DRÄNGELN: Fährt ein Autofahrer drängelnd auf einen Vorausfahrenden auf, muss er damit rechnen, dass sein Verhalten Angstgefühle auslöst. In dem Fall wurde der Drängler wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Er hatte innerorts mit dichtem Auffahren, Hupe und Aufblenden versucht, einen Vorausfahrenden zur Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Rechtsanwendung durch die vorher mit dem Fall befassten Instanzen. (Az.: 2 BvR 932/06)NUTZUNGSAUSFALL: Ein Motorradfahrer kann vom Versicherer seines Unfallgegners keine Ausfallentschädigung verlangen, wenn sein Fahrzeug zwar einen Totalschaden erlitten hat und die Reparatur eine gewisse Zeit gedauert hätte, er aber über einen Pkw verfügt, der während des "Nutzungsausfalls" einsetzbar wäre. Dass dies mehr Kosten verursacht als das funktionstüchtige Zweirad, war für das Landgericht Wuppertal ohne Bedeutung.(Az.: 9 S 415/06)UNGESICHERT: Ein Autobesitzer hat keinen Anspruch, aus seiner Teilkaskoversicherung Ersatz für gestohlene Reifen zu erhalten, die er in einer öffentlich zugänglichen Tiefgarage aufbewahrt hatte. Die Pneus waren weder in einem verschlossenen Behältnis untergebracht, noch sonst gesichert, urteilte das Amtsgericht Bad Homburg.(Az.: 2 C 1111/06-19)FÜHRERSCHEIN: Die Behörde muss in Tschechien erworbene Papiere nicht akzeptieren, wenn dem Autofahrer der Führerschein wegen Drogen entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererlangung sowie eine Eignungsprüfung ("MPU") angeordnet wurde. Ohne den Beweis, dass er die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können, darf er in der Bundesrepublik kein Auto fahren. "Führerscheintourismus" muss nicht hingenommen werden, warnte das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Fall eines Fahrers, der bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle aufgefallen war. (Az.: 10 L 270/08)
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