Wann liegt die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ vor?
Sie liegt nach Paragraf 5 des Infektionsschutzgesetzes dann vor, „wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht“. Dies ist demnach etwa bei der „dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit“ in mehreren Bundesländern der Fall.
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Wer entscheidet, ob die Notlage besteht?
Das entscheidet immer der Bundestag. Er stellt per Beschluss das Fortbestehen einer epidemischen Lage für drei Monate fest, kann dies aber vor Ablauf dieser Frist auch revidieren. Fasst er keinen neuerlichen Beschluss, läuft die Notlage nach drei Monaten aus. Sie war zuletzt am 25. August beschlossen worden, und würde daher ohne Verlängerung zum 25. November auslaufen.
Was folgt aus der „epidemischen Lage“?
Sie ist laut Infektionsschutzgesetz Grundlage für die Einschränkungen in der Pandemie, für die zumeist die Bundesländer zuständig sind. Dazu gehören Abstandsgebote, Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen oder die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.
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Auch der Bund bekommt Sonderkompetenzen. So ist das Bundesgesundheitsministerium bei der „epidemischen Lage“ berechtigt, per Rechtsverordnung Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Versorgung mit Arzneimitteln, Impfstoffen, Labordiagnostik, Schutzausrüstung oder Desinfektionsmitteln abgesichert wird.
Und noch eine Regelung ist an die „epidemische Lage“ geknüpft: die erst im September eingeführte Pflicht für Beschäftigte in Heimen, Kitas und Schulen, Auskunft über ihren Impfstatus zu geben.
Können Maßnahmen auch ohne Corona-Notstand aufrechterhalten werden?
Ja. Das Auslaufen der Notlage bedeutet keineswegs, dass es künftig gar keine Beschränkungen mehr gibt. Spahn plädiert dafür, das 3G-Prinzip und Aha-Regeln im Innenraum weiter beizubehalten. Und es ist nicht zuletzt wegen der steigenden Infektionszahlen kaum damit zu rechnen, dass die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen Ende November fällt.
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Um diese Maßnahmen weiter gelten zu lassen, könnte das Infektionsschutzgesetz so geändert werden, dass sie künftig nicht mehr an die „epidemische Lage“ geknüpft sind – und die Einschränkungen folglich auch gelten können, wenn diese nicht mehr besteht.
Und auch das Gesetz in seiner derzeitigen Fassung lässt eine Hintertür offen. Denn die Maßnahmen können in einzelnen Bundesländern auch ohne „epidemische Lage“ beibehalten werden – wenn eine Ausbreitungsgefahr besteht. Das muss dann aber das jeweilige Landesparlament beschließen, was es wiederum für jeweils drei Monate tun kann.
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