Die öffentliche Debatte um die Wiedergutmachung und Entschädigung für NS-Opfer wird seit jeher von Vorwürfen und Verdächtigungen gegen die Empfänger begleitet. Dass die Zahlungen an die Opferorganisationen unberechtigt, dass sie Ergebnis von politischer Erpressung seien, gehört zu solchen Debatten seit den Nachkriegsjahren ebenso wie Gerüchte über dunkle Kanäle, in die die Gelder versickert seien. Deshalb sind die jüngst von dem amerikanischen Politologen Norman Finkelstein aktualisierten Vorwürfe gegen die Jewish Claims Conference nicht überraschend. Ob sie zutreffen, wird man nach Erscheinen von Finkelsteins Buch "The Holocaust Industry" im Sommer prüfen müssen. Generell gilt, dass Entschädigungszahlungen in aller Regel nur dann ordnungsgemäß verwendet werden, wenn ihre Vergabe kontrolliert wird darin unterscheiden sich Entschädigungen nicht von anderen staatlichen Ausgaben. Auf der anderen Seite sind die Kenntnisse von den Zahlungen, den sich wandelnden Definitionen dessen, was als NS-Verbrechen anerkannt wird, und von den Opfergruppen, die Anrecht auf Entschädigung erhalten haben, gering, was die Verbreitung von Vermutungen weiter fördert. Dies gilt besonders für die derzeit verhandelten Zahlungen an ehemalige NS-Zwangsarbeiter. Denn obwohl von den vielleicht etwa eine Million heute noch lebenden Zwangsarbeitern nur ein sehr geringer Teil, vermutlich weniger als zehn Prozent, Juden sind, ist doch der Eindruck entstanden, dies sei vorwiegend eine Frage jüdischer NS-Opfer. Betrachtet man jedoch die Geschichte der Entschädigung von Zwangsarbeit seit 1945, so werden ganz andere Probleme sichtbar.Die Heranziehung von Millionen Arbeitskräften zur Zwangsarbeit im Zweiten Weltkrieg war ein wesentliches Merkmal nationalsozialistischer Arbeitspolitik in Deutschland wie im von den Deutschen besetzten Europa. Allerdings umfasst der Begriff "Zwangsarbeiter" vier große Personengruppen, die sich in Bezug auf Status, Rekrutierung, soziale Lage, Rechtsgrundlage der Beschäftigung sowie Dauer des Arbeitsverhältnisses sehr unterschieden. Die größte Gruppe bestand aus den ausländischen Zivilarbeitern, die zwischen 1939 und 1945 zum Arbeitseinsatz nach Deutschland gebracht und "Fremdarbeiter" genannt wurden. Im Sommer 1944 wurden mehr als fünf Millionen zivile Zwangsarbeiter in Deutschland zur Arbeit eingesetzt; insgesamt lag die Gesamtzahl infolge der Fluktuation bei etwa 7,5 Millionen.Ferner gab es die ausländischen Kriegsgefangenen, vornehmlich aus Polen, der Sowjetunion und Frankreich, die in Deutschland als Arbeitskräfte eingesetzt wurden. Die Gesamtzahl dieser Menschen liegt bei etwa drei Millionen. Zu dieser Gruppe gehören auch die etwa 600 000 "Militärinternierten" italienische Soldaten, die nach dem Ausscheiden Italiens aus der "Achse" von der Wehrmacht festgesetzt und als Zwangsarbeiter nach Deutschland gebracht wurden. Infolge des Kriegsvölkerrechts berechtigt Zwangsarbeit von Kriegsgefangenen aber nicht zu Entschädigungen.Drittens zählen dazu etwa 500 000 KZ-Häftlinge der SS im Reichsgebiet. Und schließlich gab es die europäischen Juden, die in ihren Heimatländern, vor allem aber nach ihrer Deportation Zwangsarbeiten verrichten mussten zunächst in Polen in Gettos, Zwangsarbeitslagern oder KZ-Außenlagern sowie nach 1944 auch im Reichsgebiet. Die Zahl der jüdischen Zwangsarbeiter, die den Krieg überlebten, wird auf etwa 300 000 geschätzt.Bei den Nürnberger Prozessen standen die nationalsozialistische Ausländerpolitik und die Verhältnisse in den Konzentrationslagern im Mittelpunkt sowohl des Hauptverfahrens als auch der Nachfolgeprozesse gegen führende Industrievertreter, SS-Offiziere und Ministerialbürokraten; das "Sklavenarbeiterprogramm", wie es in den Anklageschriften begrifflich und sachlich unscharf hieß, war einer der vier Hauptanklagepunkte. Sauckel und Speer, die Industriemanager von Flick, I.G. Farben und Krupp sowie die Leiter des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes sind vor allem wegen dieses Anklagepunktes verurteilt worden. Gleichwohl ist der Zwangsarbeitereinsatz in der Bundesrepublik nicht zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen geworden. Dagegen standen in der internationalen Öffentlichkeit die Massendeportation und Zwangsarbeit im Vordergrund der Aufmerksamkeit. Der weltweite Ruf nach "Wiedergutmachung" nach Kriegsende bezog sich aber in besonderer Weise auf die KZ-Häftlinge und vor allem die überlebenden Juden. Diese Erwartung ist gegenüber den jüdischen Verfolgten durch die Abkommen der Bundesregierung mit dem Staat Israel und der Jewish Claims Conference vom Jahre 1952 sowie durch die bundesdeutschen Entschädigungsgesetze bis zu einem gewissen Grade erfüllt worden. Zwangsarbeit war jedoch durchweg kein Tatbestand, der zu Entschädigungsleistungen berechtigte.Nach dem westdeutschen Entschädigungsrecht hat Anspruch auf Entschädigung, wer aus rassischen, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen von den Nationalsozialisten verfolgt und geschädigt worden ist. Dieser Grundsatz ist jedoch insofern eingeschränkt, als er sich auf Deutsche bzw. auf solche Menschen beschränkt, die eine "räumliche Beziehung" zur Bundesrepublik oder dem Deutschen Reich besitzen oder besaßen, und er ist zudem mit bestimmten Stichtagsvoraussetzungen verbunden. Als Folge floss die Hauptmasse der bis heute etwa 100 Milliarden Mark, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlt worden sind, an Deutsche sowie an deutsche oder nichtdeutsche Juden, die die Stichtagsvoraussetzung erfüllten und in Deutschland oder einem Land des Westens lebten. Die Ansprüche von Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten an Deutschland hingegen wurden vom Bundesentschädigungsgesetz (BEG) nicht erfasst, so dass insbesondere die größten Gruppen unter den ausländischen NS-Opfern keine Entschädigungen erhielten: die ausländischen zivilen Zwangsarbeiter und KZ-Häftlinge, darunter diejenigen Juden, die nach 1945 in eines der Ostblockländer zurückgekehrt waren.Die Entschädigung der Millionen von Zwangsarbeitern war jedoch nicht geklärt worden. Entscheidend war, ob diese als individuelle Forderungen von Privatpersonen oder als Teil der Reparationsforderungen der ehemaligen Feindmächte einzustufen waren. Schon wegen der zu erwartenden finanziellen Größenordnungen dachte die westdeutsche Seite nur an eine pauschale Regelung im Rahmen von Reparationszahlungen, da nach internationalem Recht Ansprüche aus Kriegs- und Besatzungshandlungen nur von Staat zu Staat, nicht aber von Individuen gegen den ehemaligen Feindstaat zu erheben seien; dabei wurde auf das Vorbild des Versailler Vertrages verwiesen. Als Rechtsgrundlage für diese Auffassung dienten vor allem die Reparationsbestimmungen der internationalen Vereinbarungen der Nachkriegszeit, insbesondere das Potsdamer Abkommen. Dort war das für Reparationszwecke vorgesehene deutsche Vermögen in eine "Ostmasse" und eine "Westmasse" geteilt worden; die Sowjetunion sollte durch Entnahmen aus der sowjetischen Besatzungszone ihre Reparationsansprüche befriedigen und außerdem aus den Westzonen Leistungen erhalten. Darüber hinaus sollte die UdSSR aus ihrer Zone auch die Ansprüche Polens befriedigen eine Regelung, die die Provisorische Polnische Regierung am 16. August 1945 akzeptierte. Nach dieser Rechtsauffassung waren Staatsangehörige eines ehemaligen Feindlandes mithin von direkter Entschädigung ausgeschlossen und auf Leistungen ihres eigenen Staates angewiesen, die dieser wiederum aus deutschen Reparationsleistungen zu begleichen hatte. Dieser Auffassung widersprachen jedoch vor allem die Polen, die seit Kriegsende zwischen "individueller Wiedergutmachung" und "staatlichen Reparationen" unterschieden. In der Nachkriegszeit aber waren solche juristischen Gedankengänge politisch nur von untergeordneter Bedeutung. Denn im Zuge des sich verschärfenden Ost-West-Konflikts war an eine Berücksichtigung von Forderungen polnischer und sowjetischer Staatsangehöriger durch die Bundesrepublik nicht zu denken. Gleichwohl stand die juristische Position der Bundesregierung hier noch auf wackeligem Fundament, solange nicht durch eindeutigere Abkommen das Reparationsproblem insgesamt und besonders die Einbeziehung der Forderungen ehemaliger KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter darin geregelt waren. Die Lösung für dieses Problem in deutschem Sinne kam gleichsam durch die Hintertür in Form des "Londoner Schuldenabkommens" vom 27. Februar 1953. Anfang der fünfziger Jahre stand einer Reintegration der Westdeutschen in die internationale Wirtschaft die noch ungeklärte Frage der Schulden des Deutschen Reiches entgegen; dabei handelte es sich sowohl um Vorkriegsschulden als auch um die aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber den Westmächten, vor allem den USA. Mit der Regelung dieser Frage verband sich die Kreditwürdigkeit und die Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Wiederaufstieg der Bundesrepublik. Bereits 1951 hatte die Bundesregierung diese Verpflichtungen anerkannt, aber dabei auf die schwachen finanziellen Kräfte und die außerordentlichen Belastungen, die die junge Republik zu tragen habe, hingewiesen. Im Ergebnis verpflichtete sich die Bundesrepublik, die Schulden des Reichs durch eine in Raten abzutragende Pauschalsumme von 7,3 Milliarden Mark zu begleichen und so die internationalen Gläubiger zu befriedigen. Die hier entscheidende Vereinbarung des Londoner Abkommens lautete in Art. 5 (2): "Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen (...) wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt."Diese Klausel entsprach dem deutschen Verlangen nach Begrenzung der Ansprüche, weil der Bundesrepublik sonst die Zahlungsunfähigkeit drohte. Es waren aber vor allem die Amerikaner, die darauf drängten, hier lediglich die Schulden aus der Zeit vor und nach dem Kriege zu regeln und nicht die aus der Kriegszeit herrührenden Forderungen. Die amerikanische Delegation wies alle Versuche zurück, die Deutschen zu Entschädigungszahlungen an Zwangsarbeiter oder andere NS-Verfolgte zu veranlassen, vor allem aus dem kommunistischen Osteuropa.Die niederländische Delegation allerdings hatte gegen diese Bestimmungen Einwände erhoben. Denn damit seien auch individuelle Wiedergutmachungsforderungen holländischer Staatsbürger betroffen; als Beispiel nannte der niederländische Delegationsleiter "die Frage der Lohnforderungen ehemaliger niederländischer Konzentrationslager-Häftlinge gegen deutsche Arbeitgeber, wie z. B. die IG-Farbenindustrie, über welche die niederländische Regierung gerne zu einer Vereinbarung mit Deutschland gelangen würde und die sie nicht bis zur endgültigen Reparationsregelung auf Grund der in dem Londoner Schuldenabkommen gebrauchten Fassung zurückstellen möchte". Gegen diesen Vorstoß bezogen die Delegationsleiter der drei Westalliierten und der Bundesrepublik entschieden Stellung wiederum unter Hinweis auf die Finanzkraft der Bundesrepublik und die Priorität der alliierten Schuldenforderungen vor allen Reparationsfragen. Dieser Vorstoß der Niederländer ist deshalb so bedeutsam, weil er zeigt, dass den Beteiligten klar war, worum es ging: um die Abwehr der Ansprüche aller ehemaligen KZ-Häftlinge und zivilen Zwangsarbeiter. Die Schuldenbegleichung selbst als eigentlicher Kern des Londoner Abkommens ist mittlerweile längst abgeschlossen; bereits nach wenigen Jahren war klar, dass die daraus erwachsenden Verpflichtungen der Bundesrepublik angesichts der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung viel weniger gravierend waren als befürchtet im Gegenteil. Nach einigen Jahren war die Bundesrepublik bereits froh, durch vorzeitige Tilgungszahlungen ihren gefährlich hohen Devisenbestand etwas abtragen zu können.Aus der unverdächtig klingenden Formulierung des Art. 5 (2) aber, der einstweiligen Zurückstellung der Prüfung von Reparationsforderungen, war durch das Ausbleiben eines Friedensvertrages eine Dauerregelung geworden mithin nichts anderes als die Erledigung sämtlicher aus dem Zweiten Weltkrieg herrührender Reparationsforderungen und zugleich die politisch-juristische Grundlage für die Abwehr aller Wiedergutmachungsansprüche ausländischer KZ-Häftlinge und Fremdarbeiter, also des überwiegenden Teils der NS-Op fer.Die aus dem Londoner Abkommen hergeleitete Abwehr aller Entschädigungsforderungen ausländischer NS-Verfolgter bezog sich jedoch nicht allein auf Ansprüche, die aus erlittener Verfolgung hergeleitet wurden, sondern auch auf alle Lohnnachforderungen der Zwangsarbeiter. Nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung ist die Besatzungsmacht verpflichtet, Leistungen der Einwohner besetzter Gebiete sofort in barem Geld zu vergüten. Da den KZ-Häftlingen kein Arbeitslohn gezahlt worden war, den zivilen Zwangsarbeitern, insbesondere denen aus Polen und der Sowjetunion, erheblich weniger als den deutschen Arbeitern (in der Praxis häufig gar nichts), hatte sich der Einwand des niederländischen Vertreters auf diesen Punkt der Vereinbarung bezogen. Schließlich gab es noch eine weitere in diesem Zusammenhang bedeutsame Vereinbarung. Am 22. August 1953 erklärte die Sowjetunion, auf weitere Reparationsentnahmen aus der SBZ/DDR zu verzichten und "im Einverständnis mit der Regierung der Volksrepublik Polen (in Bezug auf den sie betreffenden Anteil an den Reparationen) ab 1. Januar 1954 die Entnahme der Reparationen aus der Deutschen Demokratischen Republik sowohl in Form von Warenlieferungen als auch in jeder anderen Form vollständig zu beenden". Damit, so die Rechtsauffassung in der Bundesrepublik, hatten Polen und die Sowjetunion auf alle Reparationsforderungen gegen Deutschland verzichtet, worunter eben auch individuelle Ansprüche fielen. Mit diesen Abkommen wurden in der Folgezeit alle Forderungen nach Entschädigung von KZ-Häftlingen und "Fremdarbeitern" aus dem Ausland an die Bundesrepublik abgelehnt: Es handle sich dabei um Reparationsforderungen und die seien nach dem Londoner Schuldenabkommen zurückgestellt bzw. nach dem Reparationsverzicht Polens und der Sowjetunion hinfällig. Darüber hinaus waren im Bundesentschädigungsrecht Ansprüche von Angehörigen solcher Staaten, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, bis 1965 ausgeschlossen worden. "Agency of the Reich"Neben dieser prinzipiellen Rechtsposition gab es jedoch einige Streitfälle, die das Problem der Lohnerstattung, die Haftung von Privatunternehmen und die Gültigkeit des Londoner Abkommens nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten betrafen. Die Frage des Lohns wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) abschließend am 26. Februar 1963 entschieden: Der Antrag eines polnischen KZ-Häftlings auf Rückerstattung des nicht gezahlten Lohnes für Zwangsarbeit wurde mit Hinweis auf das Londoner Schuldenabkommen abgelehnt. Aus der Zurückweisung der niederländischen Forderungen bei den Londoner Verhandlungen ergebe sich, "dass durch Art. 5 nicht nur die Bundesrepublik als Staat, sondern auch Wirtschaft der Bundesrepublik geschützt werden sollten". Inwieweit aber waren davon private Unternehmen betroffen? Es war ja denkbar, dass ausländische KZ-Häftlinge und Fremdarbeiter sich direkt und zivilrechtlich gegen die Rüstungsbetriebe wenden, bei denen sie als Zwangsarbeiter eingesetzt waren. Auch diese Forderungen wurden abgelehnt die Unternehmen seien im Sinne des Art. 5 als "im Auftrage" des Reiches ("agency of the Reich") handelnde Personen anzusehen, denn: "Mit der Zuweisung von Zwangsarbeitern hat der Staat die ,Quasi-Arbeitgeber mehr oder minder stark mit der Durchführung und Gestaltung des Zwangs-Gewaltverhältnisses betraut, das zwischen den Arbeitern und dem Staat bestand Die ,Quasi-Arbeitgeber waren Hilfsorgane der staatlichen Gefangenenverwaltung." Diese Auffassung ist im Lichte der historischen Forschung nicht haltbar; doch sie setzte sich durch. Die Folge war, dass ausländische Zwangsarbeiter oder KZ-Häftlinge gegenüber den deutschen Firmen, bei denen sie während des Krieges beschäftigt waren, weder Entschädigungen noch Lohnnachzahlungen geltend machen konnten. Wenn man berücksichtigt, dass 1944 etwa ein Drittel aller in der deutschen Rüstungsindustrie Beschäftigten ausländische Zivilarbeiter und Kriegsgefangene waren und in vielen Unternehmen der Ausländeranteil bei weit über fünfzig Prozent lag, tritt die Bedeutung dieser Rechtsauffassung vor Augen. Lediglich der Jewish Claims Conference gelang es, durch erheblichen politischen Druck von einigen Großunternehmen (I.G. Farben, Krupp, AEG, Siemens) pauschale und ausdrücklich als freiwillig und rechtlich unverbindlich deklarierte Zahlungen zur Entschädigung für jüdische KZ-Häftlinge zu erhalten. Dabei hatten die Firmen jedoch Forderungen nichtjüdischer KZ-Häftlinge (mit Ausnahme des Abkommens mit der I.G. Farben in Liquidation im Jahre 1958) sowie ziviler und kriegsgefangener Zwangsarbeiter ausgeschlossen. Aber selbst die wenigen ehemaligen Zwangsarbeiter, die die Voraussetzungen des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllten, waren von Zahlungen ausgeschlossen, weil Zwangsarbeit von den deutschen Behörden nicht als "NS-typisches Unrecht" angesehen wurde. Die die Zwangsarbeiter betreffende abschließende Rechtsauslegung wurde vom Bundesgerichtshof am 7. Dezember 1960 vorgenommen. Ein polnischer Arbeiter war während des Krieges verhaftet und zum Arbeitseinsatz nach Deutschland geschickt worden, wo er zunächst im Allgäu bei einem Bauern arbeiten musste; später wurde er in die Konzentrationslager Dachau, Buchenwald und "Dora" eingeliefert und musste dort Zwangsarbeit leisten. Der BGH lehnte seine Entschädigungsforderung ab. Entscheidend für die Zuerkennung von Entschädigung seien die Motive der Verfolger. Aber nicht NS-typische Verfolgungsgründe seien für seine Deportation nach Deutschland ausschlaggebend gewesen, sondern der "Arbeitskräftemangel" im Reich: Den deutschen Arbeitseinsatzbehörden, so der BGH, kam es "ausschließlich darauf an, neue Arbeitskräfte zur Stärkung der deutschen Volkswirtschaft, insbes. der Rüstungsindustrie" zu rekrutieren. Auch die KZ-Einweisung des Polen sei nicht als entschädigungsberechtigende Verfolgung anzusehen: "Es spreche vielmehr alles dafür, dass der Kl(äger) deshalb als Zwangsarbeiter in einem dem KZ Dachau angegliederten Rüstungsbetrieb und später im V-Waffenwerk ,Dora bei Nordhausen bei der Montage der V1-Waffen eingesetzt worden sei, weil er als Schlosser ein wertvoller Facharbeiter gewesen sei, der für die Rüstung benötigt worden sei."Wer als ehemaliger Zwangsarbeiter fortan bei deutschen Behörden einen Entschädigungsantrag stellte, erhielt daher eine einheitlich formulierte Antwort des Bundesverwaltungsamts, in welcher er darüber aufgeklärt wurde, dass "seine Verbringung zum Arbeitseinsatz eine Maßnahme zur Beseitigung des kriegsbedingten Mangels an Arbeitskräften dargestellt habe, von der Personen aller Nationalitäten betroffen wurden. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Umstände des Arbeitseinsatzes sind nach eingehender Würdigung auf die allgemeine Verschlechterung der Lebensbedingungen im Verlaufe des Krieges zurückzuführen. Der Antrag war daher abzulehnen." "Blühende Völkergemeinschaft"Was aber nun, wenn der Gegenstand des Londoner Schuldenabkommens die Schuldenregelung durch Befriedigung der Gläubigerforderungen hinfällig wurde? Dies war seit Anfang der sechziger Jahre absehbar. Da eine Regelung der Reparationsforderungen mangels Friedensvertrag nicht vorgenommen war, hätte man folgern können, dass die entsprechende Zurückstellungsklausel des Art. 5 ihre Begründung und somit ihre Gültigkeit verlöre. Aber auch dies wurde bestritten. Die deutsche Antwort auf Klagen wegen Kriegsschulden insbesondere aus Zwangsarbeitsverhältnissen war, "dass die Bestimmungen über die Kriegsforderungen auch nach Erledigung aller Verpflichtungen aus dem Schuldenabkommen ihre Bedeutung noch behalten werden". Die Begründung für diese Auffassung des führenden Kommentators des Londoner Abkommens, Gurski, eines Beamten aus dem Bundesfinanzministerium, ist aufschlussreich.Ziel des Londoner Schuldenabkommens sei es laut Präambel gewesen, ",einen Beitrag zur Entwicklung einer blühenden Völkergemeinschaft zu leisten Normale Wirtschaftsbeziehungen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer ,blühenden Völkergemeinschaft sind nur bei einem gesicherten Lebens- und Sozialstandard im Innern denkbar"; denn allein die Abschaltung der Forderungen nach Art. 5 des Schuldenabkommens habe es ermöglicht, "dass sich die Bundesrepublik Deutschland an den Verteidigungsanstrengungen der fre ien Welt, später an der Entwicklungshilfe beteiligen konnte". Gleiches gelte für die Leistungen durch das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und die Abkommen mit Israel und der Jewish Claims Conference. Würde man nun die Forderungen der ehemaligen Zwangsarbeiter berücksichtigen, so würde das Ziel der "blühenden Völkergemeinschaft" als Voraussetzung dieser Leistungen gefährdet. Ein Gleiches gelte für Forderungen an die privaten Unternehmer, denn diese würden dann so sehr belastet, dass durch einen Steuerausfall der Staat geschädigt würde. "Westverfolgte"Kurz nachdem das erste bundesdeutsche Entschädigungsgesetz in Kraft getreten war, monierte die Alliierte Hohe Kommission (AHK) am 10. Dezember 1953 bei der Bundesregierung, dass die von den Nationalsozialisten verfolgten Staatsangehörigen der westeuropäischen Länder von allen Leistungen ausgeschlossen seien. "Hauptbeispiel" dafür, so wurde ein Jahr später dazu von alliierter Seite erklärt, seien die "aus Frankreich deportierten, im Reich unmenschlich behandelten Zwangsarbeiter oder KZ-Häftlinge französischer Staatsangehörigkeit". Die Bundesregierung erklärte unter Hinweis auf das Londoner Schuldenabkommen, es handele sich um ein Problem des Reparationsrechts, zudem seien die daraus erwachsenden finanziellen Folgen untragbar. Dagegen erklärten die Vertreter der drei Westmächte, es handele sich bei diesen Unrechtshandlungen des NS-Regimes nicht um Kriegsmaßnahmen, also auch nicht um die Regelung von Reparationsforderungen. Als das zweite Entschädigungsgesetz 1956 wieder keine Berücksichtigung der NS-Verfolgten aus Westeuropa enthielt, sah sich die Bundesregierung, die die Bedeutung dieser Frage für die westeuropäischen Staaten unterschätzt hatte, im Juni 1956 gleich lautenden Noten von acht westeuropäischen Regierungen gegenüber, in denen die Entschädigung der bisher nicht berücksichtigten Verfolgten aus diesen Ländern (im Juristenjargon: "Westverfolgte") gefordert wurde. Diese Forderungen lehnte die Bundesregierung strikt ab; schließlich erklärte sie sich doch bereit, in Einzelverhandlungen mit den intervenierenden Mächten über diese Forderungen einzutreten, jedoch unter dem Vorbehalt, angesichts der Rechtslage könne es sich allein um freiwillige Leistungen der Bundesrepublik, nicht aber um völkerrechtliche Verpflichtungen handeln. Insgesamt wurden bei diesen globalen Wiedergutmachungsabkommen mit elf westeuropäischen Staaten Pauschalleistungen der Bundesrepublik in Höhe von 876 Millionen Mark vereinbart, wovon die Zahlungen an Frankreich mit 400 Millionen beinahe die Hälfte ausmachten. Es war jedoch absehbar, dass durch diese Verträge Präjudizien im Hinblick auf gleich lautende Ansprüche von Ostblockstaaten, insbesondere Polen, nicht auszuschließen waren. Solange allerdings mit Polen keine diplomatischen Beziehungen bestanden und das Ost-West-Verhältnis unverändert war, war dieses Thema nicht aktuell. Erst als sich diese Situation veränderte, bekamen auch die Forderungen Polens nach Entschädigung für polnische KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter wieder politische Bedeutung. Juristische Grundlage war der von den Polen seit jeher betonte Unterschied zwischen Reparationsregelungen zwischen Staaten und individuellen Ansprüchen einzelner Geschädigter.Damit war ein Streitpunkt entstanden, der die deutsch-polnische Aussöhnung belastete. Auch hier wurde schließlich ein vorübergehender Kompromiss gefunden, ohne dass die Bundesregierung juristisch die polnischen Forderungen anerkannte. Am Rande der Helsinki-Konferenz traf Bundeskanzler Helmut Schmidt am 1. August 1975 mit dem polnischen Regierungschef Gierek eine Vereinbarung: Die Bundesrepublik räumte Polen einen Wirtschaftskredit von einer Milliarde Mark zu günstigen Bedingungen ein. Gleichzeitig wurde ein Abkommen zur wechselseitigen Abgeltung von Rentenansprüchen geschlossen, wodurch Polen weitere 1,3 Milliarden Mark erhielt. Im Gegenzug verpflichtete sich Polen, binnen vier Jahren bis zu 125 000 Deutsche von Polen in die Bundesrepublik überwechseln zu lassen. Ist die Einräumung des Kredits durchaus als Form der "indirekten Wiedergutmachung" anzusehen, so liegen die Verhältnisse im Fall des Rentenabkommens anders. Denn durch die Rentenbeiträge der polnischen Zwangsarbeiter während des Krieges in Deutschland wäre eine individuelle Begleichung von Rentenansprüchen womöglich auf deutschem Rentenniveau erheblich teurer gewesen. Nach Verabschiedung des Abkommens wurden von polnischer Seite die Renten von KZ-Häftlingen erhöht, um so die Verwendung der Mittel zu demonstrieren; denn auch in Polen waren die Abkommen umstritten, weil viele NS-Opfer darin den Verlust des Rechtes auf persönliche Wiedergutmachungsansprüche erblickten.Insgesamt also hat die Bundesrepublik 876 Millionen Mark an die westeuropäischen Länder sowie neben dem für die Bundesrepublik eher vorteilhaften Rentenabkommen einen zinsgünstigen Kredit an Polen in Höhe von einer Milliarde gezahlt. Im Vergleich zu den Zahlungen an NS-Opfer nach dem BEG sind dies verhältnismäßig geringe Summen. Denn die Ablehnung aller individuellen Entschädigungsansprüche von ausländischen Zwangsarbeitern unter Hinweis auf das Londoner Schuldenabkommen als juristische Grundposition aller Bundesregierungen blieb unverändert bestehen.Zwei plus vierDies änderte sich, als die Voraussetzungen des Londoner Schuldenabkommens mit der deutschen Teilung wegfielen und mit dem Zwei-plus-vier-Vertrag eine einem Friedensvertrag entsprechende Regelung getroffen wurde. Um die daraus entstehenden Folgerungen einzudämmen die Zwangsarbeiterentschädigungen spielten bei den Zwei-plus-vier-Verhandlungen eine bedeutende Rolle , vereinbarte die Bundesregierung mit den GUS-Staaten und mit Polen die Zahlung einer einmaligen Summe von 1,5 Milliarden Mark an Polen und die GUS-Staaten, um damit NS-Opfern Hilfe zu leisten. Daraufhin wurden in diesen Ländern Stiftungen eingerichtet, die die Gelder verteilten. Allerdings beharrte die Bundesregierung darauf, dass es sich bei Zwangsarbeit nicht um ein NS-typisches Unrecht handle, das Anspruch auf Entschädigung nach sich ziehe schon um die bisherige Rechtsposition nicht aufzugeben und weitere Forderungen von Zwangsarbeitern aus anderen Ländern zu vermeiden. Allerdings wurde diese Rechtsposition erschüttert, als von mehreren deutschen Gerichten und schließlich auch höchstgerichtlich festgestellt wurde, dass mit dem Zwei-plus-vier-Vertrag die Bedingungen eines Friedensvertrages gegeben und mithin die Ausschlussgründe für die Ablehnung der Entschädigung von Zwangsarbeitern hinfällig seien. Daraufhin suchten sich verschiedene Organisationen ehemaliger Zwangsarbeiter in Osteuropa wie in den USA Rechtshilfe und strengten Klagen gegen deutsche Unternehmen an. Als sich die Bundesregierung Schröder nach ihrem Amtsantritt dann dazu bekannte, für solche Entschädigungen zu sorgen, setzten jene Gespräche ein, die im Dezember 1999 mit einer Einigung auf eine Pauschalsumme von zehn Milliarden Mark endeten. Wie diese Summe auf die einzelnen Verfolgtengruppen aufgeteilt wird, ist Gegenstand der derzeit laufenden Verhandlungen. Der Autor ist Professor für Geschichte an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Er veröffentlichte unter anderem "Arbeit, Volkstum, Weltanschauung. Über Deutsche und Fremde im 20. Jahrhundert" (Frankfurt am Main 1995); "Fremdarbeiter. Politik und Praxis des ,Ausländer-Einsatzes in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches" (Berlin/Bonn 1985).Zwangsarbeit wurde von den deutschen Behörden nicht als "NS-typisches Unrecht" angesehen.
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