraus, deren Daten an die Staatsanwaltschaft Halle weitergegeben wurden. Eine Aktion, die nun vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß gebilligt wurde. Es lehnte eine Verfassungsbeschwerde von zwei Kunden, deren Daten zwar überprüft, aber nicht an die Ermittler weitergegeben wurden, als erfolglos ab. Die Abfrage der Kundendaten stelle "keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung" dar, heißt es in dem gestern veröffentlichten Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats (Az: 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07).Operation "Mikado""Mikado" nannte sich 2006 die Operation des Landeskriminalamts Halle. Die Fahnder waren damals auf eine Internetseite gestoßen, bei der der Nutzer gegen eine Gebühr von 79,99 Dollar den Zugang zu kinderpornografischen Seiten erhielt. Das Geld musste per Kreditkarte auf eine philippinische Bank überwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft schrieb 14 Kreditinstitute an und bat um Unterstützung. Diese ließen elektronisch anhand von Begriffen wie dem Betrag und dem philippinischen Konto die Daten von Kunden der Visa- und Mastercard abfragen. Die Daten der bundesweit 322 Treffer wurden an die Ermittlungsbehörde weitergegeben. Es folgten in allen Bundesländern Razzien bei den Verdächtigen. Ein Großteil legte ein Geständnis ab. Allerdings verloren die Fahnder damals in den Philippinen die Spur der Hintermänner.Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Datenüberprüfung sei einer Rasterfahndung nahe gekommen, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe. Das sahen die Karlsruher Richter anders. Sie begründeten dies unter anderem mit dem technischen Ablauf. So seien die Daten in einen maschinellen Suchlauf eingestellt worden und die Daten der Beschwerdeführer anonym und und spurenlos herausgefiltert worden. Doch selbst wenn die Daten der beiden Männer an die Ermittler weitergeleitet worden wären, wäre dies rechtmäßig gewesen, befand die Kammer. Ausdrücklich stellte sie klar, dass es sich bei der erfolgten Kundenabfrage nicht um eine Rasterfahndung gehandelt habe, bei der zwischen verschiedenen Dateien die Daten abgeglichen werden. Vielmehr sei gezielt anhand bestimmter Kriterien nach Personen gesucht worden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen hätten. Dies ermögliche die Strafprozessordnung. Die Karlsruher Richter sahen bei der millionenfachen Überprüfung auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Betroffen seien nur jene Personen gewesen, die durch ihr Verhalten den Verdacht einer Straftat auf sich gezogen hätten, so die Kammer. Zudem sei keine mildere Ermittlungsmethode zur Aufklärung der Taten erkennbar gewesen.------------------------------Foto: Zwei Polizeibeamte sichten an einem Fahndungscomputer Internetseiten mit Kinderpornografie.
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