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Zwischen Erwerbszwang und Aufsichtspflicht: GKV-Reform wird für Eltern zur Falle

Unser Autor sieht im Gesetz zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze einen Widerspruch zum Grundgesetz, zum Familienrecht und zum Strafrecht. Aber nicht nur das.

Hans Bertram
5 Min
Die Bundesministerin für Gesundheit, Nina Warken, und Bundeskanzler Friedrich Merz nach der Pressekonferenz zum Beschluss der Gesundheitsreform

Die Bundesministerin für Gesundheit, Nina Warken, und Bundeskanzler Friedrich Merz nach der Pressekonferenz zum Beschluss der Gesundheitsreform

© Kay Nietfeld/dpa

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Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine Weichenstellung getroffen, deren rechtliche Implikationen in der bisherigen Debatte vollständig ignoriert wurden. Die Neuregelung entzieht Ehepartnern die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, sobald das jüngste Kind das siebte Lebensjahr vollendet hat. Die sozialpolitische Botschaft ist unmissverständlich: Ab diesem Zeitpunkt wird vorausgesetzt, dass der bisher nicht erwerbstätige Elternteil ins Erwerbsleben zurückkehrt. Wer das nicht tut, zahlt die Untätigkeit mit einem Beitrag von 2,5 Prozent des Partnereinkommens.

Diese Regelung steht in einem dreifachen Normwiderspruch – zum Grundgesetz, zum Familienrecht und zum Strafrecht. Und sie widerspricht offen dem Grundsatzprogramm der Partei, die sie beschlossen hat.

Art. 6 GG: Schutzauftrag statt Sanktionslogik

Das Grundgesetz ist in diesem Punkt von bemerkenswerter Klarheit. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 6 Abs. 2 GG geht noch weiter: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Der Staat hat nicht das Recht, diese Pflicht durch finanzielle Sanktionen auszuhöhlen – er hat die Pflicht, ihre Erfüllung zu ermöglichen.

Wer Eltern zwingt, zwischen ihrer krankenversicherungsrechtlichen Absicherung und der Erfüllung ihrer Erziehungspflicht zu wählen, handelt nicht im Geist von Art. 6 GG. Er handelt gegen ihn.

Die elterliche Aufsichtspflicht nach §§ 1626 und 1631 BGB endet aber nicht am Schultor.

Die elterliche Aufsichtspflicht nach §§ 1626 und 1631 BGB endet aber nicht am Schultor.

© Fotostand/Gelhot/Imago

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Das Familienrecht: Aufsichtspflicht bis 14 Jahre

Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule nach § 24 SGB VIII selbst anerkannt, dass Kinder im Grundschulalter nicht unbeaufsichtigt sein können. Dieser Anspruch gilt bis zum zehnten Lebensjahr – und selbst das nur auf dem Papier, denn die Plätze fehlen in weiten Teilen des Landes. Mit dem Wechsel auf die weiterführende Schule endet auch dieser begrenzte Anspruch vollständig. Gymnasium, Realschule und Hauptschule sind in Deutschland strukturell Halbtagsschulen. Der Unterricht endet zwischen zwölf und 14 Uhr. Was danach kommt, ist Sache der Eltern – institutionelle Betreuung gibt es nicht, einen Rechtsanspruch darauf erst recht nicht.

Die elterliche Aufsichtspflicht nach §§ 1626 und 1631 BGB endet aber nicht am Schultor. Sie besteht fort, bis das Kind in der Lage ist, sich und andere nicht zu gefährden. Das Strafgesetzbuch zieht diese Grenze unmissverständlich bei 14 Jahren.

Das Strafrecht: Haftung für den unbeaufsichtigten Nachmittag

Hier wird der staatlich erzeugte Widerspruch zur konkreten Falle. Verletzt ein Kind zwischen zehn und 14 Jahren unbeaufsichtigt einen Mitschüler, beschädigt ein Auto, zerstört fremdes Eigentum oder begeht eine Straftat – dann haftet nicht das Kind, sondern der Aufsichtspflichtige. Zivilrechtlich nach § 832 BGB auf vollen Schadensersatz, strafrechtlich bei grober Vernachlässigung nach § 171 StGB. Die Entlastung gelingt nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die gebotene Aufsicht im konkreten Fall dennoch gewährleistet war. Wer zur Arbeit gegangen ist, weil der Staat es von ihm erwartet hat, wird diesen Nachweis in der Regel nicht führen können.

Der Staat macht sich damit eines bemerkenswerten Kunststücks schuldig: Er zwingt Eltern finanziell zur Erwerbstätigkeit ab dem siebten Lebensjahr des Kindes. Er stellt ab dem zehnten Lebensjahr keine Betreuungsinfrastruktur bereit. Und er macht dieselben Eltern strafrechtlich für alle Schäden haftbar, die ihre unbeaufsichtigten Kinder in dieser Zeit anrichten. Wer am Nachmittag arbeitet, weil der Staat es von ihm erwartet, haftet für das, was sein Kind währenddessen tut – weil derselbe Staat keine Aufsicht organisiert hat.

Die CDU und ihr eigenes Programm

Dieser Widerspruch wäre schon gravierend genug, wenn er von einer beliebigen Koalition beschlossen worden wäre. Er wiegt doppelt, weil er von einer CDU-geführten Bundesregierung stammt. Das CDU-Grundsatzprogramm von 2024 bekennt sich ausdrücklich zu Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und fordert: „Verlässliche und gute Kinderbetreuung. Familien müssen sich auf eine gute Betreuung verlassen können.“ Dasselbe Programm erklärt: „Ehepartner, die unterschiedlich verdienen, dürfen nicht benachteiligt werden. Deshalb halten wir am Ehegattensplitting fest.“ Und das CDU/CSU-Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2025 sicherte ausdrücklich zu, Betreuungseinrichtungen auszubauen und die Ganztagsbetreuung im Grundschulalter zu verbessern.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist das Gegenteil dieser Versprechen. Es benachteiligt Ehepartner, die unterschiedlich verdienen. Es setzt Erwerbstätigkeit voraus, ohne die Infrastruktur bereitzustellen, die sie rechtlich ermöglichen würde. Und es sanktioniert Eltern, die ihrer verfassungsrechtlich geschützten Erziehungspflicht nachkommen wollen.

Das ist kein Abwägungsdilemma und kein Regelungsversehen. Das ist ein struktureller Normwiderspruch, in dem der Staat denselben Bürger gleichzeitig zur Erwerbstätigkeit drängt, zur Aufsicht verpflichtet, für das Versagen der Aufsicht haften lässt – und dabei sein eigenes Verfassungsrecht sowie sein eigenes Parteiprogramm ignoriert. Eine Gesetzgebung, die diesen Widerspruch nicht auflöst, bevor sie Eltern finanziell sanktioniert, ist verfassungsrechtlich angreifbar – und politisch schlicht nicht zu rechtfertigen.

Hans Bertram war Vorstandsvorsitzender des Deutschen Jugendinstituts in München und Professor für Mikrosoziologie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Sein Schwerpunkt lag immer auf den Lebensbedingungen von Kindern und Familien. Er hat an Jugend- und Familienberichten der Bundesregierung mitgearbeitet und war überdies fünf Jahre lang Vorsitzender der Kommission zur Analyse des Transformationsprozesses in den neuen Bundesländern. Seit 2014 ist er pensioniert.

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