BERLIN. Für Schornsteinfeger macht das Grundgesetz seit jeher eine Ausnahme: Obwohl Wohnungen durch Artikel 13 vor Eingriffen des Staates geschützt sind, hat diese Berufsgruppe das gesetzlich verbriefte Recht, Privaträume zu betreten. Schließlich sind sie zur Abwehr allgemeiner Gefahren tätig. Doch sind Schornsteinfeger nicht die Einzigen, die den Grundsatz "Die Wohnung ist unverletzlich" übergehen dürfen. Polizisten ist es etwa erlaubt, Wohnungen und Häuser zu durchsuchen - allerdings benötigen sie dafür laut Grundgesetz eine richterliche Anordnung. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn Gefahr in Verzug ist, soll es auch ohne gehen, dann genügt die Erlaubnis der Staatsanwaltschaft oder notfalls der Polizeiführung.Die Realität sieht aber anders aus: Schon vor zehn Jahren beklagte der Grundrechte-Report, dass die Mehrzahl der Wohnungsdurchsuchungen ohne richterliche Erlaubnis erfolgt, dass die Polizei "mitunter unverhältnismäßig, ja oftmals willkürlich" Privaträume durchsucht. Auch der Grundrechtereport 2007 beschäftigt sich mit dem Problem. Er führt Urteile des Bundesverfassungsgerichts an. In mehreren Fällen entschieden die Richter, dass Razzien in Wohnungen nicht rechtmäßig waren - sei es, weil die Polizei "aus ermittlungstaktischen Gründen" nicht lange fackelte, sei es, weil Richter leichtfertig die entsprechende Erlaubnis erteilten. So wurden in einem Fall ein Anwaltsbüro durchsucht - im Streit um zwei Bußgeldbescheide wegen Falschparkens in Höhe von je 15 Euro.2006 zwei Wohnungen abgehörtNeben den Durchsuchungen darf der Staat seit zehn Jahren auch noch auf anderem Wege in die geschützte Privatsphäre der Bürger eindringen: Im Januar 1998 ergänzte das Parlament den Grundgesetzartikel 13 von der Unverletzlichkeit der Wohnung - und führte den sogenannten Großen Lauschangriff ein. Seither ist es beim Verdacht einer schweren Straftat erlaubt, die Wohnung des mutmaßlichen Kriminellen akustisch zu überwachen. Auch dürfen "zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" in den Wohnungen Verdächtiger "technische Mittel zur Überwachung" eingesetzt werden. In beiden Fällen muss vorher, wie bei Durchsuchungen, eine richterliche Erlaubnis eingeholt werden. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 die Lizenz zum Lauschen eingeschränkt: Die Polizei muss sich beim Abhören ausklinken, sobald die Gespräche den "Kernbereich privater Lebensgestaltung" berühren.Mit dieser Entscheidung, so beklagt der Bund Deutscher Kriminalbeamter, habe das Gericht den Ermittlern eine wichtiges Ermittlungsinstrument "quasi aus der Hand geschlagen". In der Praxis werde die "akustische Wohnraumüberwachung" nun kaum noch eingesetzt. Waren im Jahr 2004 noch in elf Fällen Privaträume abgehört worden, so lauschten Ermittler im Jahr 2006 nur zwei Wohnungen. (ost.)
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