Grundsicherung

Zu wenig verdient, kein Bürgergeld: Familie scheitert an 34 Euro Monatsgewinn

Bürgergeld für Selbstständige: Das LSG Sachsen-Anhalt lehnt Leistungen für einen Schrottsammler ab. Was EU-Bürger jetzt wissen müssen.

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Altmetall auf einem Anhänger: Wer als EU-Bürger mit Schrottsammeln Grundsicherung aufstocken will, muss eine echte Gewinnabsicht nachweisen. (Symbolbild)

Altmetall auf einem Anhänger: Wer als EU-Bürger mit Schrottsammeln Grundsicherung aufstocken will, muss eine echte Gewinnabsicht nachweisen. (Symbolbild)

© Imago

Wer arbeitet und zu wenig verdient, bekommt vom Jobcenter normalerweise etwas dazu. Bei einer Familie aus Rumänien lief es andersherum. Der Vater verdiente als Schrottsammler rund 34 Euro im Monat, und genau deshalb geht die Familie beim Bürgergeld leer aus.

So hat es das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle entschieden. Der Beschluss vom 11. Februar 2026 (Az. L 2 AS 340/25 B ER) wurde erst am Montag veröffentlicht, wie das Portal Gegen-Hartz.de berichtet.

Gewerbe angemeldet, Schrott verkauft

Der Mann hatte ein Gewerbe angemeldet und fuhr mit einem Kastenwagen Gewerbegebiete und Baustellen nach Altmetall ab. Für Juni bis November 2025 legte er Belege eines Recyclingbetriebs über 2.644,38 Euro vor.

Damit wollte die vierköpfige Familie per Eilantrag vorläufige Leistungen für Oktober 2025 bis März 2026 durchsetzen. Jobcenter und Sozialgericht Halle lehnten ab, am LSG scheiterte auch die Beschwerde.

Spritkosten fraßen fast den ganzen Umsatz

Im Antrag standen 500 Euro Einnahmen im Monat und null Euro Ausgaben. Für jemanden, der ständig mit einem Transporter unterwegs ist, hielten die Richter das für unplausibel. Sie rechneten selbst nach.

Laut einer Aufstellung des Fachportals Buergergeld.org setzte der Senat für sechs Monate allein 1.320 Euro für Sprit an, dazu Versicherung, Kfz-Steuer und kleinere Posten. Zusammen ergab das 2.438,82 Euro Ausgaben.

Übrig blieben 205,56 Euro in einem halben Jahr. Für einzelne Abholungen fuhr der Mann demnach bis zu 140 Kilometer pro Strecke, manche Suchfahrt endete ganz ohne Fund.

Warum wenig Gewinn hier den Anspruch kostet

Bei deutschen Aufstockern wäre ein kleiner Gewinn kein Problem. Bei EU-Bürgern hängt an der Selbstständigkeit aber das Aufenthaltsrecht. Und davon hängt ab, ob sie überhaupt Grundsicherung bekommen.

Paragraf 7 des Zweiten Sozialgesetzbuchs schließt EU-Bürger aus, die nur zur Arbeitsuche in Deutschland sind. Selbstständige haben dagegen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ein eigenes Aufenthaltsrecht, wenn sie tatsächlich und mit Gewinnabsicht arbeiten. Ein Gewerbeschein allein genügt nicht.

Diese Gewinnabsicht sah das Gericht nicht. Der Mann habe keinen Überblick über seine Kosten gehabt und sei teils planlos umhergefahren. Schrott zu finden sei für ihn „völlig zufalls- und glücksabhängig“, heißt es im Beschluss.

Der magere Gewinn war damit nicht bloß ein Betrag, sondern ein Indiz gegen die Selbstständigkeit. Mit dem Aufenthaltsrecht des Vaters entfiel auch der Anspruch von Frau und Kindern.

Nur ein Eilverfahren, Hauptsache offen

Der Beschluss ist unanfechtbar, betrifft aber nur das Eilverfahren. Über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid war nach den vorliegenden Berichten noch nicht entschieden.

Prozesskostenhilfe bekam die Familie für beide Instanzen. Als aussichtslos galt ihr Antrag also nicht. Eine allgemeine Mindestgewinn-Regel für Aufstocker lässt sich aus dem Fall nicht ableiten.

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Bundesregierung will EU-Bürgern den Zugang erschweren

Die Familie berief sich auch auf die Ausnahme für EU-Bürger, die seit fünf Jahren hier leben. Gemeldet war sie seit 2020, einen durchgehenden Aufenthalt konnte sie dem Gericht aber nicht glaubhaft machen.

Genau diese Ausnahme will die Bundesregierung verschärfen. Laut ihrem Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch muss der Aufenthalt künftig auch rechtmäßig gewesen sein. Umgesetzt werden soll das bis Jahresende.

Die Leistung selbst heißt inzwischen anders: Seit dem 1. Juli ersetzt das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld.

Tipp für Selbstständige beim Jobcenter

Wer seinen Anspruch auf eine Selbstständigkeit stützt, sollte Ausgaben so genau belegen wie Einnahmen, etwa mit Tankquittungen und Fahrtenbuch. Gegen eine Ablehnung ist binnen eines Monats Widerspruch möglich, in akuter Not zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht.

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