Das Berliner Verwaltungsgericht hat einem Mitarbeiter eines AfD-Abgeordneten wegen dessen Kontakten zu russischen Stellen den personalisierten Bundestagsausweis verweigert. Das Gericht gab somit der Bundestagsverwaltung in einem Eilverfahren recht.
Dem Mitarbeiter des AfD-Abgeordneten wurde im September 2025 die Erteilung eines Hausausweises von der Bundestagsverwaltung verweigert. Dies wurde damit begründet, dass der Mitarbeiter „eine sicherheitsgefährdende Tätigkeit für eine fremde Macht aus, indem er Kontakte zu russischen staatlichen Stellen pflege“.
Berliner Gericht: Russen wollen durch Mitarbeiter Bundestag unterwandern
Weiter habe der Mitarbeiter des Abgeordneten „durch seine Forderung nach Remigration Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung offenbart“. Die Bundestagsverwaltung durfte die Ausstellung des Hausausweises aus diesen Gründen verwehren, so das Berliner Gericht.
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Maßgeblich sei dabei die Hausordnung des Deutschen Bundestages, die ihrerseits auf dem im Grundgesetz verankerten Hausrecht der Präsidentin des Deutschen Bundestages beruhe, so das Gericht. Die Hausordnung sehe vor, dass ein Hausausweis abgelehnt werden könne, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. Das sei beim Antragsteller der Fall.
„Seine Kontakte zu russischen Stellen bzw. zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiteten, begründeten greifbare und naheliegende Risiken für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages“, heißt es weiter. Der Mitarbeiter hege enge Verbindungen zu einem russischen Staatsangehörigen – der von der EU sanktioniert werde – auf, der seinerseits aktiv mit russischen Geheimdienstangehörigen zusammengearbeitet habe. Diese hätten beabsichtigt, sich Zugang zum Deutschen Bundestag und zur Politik zu verschaffen, um den demokratischen Prozess und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Berliner Gericht: Mitarbeiter unterstützte „aktiv prorussische Narrative“
Die enge Verbindung zwischen dem Mitarbeiter und dem russischen Staatsangehörigen zeige sich an gemeinsamen Aktivitäten mit Bezug zu Russland, unter anderem habe der russische Staatsangehörige für das Unternehmen des Antragstellers gearbeitet und sie hätten gemeinsam eine gGmbH gegründet. Die Nähe des Antragstellers zu Russland offenbare sich auch in dessen persönlichem Kontakt zur russischen Menschenrechtskommissarin, die ebenfalls von der EU sanktioniert werde.
Schließlich habe der Mitarbeiter des AfD-Abgeordneten als Vorsitzender eines Vereins „aktiv prorussische Narrative unterstützt, die auf den russischen Militärgeheimdienst zurückgingen“. Gegen das Urteil des Gerichts kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Bereits vor zwei Jahren wurde der Hausausweis des AfD-Mitarbeiters Wladimir Sergijenko vom Bundestag gesperrt. Er Sergijenko arbeitete damals für den AfD-Bundestagsabgeordneten Eugen Schmidt.
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