Checkliste: Wann Sie eine Steuererklärung machen sollten
Wichtig zu beachten: „Ein gleichzeitiger Ansatz der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschale oder Reisekosten für einzelne Tage ist nicht möglich“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Das heißt: Wer von zu Hause arbeitet und am selben Tag auch in den Betrieb fährt, kann für diesen Tag nur die Entfernungspauschale geltend machen.
Zeitfahrkarte kann geltend gemacht werden
Wer eine Jahres- oder Monatsfahrtkarte für den öffentlichen Personennahverkehr besitzt, kann die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine solche Zeitfahrkarte für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehen. Das gilt zumindest wenn sie bei jahresbezogener Betrachtungsweise höher sind als der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
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Das gilt auch, wenn die Zeitfahrkarte wegen der Arbeit im Homeoffice gar nicht im geplanten Umfang oder bisher nur für private Zwecke genutzt wurde, sie aber in Erwartung einer regelmäßigen Nutzung für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurde. Eine Aufteilung der Aufwendungen für die Zeitfahrkarte auf einzelne Arbeitstage muss nicht erfolgen.
Homeoffice-Pauschale nur für Arbeit daheim
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat ein Jahresabonnement für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu einem Preis von 660 Euro erworben. Die einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt zwei Kilometer. In den Monaten April, Mai, Juni, November und Dezember 2020 war sie ausschließlich im Homeoffice tätig.
Für die betreffenden Tage kann sie die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro und zusätzlich die gesamten Kosten für das Jahresabonnement von 660 Euro als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen.
„Unabhängig von der Regelung, dass die Aufwendungen für die Zeitfahrkarte vollständig angesetzt und nicht gekürzt werden müssen, gilt aber, dass ein Ansatz der Homeoffice-Pauschale tatsächlich nur für diejenigen Tage möglich ist, an denen keine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte unternommen wurde“, erläutert Bauer. Dieser Grundsatz wurde hierdurch nicht aufgehoben.
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