Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat einen Wahlfehler bei der Landtagswahl vom 1. September 2024 festgestellt. Auf das Ergebnis hat dies nach Einschätzung des Gerichts jedoch keine Auswirkungen.
Die Landtagswahl bleibt gültig, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. April mitteilte. Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibe, soweit sie zulässig sei, ohne Erfolg, hieß es in einer Pressemitteilung des Gerichts in Weimar. Zwar liege eine objektive Wahlrechtsverletzung vor, diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Sitzverteilung im Landtag.
Eingereicht hatten die Beschwerde Alf Schmidt und der Thüringer Landesverband der WerteUnion. Sie hatten beanstandet, dass es kurz vor der Wahl zu einer unrechtmäßigen Einmischung von Oberbürgermeistern und Landräten gekommen sei. Im Mittelpunkt steht ein offener Brief, den 17 Landräte und Oberbürgermeister Ende August 2024 verfasst hatten. Darin warfen sie BSW und AfD vor, sich im Wahlkampf nicht auf Thüringer Themen zu konzentrieren, und warnten vor den Folgen einer Regierung durch Extremisten. Einen Tag vor der Wahl erschien in einem kostenlosen Anzeigenblatt eine vierseitige Wahlwerbung der CDU, in die ein verkleinerter Abdruck des Appells eingebettet war.
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Verstoß gegen Neutralitätsgebot
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzte dies das Neutralitätsgebot und beeinträchtigte die Chancengleichheit der Parteien, da die Unterzeichner in ihrer Funktion als Mandatsträger gehandelt hätten. Dem folgte das Gericht in der Sache: Die Veröffentlichung habe gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl und der Chancengleichheit politischer Parteien verstoßen. Dass Medien über den Aufruf berichteten und der Text in Wahlwerbung aufgegriffen wurde, sei vorhersehbar und gewollt gewesen. „Die Verfasser der Medieninformation bezweckten, gezielt auf den Wahlkampf einzuwirken", so das Gericht.
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Das Gericht begründete die Gültigkeit der Wahl allerdings damit, dass Mandatsrelevanz nicht gegeben sei. Die Anzeige sei klar als Wahlwerbung erkennbar gewesen. Zudem hätten rund 28 Prozent der Wähler bereits per Briefwahl abgestimmt, bevor die Anzeige erschien. Das Anzeigenblatt sei nicht in ganz Thüringen verteilt worden; nicht erfasst gewesen seien unter anderem der Landkreis Altenburger Land und der gesamte Raum Südthüringen. Es gebe auch keine Hinweise, dass der offene Brief die öffentliche Debatte unmittelbar vor der Wahl beherrscht oder Wählerwanderungen ausgelöst habe, wie das Gericht betonte.
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