Journalisten haben im Prozess um das tödliche Wett-Trinken vor dem Berliner Landgericht keine guten Karten. Wer in den Verhandlungssaal will, muss vorher seine Taschen und Handys abgeben und wird dann von Wachtmeistern mit einer Sonde abgetastet. Solche Sicherheitsvorkehrungen sind in der Regel am Kriminalgericht Moabit nur dann üblich, wenn es um Terroranschläge oder organisierte Kriminalität geht. Aber der 28-jährige Angeklagte Aytac G. ist Gastwirt und sitzt nicht einmal in Untersuchungshaft. Er soll mit einem 16-jährigen Schüler im Februar 2007 ein Wett-Trinken veranstaltet haben, in dessen Folge der Schüler starb. Er hatte binnen einer Stunde mindestens 45 Tequila getrunken.Durch den GefangeneneingangHarte Auflagen erließ das Gericht insbesondere gegen Fotografen und Kamerateams. Aufnahmen wurden nur zu Beginn jeder Verhandlung im Saal gestattet. In den Pausen und nach Ende der Verhandlung waren sie im Gerichtssaal und auf dem Flur vor dem Saal untersagt. Zudem ordnete das Gericht an, dass der Angeklagte Aytac G. und sein Verteidiger Johannes Eisenberg den Saal durch einen Gefangeneneingang betreten durften - und zwar erst dann, wenn Fotografen und Kamerateams gegangen waren. Zur Begründung hieß es, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gewillt seien, sich ablichten zu lassen.Doch diese Anordnungen gehen deutlich zu weit, entschied das Bundesverfassungsgericht. Es hob die Beschränkungen von Bild- und TV-Aufnahmen auf. Die Karlsruher Richter gaben damit einem Eilantrag des RBB statt (Berliner Zeitung vom 8. April). Nun ist es erlaubt, Foto- und Fernsehaufnahmen vom Wirt und seinem Verteidiger zu machen. Das Gesicht des Wirts muss bei Veröffentlichung jedoch anonymisiert werden.Öffentliche RechtspflegeMan muss dieses Urteil vor allem als Sieg der Pressefreiheit verstehen. Die aktuelle öffentliche Diskussion um den übermäßigen Alkoholgenuss von Jugendlichen, hieß es in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, begründe ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit seinen Beschränkungen ziele der Vorsitzende Richter aber darauf ab, eine Bildberichterstattung vom Angeklagten und seinem Verteidiger insgesamt zu unterbinden.Auf den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte darf ein Verteidiger da auch nicht pochen. Diese würden nicht das Interesse an einer Berichterstattung überwiegen. "Organe der Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit", erklärten die obersten Richter. Das gelte auch für Rechtsanwälte.
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