538 Euro Arbeitslohn, die ab Juli 2027 nicht mehr auf die Witwenrente angerechnet werden: Mit dieser Nachricht rechnen viele Hinterbliebene. Einige Portale melden sie bis heute als beschlossen. Den Freibetrag wird es nicht geben.
Was 2027 tatsächlich kommt, ist ein höherer regulärer Freibetrag – rund 49 Euro mehr. Doch auch der hilft längst nicht allen. Eine Rentnerin mit 1.500 Euro eigener Rente wird weiter um fast 70 Euro im Monat gekürzt.
Der 538-Euro-Sockelbetrag kommt nicht
Geplant hatte den sogenannten Sockelbetrag die Ampel-Koalition 2024 als Teil ihrer Wachstumsinitiative. Arbeitslohn bis zur Minijob-Grenze sollte vorab anrechnungsfrei bleiben. Mit dem Bruch der Koalition im November 2024 ist er nie Gesetz geworden.
Das Fachportal Rentenbescheid24 hat das Bundesgesetzblatt geprüft und keine Änderung der einschlägigen Paragrafen gefunden. Auch in den Informationen der Rentenversicherung taucht kein Sockelbetrag auf. Wer im Sommer 2027 mit 538 Euro zusätzlichem Spielraum plant, rechnet mit Geld, das es nicht gibt.
So hoch wird der Freibetrag 2027
Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des Rentenwerts. Seit Juli 2026 liegt er laut Deutscher Rentenversicherung bei 1.122,53 Euro netto im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu.
Für Juli 2027 erwartet die Rentenversicherung eine Rentenerhöhung um 4,4 Prozent. Der Rentenwert stiege damit auf rund 44,39 Euro.
Nach eigener Rechnung ergibt das einen Freibetrag von etwa 1.171,90 Euro. Mit einem Kind wären es rund 1.420 Euro, für jedes weitere Kind kämen etwa 249 Euro dazu.
Beschlossen ist das noch nicht. Die Rentenerhöhung wird im Frühjahr 2027 festgelegt, erst dann steht auch der neue Freibetrag.
So rechnet die Rentenversicherung
Angerechnet wird ein pauschales Netto. Bei Arbeitslohn zieht die Rentenversicherung 40 Prozent vom Brutto ab, bei einer eigenen gesetzlichen Rente in der Regel 14 Prozent. Diese Pauschale zeigt auch eine Beispieltabelle von Echo24.
Liegt das Netto über dem Freibetrag, gehen 40 Prozent des Überschusses von der Witwenrente ab. Was darunter liegt, bleibt unangetastet.
Warum Rentnerinnen leer ausgehen
Im Juli 2027 steigt neben dem Freibetrag auch die eigene Altersrente der Witwe um 4,4 Prozent. Beide wachsen im Gleichschritt. Wer heute gekürzt wird, wird es deshalb auch 2027 – der Abzug wächst sogar leicht mit.
Eigene Rente brutto – Kürzung heute – Kürzung ab Juli 2027:
- 1.300 Euro: keine Kürzung – keine Kürzung
- 1.400 Euro: 32,59 Euro – 34,03 Euro
- 1.500 Euro: 66,99 Euro – 69,94 Euro
- 1.700 Euro: 135,79 Euro – 141,77 Euro
- 2.000 Euro: 238,99 Euro – 249,51 Euro
Eigene Rechnung mit der DRV-Prognose von 4,4 Prozent.
Mehr Geld kommt trotzdem an, nur aus einer anderen Quelle. Die Witwenrente selbst steigt ebenfalls um 4,4 Prozent.
Ein Beispiel: Eine Witwe bekommt 800 Euro Witwenrente brutto und hat 1.500 Euro eigene Rente. Heute bleiben nach der Kürzung 733,01 Euro Witwenrente. Ab Juli 2027 wären es rund 765,26 Euro – ein Plus von gut 32 Euro, das allein aus der Rentenerhöhung stammt.
Berufstätige Witwen gewinnen
Wer noch arbeitet, hat 2027 tatsächlich etwas vom höheren Freibetrag. Für die Anrechnung zählt hier das Einkommen des Vorjahres, für Juli 2027 also der Verdienst aus 2026. Darauf weist die Rentenversicherung ausdrücklich hin.
Ist der Lohn kaum gestiegen, wirkt der Freibetrag voll. Eine Witwe mit 2.200 Euro Bruttolohn wird heute um knapp 79 Euro im Monat gekürzt. Bei gleichem Verdienst wären es ab Juli 2027 noch rund 59 Euro.
Ganz ohne Kürzung bleibt 2027 voraussichtlich, wer höchstens etwa 1.953 Euro brutto verdient. Heute liegt diese Grenze bei rund 1.871 Euro.
Was Betroffene jetzt tun können
Sinkt der aktuelle Lohn um mindestens zehn Prozent unter das angerechnete Einkommen, kann die Rentenversicherung auf Antrag neu rechnen. Das erklärt das Verbraucherportal Ihre Vorsorge. Wer etwa die Stunden reduziert, sollte das sofort melden statt bis Juli zu warten.
Den Bescheid im Juli 2027 lohnt es sich genau zu lesen, vor allem die angesetzten Einkommen. Kostenlose Beratung gibt es bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung.
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