Zum 30. September laufen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Kontodaten aus 118 Staaten ein. Gemeldet werden Konten, deren Inhaber in Deutschland steuerpflichtig sind – vom Tagesgeld in Österreich bis zum Depot in der Schweiz.
Welche Länder mitmachen, legt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Juni 2026 fest. Neu dabei sind in diesem Jahr drei Staaten, darunter der Senegal.
Aufschlussreicher als die Liste selbst ist allerdings eine Fußnote darin.
Einbahnstraße: 25 Steueroasen liefern Daten, bekommen aber keine
Bei 25 der 118 Staaten vermerkt das Ministerium eine Besonderheit. Deutschland erhält von dort Kontodaten, schickt selbst aber keine zurück.
Auf dieser Liste stehen die bekannten Namen der Offshore-Welt: die Kaimaninseln, die Bahamas, Bermuda und die Britischen Jungferninseln. Dazu kommen die Golfstaaten Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Bahrain und Oman.
Diese Länder haben erklärt, keine Daten empfangen zu wollen. Viele von ihnen kennen keine Einkommensteuer für Privatpersonen und hätten für deutsche Kontodaten schlicht keine Verwendung.
Wer sein Geld in Dubai geparkt hat, weil er es dort für unsichtbar hielt, hat sich also verrechnet.
Diese Länder melden Kontodaten nach Deutschland
Auf der Liste stehen sämtliche EU-Staaten, außerdem Bankenplätze wie die Schweiz, Liechtenstein, Singapur und Hongkong. Auch Länder, in denen viele Deutsche eine Ferienwohnung haben oder ihren Ruhestand verbringen, melden mit, etwa die Türkei oder Thailand.
Die USA fehlen. Mit ihnen tauscht Deutschland Kontodaten über ein eigenes Abkommen aus, bekannt unter dem Kürzel FATCA.
Diese Kontodaten erhält das Finanzamt
Die ausländischen Banken melden an ihre heimische Steuerbehörde, die gibt die Daten an das BZSt weiter.
Für das Jahr 2025 übermittelt werden unter anderem:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort
- Steuer-Identifikationsnummer
- Kontonummer und meldende Bank
- Kontostand zum Jahresende
- Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge und Erlöse aus Wertpapierverkäufen
Einzelne Überweisungen tauchen in der Meldung nicht auf. Kontostand und Erträge genügen dem Finanzamt aber, um eine Lücke in der Steuererklärung zu finden.
Rechenbeispiel: So viel Steuer kosten Zinsen vom Auslandskonto
Ein Konto im Ausland ist legal. Steuerpflichtig sind aber die Erträge, und die zieht eine ausländische Bank in der Regel nicht für den deutschen Fiskus ab. Sie gehören deshalb in die Anlage KAP der Steuererklärung.
Ein Beispiel: Auf einem Festgeldkonto im EU-Ausland liegen 50.000 Euro zu drei Prozent Zinsen. Das bringt 1500 Euro im Jahr.
Ist der Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro noch nicht bei einer deutschen Bank verbraucht, bleiben 500 Euro steuerpflichtig. Mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag werden rund 132 Euro fällig, bei Kirchenmitgliedern etwas mehr.
Hat der Sparer seinen Freibetrag über Freistellungsaufträge in Deutschland bereits ausgeschöpft, sind es knapp 400 Euro. Für Verheiratete liegt der Pauschbetrag bei 2000 Euro, im Ausland abgezogene Quellensteuer lässt sich unter Umständen anrechnen.
Die Steuer selbst ist also oft überschaubar. Teuer wird das Verschweigen.
Post vom Finanzamt: Was die Sachverhaltsaufklärung bedeutet
Das BZSt reicht die Daten an die zuständigen Finanzämter weiter, die sie mit der Steuererklärung abgleichen. Fällt eine Abweichung auf, kommt ein Schreiben zur sogenannten Sachverhaltsaufklärung.
Darin nennt das Amt meist die Beträge, die die ausländische Bank gemeldet hat. Diese Zahlen stimmen laut Steuerberatern nur selten mit den tatsächlichen Beträgen überein.
Wichtig ist deshalb, die Angaben mit Kontoauszügen und der Jahresbescheinigung der Auslandsbank abzugleichen. Ungeprüft übernehmen sollte man sie nicht.
Selbstanzeige: Wann sie noch vor Strafe schützt
Anders liegt der Fall, wenn Erträge absichtlich verschwiegen wurden. Dann steht der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum, und straffrei bleibt nur, wer sich rechtzeitig selbst anzeigt.
Rechtzeitig heißt: bevor das Finanzamt die Tat entdeckt hat. Hat es die Auslandsmeldung schon mit der Steuererklärung abgeglichen und die Lücke festgestellt, gilt die Tat nach Einschätzung der Beratungsgesellschaft Ecovis bereits als entdeckt. Eine Nacherklärung kann die Strafe dann nur noch mildern.
Zudem muss die Selbstanzeige vollständig sein. Nachzuerklären sind alle verschwiegenen Einkünfte, mindestens der vergangenen zehn Jahre. Nur Unterlagen zum angefragten Jahr einzureichen, kann die Selbstanzeige unwirksam machen.
Ein bloßes Versehen müssen Steuerpflichtige lediglich berichtigen, sobald sie es bemerken. Welcher Fall vorliegt, sollte ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht klären.
Krypto: Ab 2027 melden auch Börsen an das Finanzamt
Der nächste Datenstrom ist bereits angelegt. Seit Januar gilt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8.
Kryptobörsen und Broker erfassen seitdem, was ihre Kunden kaufen und verkaufen. Bis zum 31. Juli 2027 geht die erste Meldung für das Jahr 2026 an das BZSt, der Austausch zwischen den EU-Staaten soll bis Ende September 2027 folgen.
Was Kontoinhaber jetzt tun sollten
Am besten jetzt die Jahresbescheinigung der Auslandsbank für 2025 heraussuchen und mit der eigenen Steuererklärung vergleichen. Das Finanzamt bekommt die Zahlen in dieser Woche ohnehin.
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