Was ist Homosexualität, was macht sie für das Leben der Gemeinschaft so gefährlich, warum ist sie unter Strafe zu stellen? Das Bundesverfassungsgericht hat diese Fragen vor geraumer Zeit folgendermaßen beantwortet: "Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz." Auch auf dem Gebiet des geschlechtlichen Lebens fordere die Gesellschaft die Einhaltung "bestimmter Regeln"; Verstöße hiergegen würden als "unsittlich empfunden und missbilligt". Das sei keine neue Auffassung, vielmehr habe sich der Gesetzgeber in Deutschland stets zur Rechtfertigung der Strafbarkeit der "gleichgeschlechtlichen Unzucht" auf die sittlichen Anschauungen des Volkes berufen.Zur Bestätigung zitierten die Bundesverfassungsrichter aus den Motiven zu dem Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund von 1869: "Das Rechtsbewußtsein im Volke beurteilt diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen, und der Gesetzgeber wird billig Bedenken tragen müssen, diesen Rechtsanschauungen entgegen Handlungen für straffrei zu erklären, die in der öffentlichen Meinung als strafwürdige gelten. Die Beurteilung solcher Personen, welche in dieser Weise gegen das Naturgesetz gesündigt, dem bürgerlichen Strafgesetze zu entziehen und dem Moralgesetze anheim zu geben, würde als ein gesetzgeberischer Mißgriff getadelt werden." Mit dieser traditionsgesättigten Begründung verwarf der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 10. Mai 1957 die Verfassungsbeschwerde zweier Homosexueller gegen ihre Verurteilungen zu Freiheitsstrafen.Gestern hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die bayerische Staatsregierung ihre Klage gegen das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz zurückgenommen hat, das insbesondere die Adoption des Kindes des anderen Homo-Partners ermöglicht. Zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Strafbarkeit der Homosexualität und der Mitteilung über die Aufgabe des Widerstands gegen die Homo-Ehe liegt nicht nur mehr als ein halbes Jahrhundert.In dieser Zeit hat sich ein radikaler Bruch der Sexualmoral vollzogen, nach dem Homosexualität nicht mehr nur gesellschaftlich toleriert, sondern weithin akzeptiert und vom Gesetzgeber geschützt wird.Nur wem die jahrhundertealte Geschichte der gewalttätigen Repression der Homosexualität geläufig ist, nur wer sich an die wütende Verbissenheit erinnert, mit der die gesellschaftliche Ächtung und die strafrechtliche Bekämpfung der Homosexualität auch in der Bundesrepublik lange Zeit verteidigt worden ist, nur der kann die Bedeutung der Nachricht ermessen, wonach nun auch die bayerische Staatsregierung nicht länger Widerstand leistet gegen die sukzessive rechtliche Angleichung von homosexuellen Partnerschaf ten an die Ehe.Diesen Wandel hat das Bundesverfassungsgericht keineswegs angeschoben, aber es hat sich ihm auch nicht in den Weg gestellt. Bis 1969 war männliche Homosexualität generell strafbar nach § 175 Strafgesetzbuch (StGB). Allein im Jahr 1955 sind noch 1 628 Männer deshalb verurteilt worden. Erst in der vom damaligen Justizminister Gustav Heinemann (SPD) eingebrachten Strafrechtsreform hat die große Koalition die Strafbarkeit der Unzucht unter erwachsenen Männern im Jahr 1969 beseitigt.2001 verabschiedete der Bundestag das Lebenspartnerschaftsgesetz. Seitdem können männliche und weibliche Homosexuelle eine staatlich anerkannte Lebenspartnerschaft - "Homo-Ehe" - begründen. Gegen das von der rot-grünen Koalition getragene Gesetz wandten sich mit einer Normenkontrollklage der Freistaat Bayern und die CDU-Landesregierungen von Sachsen und Thüringen. Das Gesetz, hieß es in der Antragsbegründung, verstoße gegen Art. 6 GG: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung." Der zweite Senat wies die Anträge mit der Begründung zurück: "Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die mit einander keine Ehe eingehen können." Von Widernatürlichkeit, Unzucht und Verbrechen war da schon lange keine Rede mehr.Erst als es um das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare ging, hat es die bayerische Staatsregierung noch einmal mit dem Hinweis auf fehlende "Natürlichkeit" versucht und mit dem Verdacht, das Aufwachsen der betroffenen Kinder werde massiv gefährdet. Aber ausgerechnet zwei bayerische Institute wiesen soeben in einer Studie nach, dass sich die Entwicklung von Kindern in klassischen und solchen in Homo-Ehen durch nichts unterscheide. Die sang- und klanglose Klagerücknahme Bayerns war die zu erwartende Reaktion.Damit ist die Staatsregierung endlich in der deutschen Gesellschaft angekommen. Die hat schon längst ihren Frieden mit der Homosexualität gemacht.------------------------------Bis 1969 war männliche Homosexualität strafbar nach § 175 Strafgesetzbuch (StGB). Allein im Jahr 1955 sind noch 1 628 Männer deshalb verurteilt worden.
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