In einem Mietvertrag ist eine Wohnfläche von 55,75 Quadratmetern angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 51,03 Quadratmeter -eine Abweichung von 9,25 Prozent. Der Vermieter verlangt die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und gibt im Erhöhungsverlangen die Fläche von 55,75 Quadratmetern an. Zu Recht? Oder muss er die geringere Fläche zugrunde legen?Der BGH hat kürzlich entschieden, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB (Erhöhung auf ortsübliche Miete) die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze; eine generelle Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht, da die entsprechenden Schutzvorschriften nur solche Abreden erfassen, welche die formellen oder materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB verändern.Der BGH setzt damit seine "Zehn-Prozent-Rechtsprechung" bei Minderflächen fort. Es kommt also auch in Fällen von Mieterhöhungen darauf an, ob die Abweichung oberhalb dieser Marke liegt. Dann jedoch muss der Vermieter sowohl eine Minderung der Miete als auch eine Anpassung der Fläche bei der Erhöhung der Miete akzeptieren.Tilo Krause ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei RKKM.
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