Antirassismus

Zutritt zum Volksbad nur für Schwarze? Senat antwortet mit Kunstfreiheit

Der Senat verteidigt die geplante exklusive Badezeit im „Volksbad“. Sein neues Argument ist die Kunstfreiheit.

3 Min
Das 25 Meter lange „Volksbad“ vor der Volksbühne hat 410.000 Euro gekostet.

Das 25 Meter lange „Volksbad“ vor der Volksbühne hat 410.000 Euro gekostet.

© Hans Scherhaufer/epd

Die Badesaison an der Volksbühne ist vorbei. Vom 7. August bis 1. Oktober stand vor dem landeseigenen Theater ein 25 Meter langes Schwimmbecken. Es sollte „offen für alle“ sein.

Doch Intendanz und Senat stehen bis heute unter Rechtfertigungsdruck. Das liegt nicht nur an den Kosten von 410.000 Euro – 110.000 Euro mehr als ursprünglich angekündigt –, sondern auch am Vorwurf, Badegäste hätten nach Hautfarbe bevorzugt werden sollen.

Am 14. August wollte die Volksbühne ihr Bad sechs Stunden lang exklusiv dem Verein Each One Teach One (EOTO) überlassen. Der vom Berliner Senat und vom Bund geförderte Verein unterstützt Menschen afrikanischer Herkunft in Fällen „Anti-Schwarzen Rassismus und struktureller Diskriminierung“ und führt in Berlin „das Monitoring zu Anti-Schwarzem Rassismus“ durch.

Verboten: Menschen nach Hautfarbe zu bevorzugen

Nach Kritik aus dem rechten und konservativen Lager, darunter von einzelnen CDU-Politikern, wurde die Veranstaltung wegen „Sicherheitsbedenken“ abgesagt. Der Streit darüber geht jedoch weiter.

Der AfD-Abgeordnete Frank-Christian Hansel hat nun zum zweiten Mal beim Senat nachgefragt. In ihrer ersten Antwort hatte sich die Senatskulturverwaltung, in deren Zuständigkeit die Volksbühne fällt, im Wesentlichen auf das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) berufen. Für Hansel reicht das nicht: Das Grundgesetz verbiete nicht nur, Menschen wegen ihrer Hautfarbe zu benachteiligen, sondern auch, sie zu bevorzugen.

In seiner zweiten Antwort räumt der Senat ein, dass der Verweis auf das LADG allein nicht ausreiche. Zugleich hält er dagegen: Das Grundgesetz erlaube gezielte Fördermaßnahmen für Gruppen, die strukturell benachteiligt seien.

Nach welchem Kriterium würde über Einlass entschieden?

Dann folgt das neue Argument: Das Volksbad sei Teil einer Kunstaktion gewesen, deshalb müsse auch die Kunstfreiheit des künstlerischen Leiters berücksichtigt werden. Ein öffentliches Schwimmbad des Landes sei das Volksbad ohnehin nicht. Gerichtsurteile zu vergleichbaren Fällen sind dem Senat nach eigenen Angaben nicht bekannt.

Hansel wollte zudem wissen, wer am Eingang über den Zutritt entschieden hätte und nach welchem Kriterium. Sollte die Hautfarbe maßgeblich sein, oder hätte die bloße Selbstidentifikation ausgereicht? Wäre eine Fremdzuschreibung durch Beschäftigte, Sicherheitskräfte oder Veranstalter zulässig gewesen? Und wer hätte im Streitfall über die Zugehörigkeit entschieden?

Eine direkte Antwort darauf gibt der Senat nicht. Da die Veranstaltung abgesagt worden sei, habe es keinen Einlass gegeben. Geplant gewesen sei ohnehin keine Kontrolle nach Hautfarbe, sondern eine Reservierung für den Verein.

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